Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 101/05 
 
Urteil vom 12. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
D.________, 1938, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 25. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 13. April 1938 geborene D.________ ist deutsch-niederländische Doppelbürgerin und wohnt in Deutschland. Sie hat eine Tochter, geboren am 11. Mai 1966. Mit Verfügungen vom 22. August 2001 und 19. August 2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem damaligen Ehemann von D.________ ab 1. September 2001 eine ordentliche schweizerische Altersrente sowie eine ordentliche Zusatzrente für Letztere zu. Seit 20. Mai 2004 ist die Ehe der D.________ rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004, welche diejenige vom 19. August 2002 ersetzte, sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem Ex-Ehemann von D.________ ab 1. Juni 2004 eine ordentliche schweizerische Altersrente zu. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 eröffnete die Ausgleichskasse D.________ unter anderem, dass der Anspruch auf die Zusatzrente mit der rechtskräftigen Ehescheidung erlösche. 
 
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 verneinte die Schweizerische Ausgleichskasse den Anspruch von D.________ auf eine schweizerische Altersrente, da ihr nur neun Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Die einjährige Mindestbeitragsdauer sei demnach nicht erfüllt. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer schweizerischen Altersrente. 
 
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Eingabe vom 24. August 2005 (Postaufgabe) hält D.________ an ihrem Antrag fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), namentlich auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 130 V 335, 129 V 356 Erw. 1, 128 V 315). Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- oder abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil D. vom 4. April 2005 Erw. 1.1, H 13/05). 
2. 
Im Weiteren hat die Vorinstanz die für den Rentenanspruch und die -berechnung massgebenden, mit In-Kraft-Treten des ATSG unverändert gebliebenen Bestimmungen und Grundsätze (Art. 1a und Art. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 29, Art. 29bis Abs. 1, Art. 29ter und Art. 30ter AHVG; Art. 50 und Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV; BGE 130 V 341 Erw. 4.3, 107 V 16 Erw. 3b; erwähntes Urteil D. Erw. 1.2 und Urteil K. vom 9. Februar 2005 Erw. 2, H 205/04, mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt zu lit. c Abs. 1 und lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision. Hinsichtlich der Berichtigung des individuellen Kontos hat die Vorinstanz Art. 141 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 340 ff. Erw. 4.1-4.3, 117 V 261 ff., 110 V 97 Erw. 4; ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441) zutreffend dargelegt. 
 
Zu ergänzen ist, dass die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Neufassung von Art. 141 Abs. 3 AHVV abgesehen von rein redaktionellen Abweichungen keine rechtlichen (inhaltlichen) Änderungen beinhaltet, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin Geltung hat (erwähntes Urteil D. Erw. 1.2). 
 
Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, kann es die schweizerische Versicherung mit der Begründung, er habe der AHV während weniger als eines ganzen Jahres Beiträge (im Sinne von Art. 29 AHVG) entrichtet, ablehnen, einem in Deutschland wohnenden ausländischen Staatsangehörigen eine Altersrente zu gewähren (BGE 130 V 338 ff. Erw. 3 und 4; erwähntes Urteil D. Erw. 1.1). 
3. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) für die Jahre 1963 bis 1965 eine gesamthafte Beitragsdauer von neun Monaten festgestellt. Sie sind hiebei der durch die Rechtsprechung bestätigten Verwaltungspraxis gefolgt, wonach die Beitragszeiten der Jahre 1948 bis 1968 ausschliesslich auf Grund der vom BSV herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer zu bestimmen sind (Anhang IX zur Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BGE 130 V 341 f. Erw. 4.3 mit Hinweisen). Dies ist nicht zu beanstanden. 
3.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Zeugnis der Firma K.________ AG vom 15. September 1962 arbeitete sie bei dieser Firma vom 15. Juni bis 10. September 1962. Da angebrochene Kalendermonate als voll angerechnet werden (ZAK 1982 S. 373), verfügte die Beschwerdeführerin dank dieses Arbeitsverhältnisses über vier zusätzliche Beitragsmonate, weshalb die einjährige Beitragszeit (Art. 50 AHVV) erfüllt wäre. Indessen sind für diese Tätigkeit weder Lohnzahlungen noch darauf vom Arbeitgeber erhobene (vom Lohn abgezogene) Beiträge noch eine Nettolohnvereinbarung erstellt. Die entsprechenden Erkundigungen der Schweizerischen Ausgleichskasse bei der Ausgleichskasse des Kantons X.________ haben keinen Anschluss dieser Arbeitgeberin erbracht. Hingegen ergaben die Nachforschungen, dass im Handelsregister des Kantons Y.________ eine Firma mit dem Namen K.________ AG in Liquidation eingetragen ist. Es ist auf Grund des Namens und des angegebenen Geschäftsbereichs nicht auszuschliessen, dass diese Arbeitgeberin mit der Firma, bei der die Beschwerdeführerin im Jahre 1962 gearbeitet hatte, identisch ist (Zweigniederlassung, Sitzverlegung). Die Schweizerische Ausgleichskasse hat demnach bei der Ausgleichskasse des Kantons Y.________ und bei den in Betracht fallenden Verbandsausgleichskassen abzuklären, ob die gemäss Handelsregister des Kantons Y.________ in Liquidation befindliche Firma K.________ AG bei ihnen angeschlossen ist und bejahendenfalls, ob die Beschwerdeführerin bei ihr im Jahre 1962 gearbeitet hatte und hiefür Löhne bezahlt und Beiträge geleistet wurden. Danach wird die Schweizerische Ausgleichskasse über den Rentenanspruch neu verfügen. 
 
Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel Einkommenssplitting nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Es können ihr auch keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, weil sie während der Zeit, als sie ihre am 11. Mai 1966 geborene Tochter zu erziehen hatte, nicht versichert war (vgl. Rz 5407 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 25. Mai 2005 und der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: