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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_320/2007 /ble 
 
Urteil vom 12. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der brasilianische Staatsangehörige X.________ heiratete im Dezember 2000 eine Landsfrau, die im Kanton Bern über die Niederlassungsbewilligung verfügte. In der Folge erhielt er zunächst im Kanton Bern und später im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Bewilligung wurde ihm letztmals bis zum 25. Dezember 2003 verlängert. Mit Verfügung vom 5. April 2004 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 8. November 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit Beschluss vom 16. Mai 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. 
1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Juli 2007 an das Bundesgericht beantragt X.________, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
1.3 Das Bundesgericht holte die kantonalen Akten in der Sache ein. 
2. 
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gegen einen Nichteintretensentscheid, den ein kantonales Gericht, wie das vorliegend der Fall ist, wegen einer insoweit analogen kantonalen Zugangsregelung traf, beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn geltend gemacht wird, die kantonale Instanz habe das Bestehen eines Rechtsanspruchs zu Unrecht verneint. Diesen Punkt prüft das Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung. Gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mithin nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 2.1). 
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Danach hat der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wohnen die Ehegatten spätestens seit dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich nicht mehr zusammen. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95 BGG) beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Was der Beschwerdeführer insoweit vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Mangel zu belegen. Ist somit von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auszugehen, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
2.3 Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, wonach in der Begründung wenigstens in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt bzw., in Analogie dazu, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. In der Beschwerdeschrift wird dem angefochtenen Entscheid nur in ganz allgemeiner Weise widersprochen; insbesondere enthält sie keine näheren Ausführungen dazu, inwieweit und weshalb die Tatsachen offensichtlich unrichtig erhoben worden sein sollten. Damit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht. 
3. 
Demnach ist auf die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 65 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: