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[AZA 7] 
C 163/01 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 12. November 2001 
 
in Sachen 
H.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- Die Zeichenlehrerin H.________, geboren 1961, erhielt am 9. November 1998 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Chur (RAV) die Anweisung, sich beim Museum X.________ (recte Y.________) als Pädagogin zu bewerben. Am 5. Dezember 1998 teilte H.________ dem RAV mit, dass sie sich für diese Stelle nicht beworben habe, weil sie sich dafür bereits 1993 interessiert hatte, die Stelle wegen angeblichem Nepotismus jedoch nicht erhalten habe. In der Folge stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 7. Januar 1999 H.________ ab dem 9. November 1998 wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
 
B.- H.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt und beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 
Die kantonale Schiedskommission trat mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 1999 nicht ein, was durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2000 bestätigt worden ist. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden seinerseits wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2001 ab. 
 
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. 
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 AVIG) sowie die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 16 AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte sich nicht auf die vom RAV zugewiesene Stelle als Pädagogin im Museum X.________gemeldet hat. 
 
a) Die Zumutbarkeit der vom RAV zugewiesenen Stelle ist ohne weiteres zu bejahen und als solche auch nicht bestritten; die Beschwerdeführerin hat sich denn auch schon im Jahre 1993 darum bemüht. 
 
b) In der vorinstanzlichen Beschwerde hat die Versicherte den Einwand erhoben, sie sei im November 1998 im Ausland gewesen und hätte sich deshalb gar nicht um die Stelle bewerben können. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich, da auch ein Auslandaufenthalt die Versicherte nicht davon entbindet, sich um Stellen zu bemühen (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 23. Juni 1989, C 20/89). Die Beschwerdeführerin kann auch keine Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Auslandaufenthalt vorbringen; wie die beiden Aufgebote zum Kontrollgespräch zeigen, wusste diese im Gegenteil nichts von der Abwesenheit der Versicherten. 
 
c) Damit hat die Beschwerdeführerin die Weisung des RAV, sich um die Stelle als Museumspädagogin zu bewerben, nicht befolgt. Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern. 
 
d) Die Einstelldauer von 31 Tagen, somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), trägt den gesamten Umständen hinreichend Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden, da die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin eindeutig ist. 
Die Versicherte bringt vor, dass ihr vor einigen Jahren die fragliche Stelle unrechtmässig vorenthalten worden sei und eine angeblich weniger geeignete Kandidatin den Vorzug erhalten habe. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass die Nichtbewerbung entschuldbar sei. Nachdem seit der früheren von der Beschwerdeführerin erwähnten Nichtanstellung fünf Jahre vergangen waren, durfte eine erneute Bewerbung von ihr erwartet werden und gereicht ihr die Unterlassung deshalb zum Vorwurf. Es fällt denn auch auf, dass sie rechtliche Schritte gegen das angeblich unzulässige Verhalten der Behörden erst nach Ablauf von zehn rsp. acht Jahren ergreift; zu einer Zeit also, in der sie Nachteile in der Arbeitslosenversicherung zu gewärtigen hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 12. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: