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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 775/03 
 
Urteil vom 12. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
F.________, 1957, Portugal, Beschwerdeführer, 
handelnd durch seine Ehefrau J.________, Portugal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 9. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
 
Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau F.________ (geb. 1957) eine ganze IV-Rente ab 1. Mai 1997 zu. Nachdem dieser in sein Heimatland Portugal zurückgekehrt war, führte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Rentenrevision durch und setzte die Rente mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 auf 1. Dezember 2002 auf eine halbe herab. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 9. Oktober 2003 ab. 
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eidgenössische Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften über den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; sämtliche Bestimmungen jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), über die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und den Zeitpunkt, ab welchem eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), die zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Abkommen über die Personenfreizügigkeit APF; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ebenso wie die Rechtsprechung zu dem bei Revisionen zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 117 V 199 Erw. 3b), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2) und zu der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) richtig dargelegt. Sodann trifft zu, dass das ATSG nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Versicherten. 
 
Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich geprüft und zu Recht den Schluss gezogen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hat und ihm eine rückenschonende Tätigkeit voll zumutbar ist. Aus den anlässlich der Revision von der IV-Stelle eingeholten Akten, namentlich dem Bericht von Dr. med. V.________ vom 15. Februar 2002 und Dr. med. M.________, Psychiater, vom 12. November 2002, ergibt sich, dass weder in somatischer noch in seelischer Hinsicht schwer wiegende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen. Daran vermögen die nachträglich eingereichten, knapp gehaltenen Zeugnisse von Dr. med. A.________, Psychiater, vom 22. Januar 2003, 24. April 2003 und 11. November 2003 nichts zu ändern, begnügt sich dieser Arzt doch damit, eine nicht näher begründete psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu behaupten. Auch der Bericht von Dr. med. P.________, Orthopädie und Traumatologie, vom 10. November 2003 bringt keine neuen Gesichtspunkte. Überdies datieren diese Unterlagen nach dem Datum der angefochtenen Verfügung, welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Dem Versicherten ist es zuzumuten, in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht eine seinen Leiden angepasste Tätigkeit auszuüben. Der entsprechende Einkommensvergleich hat einen Invaliditätsgrad von 53 % ergeben. Hiegegen bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Daher erfolgte die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe IV-Rente zu Recht. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: