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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_782/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2016 (VV.2016.94/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ arbeitete als Arztsekretärin zuletzt seit dem 1. März 2006 bei der Klinik B.________. Im Februar 2007 begab sie sich wegen depressiver Beschwerden in psychiatrische Behandlung. Sie wurde ab dem 15. März 2007 krank geschrieben. Die Arbeitgeberin kündigte die Stelle auf den 31. August 2007. Nach Einweisung durch den behandelnden Arzt hielt sie sich vom 9. Oktober bis zum 31. Dezember 2007 in der Psychiatrischen Klink C.________ auf, wo sie mit Antidepressiva sowie, wegen einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS), mit Ritalin behandelt wurde. Am 17. Dezember 2007 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau liess sie durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Am 27. Juli 2009 bescheinigte die RAD-Ärztin eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle A.________ ab dem 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente zu.  
 
A.b. Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2014 sowie ein Gutachten des Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Dezember 2014 ein. Zufolge deutlich remittierter depressiver Symptomatik und Besserung auch der weiteren psychischen Einschränkungen bescheinigte er für die angestammte wie auch eine andere leidensangepasste Tätigkeit eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit.  
 
Die IV-Stelle klärte des Weiteren die Situation im Haushalt ab, nachdem A.________ am 6. Mai 2014 Mutter geworden war. 
 
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 stellte sie die Rente auf das Ende des folgenden Monats ein. Dabei ging sie davon aus, dass A.________ als Gesunde nach der Geburt ihrer Tochter nur noch zu 70 Prozent erwerbstätig und zu 30 Prozent im Haushalt beschäftigt wäre. Bei einer 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf erleide sie eine Erwerbseinbusse von 28,57 Prozent, gewichtet 20 Prozent. Im Haushalt bestehe ein Invaliditätsgrad von 24,5 Prozent, gewichtet 7,35 Prozent. Insgesamt ergab sich dadurch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27,35 Prozent. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. September 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab dem 1. April 2016 eine Viertelsrente und eine entsprechende Kinderrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die nach der Geburt ihrer Tochter erfolgte Revision sei mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) unzulässig gewesen. 
 
Das kantonale Gericht hat die für die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte.  
 
In seinem zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen, in BGE 143 I 50 publizierten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) zu verzichten ist (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, mit Aktualisierung per 26. Mai 2017). Für die Versicherte, die damals am Recht stand, hatte dies zur Folge, dass sie unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente hatte. Gleiches gilt, wenn der beschriebene Statuswechsel nicht zu einer vollständigen, sondern lediglich zu einer teilweisen Aufhebung der Invalidenrente im Sinne einer Rentenherabsetzung führt; auch diesfalls besteht der Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente fort (BGE 143 I 60; Urteil 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.1 und 4.2, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.2. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz bestätigte Aufhebung der Rente wegen der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und der dadurch bedingten hypothetischen Reduktion des Arbeitspensums auf 70 Prozent unzulässig war. Im Folgenden ist daher die Versicherte als Vollerwerbstätige zu behandeln.  
 
4.  
 
4.1. Nach der Vorinstanz war seit der Rentenzusprechung ab dem 1. März 2008 mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Sie stellte dabei auf das Gutachten des Dr. med. E.________ ab, welches sie als voll beweiskräftig erachtete. Danach seien die in den früheren Berichten beschriebenen ausgeprägten psychischen Symptome aktuell nicht mehr festzustellen. Diagnostiziert seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, ohne Chronifizierungstendenz (ICD-10 F 33.0), im Sinne einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, emotional-instabilen und dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1). Vermerkt seien des Weiteren ein Status nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) sowie nach schädlichem Gebrauch von Sedativa und Hypnotika, insbesondere Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1). Mit dem Gutachter nahm die Vorinstanz eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit an.  
 
4.2. Dass seit der ursprünglichen Rentenzusprechung am 29. Oktober 2009 eine gesundheitliche Verbesserung mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit (von damals 20 Prozent auf 50 Prozent) eingetreten ist, bleibt letztinstanzlich unbestritten. Die vorinstanzlichen Feststellungen geben diesbezüglich keinen Anlass zu Weiterungen. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision aus gesundheitlichen Gründen sind daher erfüllt.  
 
4.3. Das kantonale Gericht stellte hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ein Einkommen von 62'675 Franken erzielen würde. Mit Rücksicht auf die psychisch bedingte Einschränkung sei ihr bei einem zumutbaren 50-Prozent-Pensum ein statistischer Durchschnittsverdienst von 32'327 Franken anzurechnen (Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung, LSE). Dies ist unbestritten geblieben und der vorinstanzliche Entscheid gibt diesbezüglich keinen Anlass zu Weiterungen. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 48 Prozent. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. April 2016 von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2016 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 Prozent auszurichten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo