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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_447/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern,  
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 3. Juli 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland B.________mit Entscheid vom 3. Februar 2014 in teilweiser Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers zur Zahlung von Fr. 1'518.-- nebst Zins an den Beschwerdeführer verpflichtete; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil am 23. Mai 2014 mit Berufung anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren ersuchte; 
dass das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch mit Entscheid vom 3. Juli 2014 mit der Begründung abwies, dass die Berufung aus prozessualen Gründen aussichtslos sei, und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Juli 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Rechtsschrift vom 18. Juli 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin