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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_551/2010 
 
Verfügung vom 12. Oktober 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:, 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. German Grüniger und Mirjam Schneider, 
 
gegen 
 
Y.________-Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Gebäude- und Fahrhabeversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der vier Mitglieder der Erbengemeinschaft X.________ vom 25. Juni 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010, womit beantragt wird, die Y.________-Versicherung sei anzuweisen, ein den Erben gehörendes am Vierwaldstättersee liegendes Silogebäude mitsamt sich darin befindenden Fahrzeugen und Fahrhabe weiterhin zu versichern und die entsprechenden Versicherungspolicen (Gebäude- und Gewerbeversicherung) weiter zu führen, 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2010, womit unter Hinweis auf einen mit der Y.________-Versicherung getroffenen Vergleich über die Weiterführung der fraglichen Versicherungspolicen die Beschwerde zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens unter vollständiger Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht an die Y.________-Versicherung ersucht wird, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Beschwerdeführer und die Y.________-Versicherung sich in Ziff. II.3 des am 7./23. September 2010 geschlossenen Vergleichs darüber geeinigt haben, dass die Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht von der Y.________-Versicherung übernommen werden, 
dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe dieses Vergleichs zu regeln sind, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Y.________-Versicherung auferlegt. 
 
3. 
Die Y.________-Versicherung hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller