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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_241/2007 /zga 
 
Urteil vom 12. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
2C_241/2007 
X.________, 
Beschwerdeführer 1, 
vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, 
 
2C_242/2007 
Z.________, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (2C_241/2007) bzw. Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (2C_242/2007), 
 
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der ägyptische Staatsangehörige X.________, geb. ***1978, reiste am 24. November 2000 in die Schweiz ein. Am 12. Januar 2001 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und in der Folge jeweils verlängert wurde, letztmals bis zum 11. Januar 2007. Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 stellte das Richteramt Solothurn-Lebern im Eheschutzverfahren fest, dass die Ehegatten seit dem 17. Oktober 2005 getrennt lebten, und teilte die Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen beiden Kinder (geb. 12. Februar 2000 bzw. 11. Juni 2002) der Mutter zu, welcher auch die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde; dem zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Am 29. Dezember 2005 und erneut am 14. Mai 2006 erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen X.________ wegen häuslicher Gewalt zu ihrem bzw. zu ihrem und ihres Sohnes Nachteil. Ersteres Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt, während letzteres zufolge Rückzugs des Strafantrags durch die Ehefrau abgeschrieben wurde. 
B. 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 lehnte es das Departement des Innern des Kantons Solothurn ab, X.________ die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, verlängerte ihm jedoch die Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte es an, die Ehe des Gesuchstellers sei als nur noch formell aufrechterhalten anzusehen, weshalb sich die Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich erweise. Auch könne zum heutigen Zeitpunkt weder ein Anspruch aus der Garantie des Familienlebens bejaht noch dem Gesuchsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eingeräumt werden. Hingegen sei dem Gesuchsteller "in Abwägung sämtlicher Umstände" die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern, wobei ihm die Einräumung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts anlässlich der nächsten Verlängerung in Aussicht gestellt wurde für den Fall, dass er regelmässig seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme, keine neuen Schulden anhäufe, die bisherigen Schulden abzahle, kein Strafurteil gegen ihn ergehe und er nicht wieder fürsorgeabhängig werde. 
C. 
Die von X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher er um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. April 2007 ab. Der durch Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2007 in diesem Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzte Rechtsanwalt Z.________ wurde vom Gericht mit "pauschal Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST)" entschädigt (Dispositiv Ziff. 3). 
D. 
D.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 lässt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_241/2007) erheben mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2007 sei aufzuheben und das Departement des Innern bzw. das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Sodann wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht. 
D.b Mit separater Eingabe vom 24. Mai 2007 erhebt Rechtsanwalt Z.________ beim Bundesgericht seinerseits in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_242/2007), mit welcher er darum ersucht, Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2007 aufzuheben und den Kanton Solothurn zu verpflichten, ihn "als unentgeltlichen Rechtsvertreter von X.________ im kantonalen Beschwerdeverfahren mit mindestens Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen". 
E. 
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn schliesst in beiden Verfahren, das Bundesamt für Migration im Verfahren 2C_241/2007 auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellt keine ausdrücklichen Anträge, verweist indessen (für das Verfahren 2C_242/2007) auf die kantonale Praxis zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wonach der Richter bei fehlender Kostennote die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien in einer Pauschalsumme festlege und nicht verpflichtet sei, von Amtes wegen eine Honorarrechnung einzuverlangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die für den betroffenen Ausländer erhobene Beschwerde 2C_241/2007, mit welcher die Verweigerung der anbegehrten Niederlassungsbewilligung als bundesrechtswidrig angefochten wird, und die seitens seines Rechtsvertreters in eigenem Namen eingereichte Beschwerde 2C_242/2007, worin dieser die Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen Rechtsmittelverfahren als willkürlich tief angesetzt rügt, richten sich gegen das gleiche Urteil des Verwaltungsgerichts. Es rechtfertigt sich, die beiden prozessual miteinander zusammenhängenden Verfahren zu vereinigen und durch ein einziges Urteil darüber zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP). 
 
Vorweg zu behandeln ist dabei die Beschwerde in der Sache selber (Verfahren 2C_241/2007). 
2. 
2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 S. 148 f. mit Hinweisen). 
2.3 Der Beschwerdeführer 1 ist nach wie vor mit seiner Schweizer Ehefrau verheiratet, womit nach dem Gesagten das Vorliegen eines Rechtsanspruches aus Art. 7 ANAG im Grundsatz zu bejahen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen). 
 
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer 1 vorliegend aus dem in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Recht auf Achtung des Familienlebens. Dies ergibt sich im Verhältnis zu seiner Ehefrau schon daraus, dass die Ehe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gelebt wird. Was die Ausübung des Besuchsrechts zu seinen Kindern anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 lediglich die Niederlassungsbewilligung verweigert, die Aufenthaltsbewilligung jedoch verlängert wurde, womit er in der Lage ist, den Kontakt im bisherigen Umfang und damit in angemessener Weise zu pflegen. Einzig darauf kommt es unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK an. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte fremdenpolizeiliche Bewilligungskategorie (BGE 122 II 385 E. 1b S. 389 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, um welchen es vorliegend einzig geht, entsteht nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Kein solcher Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2 S. 151 f.; 127 II 49 E. 4a/5a, je mit Hinweisen). 
 
Das Verwaltungsgericht begründet die streitige Verweigerung der Niederlassungsbewilligung nicht damit, dass der Beschwerdeführer 1 das Erfordernis eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes nicht erfülle oder eine Scheinehe eingegangen sei, sondern geht von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inzwischen nur noch formell bestehende Ehe aus. 
3.2 Ein Rechtsmissbrauch darf im vorliegenden Zusammenhang nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der in Art. 7 Abs. 1 ANAG vorgesehenen fremdenpolizeilichen Bewilligungen vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen; Urteil 2A.245/2006 vom 31. August 2006, E. 2.2 sowie E. 3.2). 
 
Ein entsprechender Sachverhalt muss - um in der hier zu beurteilenden Konstellation massgeblich zu sein - zudem bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG, d.h. vor Erlangung des grundsätzlichen Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung vorgelegen haben (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.; Urteil 2A.245/2006 vom 31. August 2006, E. 2.1 in fine). Ob die Ehe, auf welche sich der Ausländer beruft, seither noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich. Immerhin können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen. 
3.3 Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung, es liege eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe vor, im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr bei seiner Ehefrau wohne, diese ihn wiederholt wegen häuslicher Gewalt angezeigt habe, den Akten nicht entnommen werden könne, dass konkrete Bemühungen irgendwelcher Art unternommen worden seien, um die Beziehung zu retten, und die Ehefrau ihrem Scheidungswunsch durch eine Scheidungsklage Nachdruck verliehen habe. Die "Gesamtheit der Umstände" lasse den Schluss zu, dass die Ehe gescheitert sei und mit einer Wiedervereinigung nicht mehr gerechnet werden könne. Zwar äusserten sich die Eheleute im Verfahren nicht durchwegs negativ über einander, doch sei eine gewisse Distanz und ein Verharren in Schuldzuweisungen - vor allem der Ehefrau - nicht zu übersehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Eheschutzverfahren noch zu einer gegenseitigen Annäherung beitragen werde. 
3.4 Im Falle des Beschwerdeführers 1 begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG im Zeitpunkt seiner Heirat nach erfolgter Einreise in die Schweiz, d.h. am 12. Januar 2001 zu laufen und endete mithin am 12. Januar 2006. Das angefochtene Urteil stellt für seine Feststellung, die Ehe sei definitiv gescheitert, wesentlich auf Umstände und Erklärungen ab, die später stattgefunden haben (Polizeiliche Einvernahmen der Eheleute vom 15. Mai 2006). Dabei unterlässt es jedoch die erforderliche zeitliche Einordnung der von ihm angeführten Indizien. 
 
Nach eigener, unbestrittener Darstellung lebte der Beschwerdeführer 1 bereits vor seiner Einreise in die Schweiz (November 2000) und der nachfolgenden Heirat (Januar 2001) in seinem Heimatland mit seiner Ehefrau zusammen, mit welcher er im Mai 1999 nach ägyptischem Recht die Ehe eingegangen war. Im Februar 2000 kam das erste gemeinsame Kind zur Welt, welchem, nach Übersiedelung der Familie in die Schweiz, im Juni 2002 ein zweites folgen sollte. Bis zur Trennung im Oktober 2005 ist unstreitig von einer langjährigen, ununterbrochen gelebten ehelichen Beziehung auszugehen. Die Handgreiflichkeiten des Beschwerdeführers 1 gegenüber seiner Ehefrau am 10. Oktober 2005 (Gegenstand der Strafanzeige vom 29. Dezember 2005) bildeten zwar den Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und die Anrufung des Eheschutzrichters, führten indessen noch nicht zum definitiven Bruch zwischen den Ehegatten, wie dies bei einer weniger gefestigten ehelichen Beziehung unter derartigen Umständen üblicherweise der Fall gewesen wäre. Vielmehr haben sich die Ehegatten, wie seitens der Ehefrau bestätigt wurde, danach auch weiterhin regelmässig gesehen (mindestens zu den Zeiten des Besuchsrechts), wobei von einer "Wiederaufbauphase" die Rede war (Stellungnahme der Ehefrau vom 16. Januar 2006 zuhanden des Amtes für Ausländerfragen). Noch am 14. Mai 2006 (Muttertag), als es in der Folge zur zweiten Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt kam, besuchte die Ehefrau den Beschwerdeführer 1 in dessen Wohnung zum gemeinsamen Abendessen zusammen mit den Kindern. Nach - unwidersprochen gebliebener - Darstellung des Beschwerdeführers 1 soll es zwischen den Eheleuten auch nach der am 17. Oktober 2005 erfolgten Trennung und auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist am 12. Januar 2006 zu intimen Beziehungen gekommen sein. Angesichts dieser Umstände erscheint der Schluss der Vorinstanz, die Ehe sei bereits bei Ablauf der Fünfjahresfrist definitiv gescheitert gewesen, nicht haltbar. Wohl mag aufgrund der heutigen Verhältnisse, d.h. insbesondere nach dem neuerlichen gewalttätigen Verhalten des Ehemannes am 14. Mai 2006, eine Wiedervereinigung der Ehegatten unwahrscheinlich sein und die Ehefrau die Absicht einer Scheidung allenfalls schon im Zeitpunkt der Trennung (Oktober 2005) gehabt haben, auch wenn sie diesen Schritt aus Rücksicht auf die ausländerrechtliche Situation ihres Ehemannes nicht sofort machen wollte (Protokoll vom 15. Mai 2006, Ziff. 3). Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen erlauben aber noch nicht den Schluss, die Ehe sei schon im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Januar 2006) offensichtlich definitiv gescheitert gewesen und die Berufung des Beschwerdeführers 1 auf Art. 7 ANAG daher rechtsmissbräuchlich. Dazu bedürfte es klarer Hinweise und Indizien (vgl. auch Urteil 2A.245/2006 vom 31. August 2006, E. 3.2). 
4. 
Das angefochtene Urteil verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht und ist mithin in Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 2C_241/2007 aufzuheben. 
4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
Vorliegend erscheint es angezeigt, dass das Bundesgericht das kantonale Departement des Innern als zuständige Migrationsbehörde anweist, dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 66 BGG) erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Das Verwaltungsgericht wird ersucht, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden (vgl. Art. 67 sowie Art. 68 Abs. 5 BGG). 
5. 
5.1 Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts mitsamt seinem diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsentscheid wird die vom Beschwerdeführer 2, dem damaligen und heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, in eigenem Namen eingelegte Beschwerde im Verfahren 2C_242/2007, welche sich gegen die als willkürlich tief festgesetzt gerügte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren richtet, gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. 
5.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 39 zu Art. 66). 
 
Dem Beschwerdeführer 2 wurde als im Verfahren vor Verwaltungsgericht beigeordneter unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine pauschale Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese Entschädigung erscheint, angesichts der Tragweite und Komplexität des Falles und mit Blick auf die Tatsache, dass die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Faustregel sich in der Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 217 f.), als tendenziell zu tief angesetzt. Die Beschwerde 2C_242/2007 hätte daher voraussichtlich gutgeheissen werden müssen. 
5.3 Unter diesen Umständen sind auch in diesem Verfahren vom Bundesgericht keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Die Voraussetzung, wonach ein in eigener Sache handelnder Anwalt nur dann Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat, wenn die Abfassung der Beschwerde für ihn mit einem besonderen Aufwand verbunden war (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; zur Weiterführung dieser Rechtsprechung unter dem Bundesgerichtsgesetz: Urteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4), kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Anwalt vor Bundesgericht um die Höhe seines Honorars als amtlicher Rechtsbeistand streitet (BGE 125 I 518 E. 5b S. 520; Seiler, a.a.O., N. 16 in fine zu Art. 68). Der Kanton Solothurn hat mithin den Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 2C_241/2007 und 2C_242/2007 werden vereinigt. 
2. 
2.1 Die Beschwerde 2C_241/2007 wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2007 aufgehoben. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 
2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens neu zu entscheiden. 
3. 
Das Verfahren 2C_242/2007 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
5.1 Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren 2C_241/2007 mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
5.2 Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren 2C_242/2007 mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 2C_241/2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern 1 und 2, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: