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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_819/2009 
 
Urteil vom 12. November 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
M.________, 
vertreten durch Treuhand P.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 22. Juli 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 7. September 2009 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2009, mit welchem der für den Bezug von individueller kantonaler Prämienverbilligung vorausgesetzte steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen für die Jahre 2007 und 2008 verneint und der Rekurs der M.________ abgewiesen wurde, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 115 E. 1 S. 117), 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten namentlich gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden kann, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), 
dass dem angefochtenen Entscheid eine Streitigkeit bezüglich individueller Prämienverbilligung gestützt auf Art. 65 in Verbindung mit Art. 97 KVG und Art. 9 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 des Kantons St. Gallen (EG-KVG; sGS 331.11) sowie Art. 9 ff. der dazu gehörigen Vollzugsverordnung vom 12. Dezember 1995 (Vo EG-KVG; sGS 331.111) zugrunde liegt, 
dass derartige Entscheide (des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen als Rekursinstanz) beschwerdeweise beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden können (Art. 59 Abs. 1 [in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. bter] des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 des Kantons St. Gallen; sGS 951.1), 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht - eine Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage - somit nicht statthaft und an das unbestrittenermassen zuständige Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen ist (Art. 30 Abs. 2 BGG), 
 
dass auf die Eingabe vom 7. September 2009 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Eingabe vom 7. September 2009 wird an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. November 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Leuzinger Fleischanderl