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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_435/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
 
Sarah Schläppi, 
Waisenhausplatz 14, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Oktober 2017 (BK 17 378). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland mit Entscheid vom 5. September 2017 die Sicherheitshaft gegen A.________ auf Antrag des Regionalgerichts Oberland um drei Monate bis am 24. November 2017 verlängert hat; 
dass A.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin Schläppi, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde erhob; 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 die Beschwerde abwies, da sie neben dem dringenden Tatverdacht sowohl die Ausführungsgefahr wie auch die Wiederholungsgefahr bejahte und die Sicherheitshaft als verhältnismässig beurteilte; 
dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung des Beschlusses der Beschwerdekammer nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Rechtsanwältin Sarah Schläppi und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli