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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_861/2009 
 
Urteil vom 12. November 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
I.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2009, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der I.________ die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2009 (Poststempel), mit welcher I.________ beantragen lässt, die Sache sei zwecks Abklärung der psychischen und rheumatologischen Beschwerden und Feststellung der Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251), 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), 
dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647), und dass eine Gutheissung der Beschwerde nicht zu einem Endentscheid führen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die erhobene Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist und die Sachverhaltsabklärung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Gemini Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. November 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann