Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_638/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 5. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1953 geborene A.________ bezieht auf Grund der Folgen eines am 18. Mai 2003 erlittenen Unfalls seit 1. Juli 2007 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % (Verfügung der SUVA vom 15. Mai 2008, Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008, Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010).  
 
A.b. Nachdem A.________ sich im August 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 zu.  
Am 16. Oktober 2012 gelangte er erneut an die IV-Stelle und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die Verwaltung klärte in der Folge die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der medizinischen Abklärungsstelle B.________ veranlasste. Dieses wurde am 14. Oktober 2013 verfasst. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität und beschied das Leistungsersuchen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens abschlägig (Verfügung vom 23. Januar 2014). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. August 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision, welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111 f. mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3a S. 198; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 ff.), und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Die Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat, stellt eine Tatfrage dar (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1), die einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C_105/2013 vom 24. Mai 2013 E. 2.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 14. Oktober 2013, mit einlässlicher und in allen Teilen nachvollziehbarer Begründung erwogen, dass seit den befristete Renten zusprechenden Verfügungen vom 23. Juli 2010 keine dauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr eingetreten sei. Vielmehr bestehe nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenzphase für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit.  
 
3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 und 2.2 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.  
 
3.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. So hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend mit dem Einwand befasst, der neurologische Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle B.________ erachte die Diagnose einer Epilepsie zu Unrecht als nicht gesichert. Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich überzeugend dargelegt, dass, unabhängig von der präzisen diagnostischen Zuordnung des Beschwerdebildes, letztlich entscheidrelevant ist, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer trotz seines Leidens noch in der Lage ist, seine Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Da gemäss neurologischem Begutachtungsergebnis sowohl bei epileptischen als auch bei dissoziativen Anfällen sturz- und unfallgefährdende Tätigkeiten einschliesslich der angestammten Beschäftigung als Buschauffeur zu vermeiden und derartige Verrichtungen vom noch als zumutbar eingestuften Tätigkeitsfeld mithin so oder anders ausgenommen sind, erübrigen sich detailliertere Ausführungen zur Diagnosestellung. Auch schmälert der Hinweis in der Beschwerde, wonach die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle B.________ bei ihrer Beurteilung der vorhandenen Fuss- und Zehenheberschwäche, dem Steppergang sowie der Diagnose eines Ausfallsyndroms bei LWK5 zu wenig Rechnung getragen hätten, den Beweiswert der Expertise nicht. Unstreitig bildeten die entsprechenden klinischen Befunde gerade Indikation für den am 22. Juli 2013 in der Klinik C.________ durchgeführten operativen Eingriff in Form einer Fenestration bei LWK5/S1 links, einer Sequestrektomie und einer Foraminotomie bei LWK5 links. Vor diesem Hintergrund - so die zutreffenden, jedenfalls nicht qualifiziert unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz - sei nachvollziehbar, dass die Mitte August 2013 durchgeführten gutachtlichen Untersuchungen im Vergleich zur voroperativen Situation verbesserte Verhältnisse ergeben hätten. Dass die diesbezüglichen Beschwerden trotz Operation fortbestehen, wie vom Versicherten geltend gemacht, geht aus der von ihm angerufenen, jedoch nicht näher belegten "Krankenakte" nicht hervor. Anhaltspunkte dafür, dass "die Minimalanforderungen an ein medizinisches Gutachten verkannt" und "die Kriterien zur objektiven Prüfung der Beweismittel verletzt" worden sind (Beschwerde, Ziff. 12), indem das kantonale Gericht der Expertise der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 14. Oktober 2013 volle Beweiskraft zugestanden hat, sind keine auszumachen.  
 
3.2.2. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels - erledigt wird.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. November 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl