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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1A.210/2004 /gij 
 
Urteil vom 12. Oktober 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
Verkehrsclub der Schweiz (VCS), Beschwerdeführer, handelnd durch VCS Sektion Aargau und diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Pestalozzi, 
 
gegen 
 
Genossenschaft Migros Aare, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries, 
Gemeinderat Oftringen, Gemeindehaus, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Präsident, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; aufschiebende Wirkung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, Präsident, vom 8. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Genossenschaft Migros Aare reichte in Oftringen ein Baugesuch für einen M-Parc (u.a. einen OBI Bau- und Heimwerkermarkt und andere Fachmärkte umfassend) auf der Parzelle Nr. 606 (Ackerweg/ Luzernstrasse/Autobahn A1) ein. Vor der öffentlichen Auflage vom 31. August bis 1. Oktober 2001 war über das Bauvorhaben - welches mit einer Verkaufsfläche von über 5000 m² und mit über 300 Parkplätzen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt - ein Bericht "Hauptuntersuchung zur Umweltverträglichkeit" (Umweltverträglichkeitsbericht [UVB] 2. Stufe) mit Datum vom 26. Juni 2001 verfasst worden. 
 
Gegen das Bauvorhaben gingen diverse Einsprachen ein, u.a. jene des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS), Sektion Aargau. 
B. 
Das Baudepartement des Kantons Aargau (Abteilung für Umwelt) prüfte den UVB vom 26. Juni 2001 und erachtete in seinem Amtsbericht vom 19. Dezember 2001 zusätzlich eine Reduktion der Kundenparkplätze von 469 auf maximal 380 für notwendig. Gleichzeitig verlangte es eine Parkraumbewirtschaftung ohne verzögerte Gebührenerhebung und die Realisierung der vorgesehenen Erschliessung mit dem öffentlichen Bus. Die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements stimmte dem Bauvorhaben mit Teilverfügung vom 28. Januar 2003 zu. Sie erklärte die Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom 19. Dezember 2001 zum integrierenden Bestandteil ihres Entscheides, allerdings u.a. mit Ausnahme der Parkplatzfrage und der Auflage Nr. 3 (Erschliessung mit öffentlichem Verkehr). Auf Anfrage des Gemeinderates Oftringen erläuterte die Koordinationsstelle den Zustimmungsentscheid mit Schreiben vom 3. April 2003 und erklärte u.a. die Beschränkung auf 380 Kundenparkplätze als verbindliche Voraussetzung für die Zustimmung. 
C. 
Mit Beschluss vom 14. April 2003 erteilte der Gemeinderat Oftringen der Gesuchstellerin die Baubewilligung, wobei er u.a. die Anzahl Parkplätze auf 456 reduzierte. Er wies darauf hin, dass es sich dabei nicht um 456 Kundenparkplätze handle, sondern dass in dieser Zahl auch sämtliche Parkplätze für Angestellte und Behinderte enthalten seien. Weiter verlangte der Gemeinderat insbesondere, dass das Parkieren spätestens ab der 91. Minute mit einer Gebührenpflicht belegt werde. Die Einsprache des VCS wies er ab, soweit er nicht Teile einzelner Anträge guthiess. 
D. 
Auf Beschwerde des VCS hin entschied der Regierungsrat des Kantons Aargau am 14. Januar 2004 in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels unter anderem, dass maximal 332 Kundenparkfelder (inkl. 7 Behindertenparkfelder) und 78 Personalparkfelder zulässig seien. Weiter wurden Modalitäten der Parkplatzbewirtschaftung verfügt. Die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr erachtete der Regierungsrat für genügend, weshalb er die Beschwerde in diesem Punkt abwies. 
 
Gegen diesen Entscheid gelangte der VCS ans kantonale Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit seine Beschwerde in Bezug auf die geforderte verbesserte Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und eine damit verbundene weitergehende Parkplatzreduktion abgewiesen worden war. Als Folge davon sei die vorinstanzlich angefochtene Baubewilligung aufzuheben. Im Verlaufe des Schriftenwechsels beantragte die Genossenschaft Migros Aare als Bauherrin und Beschwerdegegnerin, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Bauherrschaft die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn zu erteilen. Der Gemeinderat Oftringen schloss sich diesem Gesuch an, während der VCS dessen Abweisung beantragte. Eventualiter stellte er Antrag auf Verfahrenssistierung bis 31. August 2004. 
E. 
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes hiess das Gesuch der Genossenschaft Migros Aare am 8. September 2004 gut und erteilte der Bauherrin die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn. Insoweit entzog er der Beschwerde des VCS vom 14. Februar 2004 die aufschiebende Wirkung. Der Entscheid behält in Ziff. 2 des Dispositivs später allenfalls notwendig werdende Projektanpassungen vor. Überdies wird festgestellt, dass das Risiko dafür und für allfällige weitere negative Auswirkungen des vorzeitigen Baubeginns die Beschwerdegegnerin (also die Bauherrin) trage. 
F. 
Mit Eingabe vom 20. September 2004 erhebt der VCS, vertreten durch die VCS Sektion Aargau, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2004. Das Gesuch der privaten Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2004 um Entzug der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn sei abzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
G. 
Gleichzeitig mit der Einladung vom 21. September 2004 zur Vernehmlassung über das Gesuch um aufschiebende Wirkung untersagte das Bundesgericht jegliche Vollziehungsvorkehrungen bis zum diesbezüglichen Entscheid. 
H. 
Der Rechtsdienst des Regierungsrates hält fest, dass aus Sicht des Regierungsrates dem Bauvorhaben - unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen der Baubewilligung - bereits im Zeitpunkt seines Entscheides vom 14. Januar 2004 nichts entgegenstand. Eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei darum nicht notwendig. 
 
Die Genossenschaft Migros Aare schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragt die Abweisung der Beschwerde, hat indes gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einzuwenden. 
 
Der Gemeinderat Oftringen stellt Antrag, dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben, da er das vorinstanzliche Urteil für sachgerecht erachtet. 
 
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verzichtet mit Eingabe vom 6. Oktober 2004 auf einen förmlichen Antrag, weil sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf kantonales Recht stütze. Das BUWAL äussere sich indessen grundsätzlich nur zu Fragen des Bundesumweltrechts. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
1.1 Soweit gegen Verfügungen der kantonalen oder Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine UVP nach Art. 9 USG erforderlich ist, die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, steht das Beschwerderecht auch den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen zu, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden (Art. 55 Abs. 1 USG). Gemäss Art. 55 Abs. 2 USG bezeichnet der Bundesrat die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. Diese können auch von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch machen (Art. 55 Abs. 3 USG). Der VCS wird im Anhang der vom Bundesrat am 27. Juni 1990 erlassenen Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBUO Ziff. 20; SR 814.076) ausdrücklich als beschwerdeberechtigte Organisation nach USG aufgeführt. Er hat sich im vorliegenden Fall schon am kantonalen Verfahren beteiligt und ist vor dem Verwaltungsgericht mit seinen Anträgen unterlegen. Somit ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt: Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass die Erschliessung der geplanten Fachmärkte durch den öffentlichen Verkehr ausreichend sei. Er vertritt daher die Auffassung, die Baubewilligung müsse mangels hinreichender Erschliessung verweigert werden. Gegen Verfügungen, welche die Erschliessung eines Einkaufszentrums mit öffentlichem Verkehr regeln, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG sowie Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 44a USG; Urteile 1A.23/2001 vom 5. September 2001, publ. in URP 2001 S. 1061 ff. und 1A.54/2001 vom 14. Februar 2002, publ. in URP 2002 S. 441 ff.). Selbständig anfechtbar sind namentlich Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG unter Verweisung auf Art. 55 und 56 VwVG), zu denen unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung zählt (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). 
1.3 Erforderlich ist freilich, dass die Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. für die Begründung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136 mit Hinweisen). 
2. 
Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat in Ziff. 2 des Dispositivs vom 8. September 2004 ausdrücklich festgehalten, dass später allenfalls notwendig werdende Projektanpassungen vorbehalten bleiben. Weiter wird ausgeführt, das Risiko dafür und für allfällige weitere negative Auswirkungen des vorzeitigen Baubeginns trage die Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Fall ist darum nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden soll. Er wird weder als Nachbar durch allfällige Immissionen der Bauarbeiten beeinträchtigt noch hat er durch den vorzeitigen Baubeginn finanzielle Einbussen zu gewärtigen. Die Beschwerdegegnerin trägt als Bauherrin das vollumfängliche Risiko späterer Projektanpassungen beziehungsweise allfälliger Wiederherstellungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin beginnt gemäss den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorab mit dem Bau der 146 unterirdischen Parkplätze. Bewilligt wurden 332 Kundenparkfelder (inkl. 7 Behindertenparkfelder) und 78 Personalparkfelder. Sollte sich die Gesamtzahl aufgrund des Beschwerdeentscheides in der Hauptsache verringern, dürfte dies, wie der Verwaltungsgerichtspräsident zu Recht in Erwägung gezogen hat, zu keinem Rückbau der unterirdischen Parkplätze führen. Ob die vom Beschwerdeführer geforderte verbesserte Erschliessung mit öffentlichem Verkehr gerechtfertigt ist, wird im Hauptverfahren zu entscheiden sein. Selbst wenn das Rechtsmittelverfahren zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen würde, trägt die Beschwerdegegnerin das Risiko des vorzeitigen Baubeginns. Die eigentlichen Bauarbeiten werden jedenfalls durch eine etwaige vermehrte Busfrequenz nicht tangiert. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber zu, dass dazu keine weiteren baulichen Massnahmen notwendig sind (Ziff. 2.1.2 N. 18 S. 10 der Beschwerdeschrift). 
3. 
Da dem Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Entscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren wird mit diesem Entscheid hinfällig. 
Nachdem auf die Beschwerde wegen einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Überdies hat er die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Oftringen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Präsident, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Oktober 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: