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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 335/02 
 
Urteil vom 12. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
R.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 2. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1951, meldete sich am 7. September 2001 bei der Invalidenversicherung zur Arbeitsvermittlung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte in der Folge einen Bericht des Dr. med. M.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Sportmedizin, vom 18. September 2001 sowie Auskünfte der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 den Anspruch auf berufliche Massnahmen, speziell auf Arbeitsvermittlung, ab, da R.________ vollständig arbeitsfähig sei. 
B. 
Die - unter Beilage zweier ärztlicher Zeugnisse - dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Gewährung beruflicher Massnahmen, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. April 2002 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen. 
C. 
Mit Hinweis auf den Bericht des Dr. med. et lic. phil. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2002 lässt R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm Arbeitsvermittlung zuzusprechen; ferner lässt R.________ um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letzt- und vorinstanzliche Verfahren ersuchen. 
 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Die Verwaltung hat nur betreffend beruflicher Massnahmen verfügt; soweit die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, so dass diesbezüglich nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen und Grundsätze für den Anspruch eines Invaliden auf Arbeitsvermittlung zutreffend dargestellt (Art. 18 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 80; Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Da auf das Begehren zur Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten werden kann (vgl. Erw. 1 hievor), ist einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung streitig; weitere Eingliederungsmassnahmen sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 
3.1 Das kantonale Gericht hat auf die Angaben des Dr. med. M.________ abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen, so dass keine Invalidität im Sinne des Art. 18 Abs. 1 IVG vorliege. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, er sei schon aus psychischen Gründen zwischen 50 und 60 % arbeitsunfähig, was die Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt habe; im Weiteren betrachte ihn die Arbeitslosenversicherung als nicht vermittelbar. 
3.2 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) zu unterscheiden. Die Invalidenversicherung ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 12). Nach der Rechtsprechung wird die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung unabhängig von jener durch die Invalidenversicherung beurteilt (BGE 116 V 85 mit Hinweisen, bestätigt durch die Urteile F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Q. vom 12. August 2002, I 403/01, K. vom 13. September 2002, I 632/01, und B. vom 14. Oktober 2002, I 235/02). 
3.3 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, und Q. vom 12. August 2002, I 403/01, K. vom 13. September 2002, I 632/01, und B. vom 14. Oktober 2002, I 235/02; vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 85). 
 
Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteile F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Q. vom 12. August 2002, I 403/01, K. vom 13. September 2002, I 632/01, und B. vom 14. Oktober 2002, I 235/02). 
 
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (Urteile F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Q. vom 12. August 2002, I 403/01, K. vom 13. September 2002, I 632/01, und B. vom 14. Oktober 2002, I 235/02). 
4. 
Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche hat. 
 
Der - knapp drei Monate vor Verfügungserlass verfasste und damit aktuelle - Bericht des Dr. med. M.________ vom 18. September 2001 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist - insbesondere da es sich um den Hausarzt handelt - in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhaltet begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Arzt ist klar der Ansicht, dass dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit ohne repetitives Heben, Ziehen oder Stossen von schweren Gewichten uneingeschränkt zumutbar ist. Dies stimmt im Übrigen mit seinem Bericht vom 8. Oktober 2001 zu Handen der Arbeitslosenversicherung überein; insoweit ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitslosenversicherung den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen als nicht vermittlungsfähig betrachten sollte, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch - ohne den geringsten Beleg - behauptet wird, während die Arbeitslosenkasse in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2001 dagegen von einer vollständigen Vermittlungsfähigkeit ausgegangen ist. 
 
Die beiden in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse (Dr. med. S.________ vom 19. Dezember 2001 und Dr. med. M.________ vom 19. Dezember 2001) sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 18. September 2001 zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit befristet und nicht begründet sind. Der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Bericht des Dr. med. B.________ vom 24. April 2002 bezieht sich nicht auf den - praxisgemäss Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitpunkt des Verfügungserlasses, weshalb er in diesem Verfahren nicht massgebend ist. Im Übrigen ergeben sich aus den anderen in den Akten liegenden medizinischen Berichten keinerlei Hinweise darauf, dass im Verfügungszeitpunkt psychische Beschwerden vorgelegen hätten, die die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Weitere Abklärungen sind deshalb nicht notwendig. Dem Versicherten bleibt es jedoch unbenommen, sich unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. B.________ bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. 
 
Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dem Versicherten stehen deshalb auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind. Damit besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung. 
5. 
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
5.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Argumentation auf zwei nicht begründete ärztliche Zeugnisse sowie einen Arztbericht, der sich nicht zum Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt äussert; im Weiteren beantragt der anwaltlich vertretene Versicherte eine Rente, für die - auch keine implizite - Anmeldung erfolgt ist und über welche die Verwaltung offensichtlich noch nicht verfügt hat. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte allenfalls eine Neuanmeldung vorgenommen und sich nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren massiv höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher sowohl vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wie auch der Vorinstanz nicht erfüllt; die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Baumeister und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: