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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_746/2010 
 
Urteil vom 12. November 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1973, arbeitete als Hilfsgipser bei der Frima X.________ AG, Maler- und Gipsergeschäft, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. Februar 2006 erlitt er einen Stromstoss, als er auf einer Baustelle auf die Schiene einer Schiebetür trat. Er wurde bis zum 3. März 2006 zur Untersuchung und Überwachung in der Klinik Y.________ hospitalisiert, wo namentlich eine persistierende Hypästhesie im rechten Unterschenkel festgestellt wurde. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juni 2006 stellte Dr. med. R.________ eine deutliche Symptomausweitung fest, während das Krankheitsbild rein somatisch nicht erklärbar war. Der Versicherte wurde deshalb vom 12. Juli bis zum 25. August 2006 und vom 10. Mai bis zum 1. Juni 2007 in der Rehaklinik Z.________ abgeklärt. Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 und Einspracheentscheid vom 27. August 2009 stellte die SUVA ihre Leistungen per 10. Juni 2008 ein mit der Begründung, dass es sich bei den noch geklagten Beschwerden um psychische Unfallfolgen handle, welche in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Stromunfall stünden. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. August 2010 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Beschwerdeweise wird zunächst geltend gemacht, dass somatische Unfallfolgen vorliegen würden. 
Das kantonale Gericht hat sich dazu zutreffend dahingehend geäussert, dass keiner der mit dem Versicherten befassten Ärzte im Rahmen der Untersuchungen ein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden erheben konnte. Vielmehr seien diese nach übereinstimmenden medizinischen Angaben psychosomatisch bedingt. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern; es kann darauf in allen Teilen verwiesen werden. Bezüglich der geltend gemachten Hörstörung, die nach Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls unfallbedingt sei, beruft er sich auf den Bericht des Dr. med. K.________ vom 4. April 2008. Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten hält die anlässlich des durchgeführten Reintonaudiogramms festgestellte Schwerhörigkeit - bei unauffälligen Befunden bei der Ohrmikroskopie und bei der Tympanometrie - für eine mögliche Unfallfolge. Damit ist indessen nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3 S. 324 f.) erstellt, dass die Hörstörung durch den Stromunfall verursacht wurde, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (im genannten Bericht) schon vor dem Unfall unter einer Höreinbusse gelitten hat und die SUVA bereits früher diesbezügliche Abklärungen veranlasst hat, die jedoch den geltend gemachten Zusammenhang mit dem Stromunfall ebenfalls nicht erhärten konnten (Berichte des Dr. med. V.________, FMH Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 9. und vom 16. März 2007). 
 
4. 
Mangels organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen hat das kantonale Gericht geprüft, ob der Unfallversicherer für eine psychische Fehlentwicklung einzustehen hat (BGE 115 V 133). 
 
4.1 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass der Versicherte durch den Unfall völlig aus der Bahn gerissen worden sei. Trotz psychischer Vorbelastung habe er wieder Fuss fassen, ein geordnetes Familienleben führen und seiner Erwerbstätigkeit zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers nachgehen können. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum ihm unter diesen Umständen keine Rente zustehe. 
Die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Zumal sich die Beschwerden nicht objektivieren lassen, ist die Vermutung, dass sie unfallbedingt sein müssten, weil sie erst dann eingetreten seien, nicht haltbar. 
Von beweismässigen Weiterungen zur natürlichen Kausalität hat die Vorinstanz praxisgemäss abgesehen, da die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich vorausgesetzte Adäquanz zu verneinen war (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress). 
 
4.2 Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). 
 
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist in diesen Fällen zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.; 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.; 117 V 369 E. 4b und c S. 382 ff.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich genügen drei Kriterien (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 zur Schleudertrauma-Praxis; zur Psychopraxis vgl. etwa Urteile 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.3 u. 3.6; 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). 
 
4.3 Das kantonale Gericht hat den erlittenen Stromunfall als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. 
 
Zum Einwand, dass es sich um einen Starkstromunfall gehandelt habe und daher ein schweres Ereignis anzunehmen sei, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, ein entsprechender Nachweis lasse sich nach Lage der Akten nicht erbringen. Mit Blick auf vergleichbare Fälle ändert dies im Ergebnis indessen ohnehin nichts, wurde doch selbst ein Starkstromunfall dem mittleren Bereich zugeordnet (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 92 E. 2b; Urteil U 137/93 vom 26. Oktober 1994 E. 2b). 
 
Zu den zu berücksichtigenden Kriterien, bei welchen psychische Aspekte ausser Betracht fallen, hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert; es kann darauf verwiesen werden. Eine besondere Ausprägung eines einzelnen Kriteriums kann angesichts der vorliegenden Umstände nicht angenommen werden. Selbst wenn zwei Kriterien erfüllt wären, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, wäre die Adäquanz bei der gegebenen Unfallschwere zu verneinen. Damit sind weitere psychiatrische Abklärungen nicht angezeigt und entfällt eine über den 10. Juni 2008 hinaus gehende Leistungspflicht der SUVA. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. November 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo