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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_722/2011 
 
Urteil vom 12. November 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag; Taggeld, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2011. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
 
dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2012 abwies und der Beschwerdeführerin am 13. September 2012 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- ansetzte; 
dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr bereits am 1. Oktober 2012 eine Fristverlängerung gewährt worden war, den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. November 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl