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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_218/2019  
 
 
Urteil vom 12. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2019 (VB.2018.00682). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geboren 1985; Ledigname: B.________) ist Staatsangehöriger Kosovos. Er heiratete am 22. November 2010 in seiner Heimat die Landsfrau B.A.________ (geboren 1977). Diese war im Zeitpunkt der Heirat in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und erhielt später (am 14. Oktober 2012) im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. 
Im Rahmen des Ehegattennachzuges kam A.A.________ am 13. Januar 2012 in die Schweiz. In der Folge wurde ihm in Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt bis zum 13. November 2016 verlängert wurde. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch A.A.________s vom 14. September 2016 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. 
Nachdem A.A.________ hiergegen erfolglos Rekurs erhoben hatte (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. September 2018), gelangte er mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte mit Urteil vom 18. Januar 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung und setzte A.A.________ eine neue Ausreisefrist an. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2019 sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Am 1. März 2019 legte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Eingabe aufschiebende Wirkung bei. In der Folge wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG), was für das Eintreten genügt. Ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Da auch alle übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, ist in diesem Rahmen auch der geltend gemachte Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV zu prüfen. Gegebenenfalls würde ein solcher Verstoss dazu führen, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten (Art. 113 BGG; vgl. Urteil 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teilgehalt namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen; Urteil 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.4). Damit sie dieses Recht wahrnehmen können, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert sein (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 389; 115 V 302 E. 2e; 112 Ia 198 E. 2a S. 202).  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Migrationsamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von ihm beigezogene Dokumente (nämlich einen Arztbericht vom 27. Februar 2017 und ein Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes) nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe. Damit stösst er ins Leere: 
Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich ihn nicht über den Beizug des Arztberichtes vom 27. Februar 2017 und des erwähnten Urteils des österreichischen Asylgerichtshofes in Kenntnis gesetzt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Dokumente erfolglos um Akteneinsicht ersucht hätte. Abgesehen davon behandelt das Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes (soweit hier interessierend) eine Rechtsfrage, zu welcher kein Gehör gewährt werden muss. 
 
2.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht ausgeführt habe, worin sie ihrer Ansicht nach angeblich bestehende Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten sieht. Eine entsprechende Gehörsverletzung ist aber nicht auszumachen, da der angefochtene Entscheid detailliert begründet ist und sich mit den massgeblichen Fragen eingehend auseinandersetzt. Die Begründung dieses Entscheids ermöglichte es dem Beschwerdeführer, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.).  
Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3.2. Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niedergelassenen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit November oder Dezember 2015 getrennt von seiner niedergelassenen Ehefrau lebt und die Ehegemeinschaft nicht mehr fortbesteht. Deshalb kann sich der Beschwerdeführer an sich nicht auf Art. 43 Abs. 1 AIG berufen.  
Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 43 AIG indessen fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). 
Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). 
 
4.2. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch "Umgehungsehe" oder "Scheinehe") vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 57 mit Hinweisen; Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.1; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018 S. 216 ff.). Eine Ausländerrechtsehe ist nicht bereits dann gegeben, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Umgehungsehe besteht, darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497; 124 II 361 E. 2b S. 365; vgl. auch Urteile 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.4; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten, darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).  
 
4.3. Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen. So oder anders handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 3.1 hiervor). Frei zu prüfen hat das Bundesgericht dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2; 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2).  
 
5.   
 
5.1. Die Vorinstanz ist aufgrund verschiedener Indizien davon ausgegangen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau um eine Scheinehe handelte:  
 
5.1.1. Im angefochtenen Urteil wird unter anderem darauf hingewiesen, dass B.A.________ schon vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer mit C.________ zusammenwohnte. Letzterer habe in der Folge die Schwester B.A.________s, D.________, geheiratet. Weiter verweist die Vorinstanz auf einen auffälligen zeitlichen Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ehegattennachzug von D.________: So sei ein erstes Gesuch um eine Einreisebewilligung für D.________ zwecks Ehevorbereitungen nach einer Befragung von D.________ und C.________ zurückgezogen worden. Wenige Monate später seien B.A.________ und deren Tochter C.A.________ aus der mit C.________ geteilten Wohnung ausgezogen. Innert weniger als zwei Monaten danach sei schliesslich erneut um eine Einreisebewilligung für D.________ zwecks Ehevorbereitungen ersucht worden.  
 
5.1.2. Ein weiteres Indiz für das Bestehen einer Scheinehe sieht die Vorinstanz sodann darin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Schwester anlässlich polizeilicher Wohnungskontrollen je an der Wohnadresse des jeweils anderen Ehegatten vorgefunden wurden, wobei sich D.________ in Schlafkleidung im Schlafzimmer des Beschwerdeführers aufgehalten hat. Dieser Umstand war schliesslich auch der Grund, der die Behörden zu vertieften Abklärungen veranlasste.  
 
5.1.3. Überdies erklärt die Vorinstanz, die Schilderungen der Beteiligten anlässlich der polizeilichen Befragungen seien nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich; es sei angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte und dem Befund anlässlich der polizeilichen Wohnungskontrollen "schon nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer und seine Schwägerin sowie seine Ehegattin und deren Schwager lediglich ein- oder zweimal intime Kontakte gehabt, indes jeweils keine Beziehung gehabt haben sollen" (E. 4.3.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.1.4. Ferner verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und D.________ ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Anwesenheitsrecht gehabt hätten.  
 
5.1.5. Die Vorinstanz führt weiter als Indiz für eine Ausländerrechtsehe ins Feld, B.A.________ sei bei der Heirat bereits zweimal geschieden gewesen und habe ein Kind gehabt. Der Beschwerdeführer und die Familie seiner Ehegattin würden aus der gleichen kosovarischen Kleinstadt stammen, in welcher aufgrund der dort geltenden Tradition eine Verbindung wie diejenige zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an sich ebenso wenig vorstellbar sei wie der Umstand, dass der Bräutigam den Familiennamen des Exmannes seiner Ehefrau (D.A.________) annehme.  
 
5.1.6. Schliesslich weist die Vorinstanz auf den Alterunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von sieben Jahren hin.  
 
5.2. Aufgrund der vorgenannten Indizien ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer statt mit seiner Ehefrau eine partnerschaftliche Beziehung zu deren Schwester D.________ unterhielt und die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits anstelle einer ehelichen Beziehung eine partnerschaftliche Beziehung mit ihrem Schwager führte. Da jedoch der Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt habe und ihm D.________ kein solches habe vermitteln können, habe er deren Schwester B.A.________ geheiratet. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch erhalten. Insgesamt sprechen damit nach Ansicht der Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürklich festgestellt bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie aus den von ihr festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen habe. Seiner Darstellung nach hatte B.A.________ mit C.________, der ein ehemaliger Arbeitskollege gewesen sei, aufgrund von Eheproblemen mit ihrem damaligen Ehemann D.A.________ und aus finanziellen Gründen im Jahr 2006 vorübergehend eine Wohngemeinschaft gebildet. Dabei sei sie mit C.________ nicht intim geworden. Der Umstand, dass B.A.________ und C.________ damals keine Liebesbeziehung geführt hätten, zeige sich daran, dass B.A.________ während dieser Zeit von D.A.________, ihrem damaligen Ehemann, schwanger geworden sei und die gemeinsame Tochter C.A.________ geboren habe. Die späteren Ehen zwischen B.A.________ und dem Beschwerdeführer zum einen sowie zwischen C.________ und D.________ zum anderen seien zunächst in geordneten Bahnen verlaufen. Differenzen, welche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit einem von ihm geäusserten Kinderwunsch aufgekommen seien, hätten aber Ende 2015 zusammen mit einer von der Ehefrau empfundenen Eifersucht zu einem ehelichen Zerwürfnis geführt. Deshalb sei B.A.________ aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe bei ihrer verheirateten Schwester D.________ (und C.________) ein Obdach gesucht. Letzteres sei absolut verständlich, zumal die beiden Ehepaare - wohl auch kulturell bedingt - von Beginn weg sehr eng zusammengelebt und namentlich über ein Jahr lang im gleichen Mehrfamilienhaus gewohnt hätten. In der Phase der emotionalen Instabilität infolge der Eheprobleme habe B.A.________ in einem Abenteuer nach Bestätigung und Trost gesucht, weshalb sie mit ihrem Schwager C.________ intim geworden sei. Als D.________ von der Untreue ihres Ehemannes erfahren habe, sei sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe ihrerseits beim Beschwerdeführer, welcher sich in einer vergleichbaren Situation befunden habe, Zuflucht und ein Abenteuer gesucht.  
 
6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat, genügt die vorliegende Beschwerde der für die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltenden qualifizierten Rügepflicht nicht (vgl. E. 3.2 hiervor) bzw. ist die Eingabe des Beschwerdeführers ungenügend substantiiert. Im Übrigen erscheinen seine Vorbringen, was die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz betrifft, nicht als stichhaltig:  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe übereinstimmende Aussagen der Beteiligten, welche anlässlich von Einvernahmen gemacht worden seien, falsch gewürdigt oder ausser Acht gelassen. Insbesondere hat die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers Aussagen, welche seine Ehefrau anlässlich von Wohnungskontrollen vom 1. Juni 2016 gemacht haben soll, verkürzt wiedergegeben und gestützt darauf fälschlicherweise implizit unterstellt, seine Ehefrau habe immer bei ihrem Schwager geschlafen.  
Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausdrücklich auf aktenkundige Aussagen der Beteiligten Bezug genommen und diese als nicht nachvollziehbar bzw. teilweise widersprüchlich bezeichnet hat, ist keine willkürliche Beweiswürdigung ersichtlich. Denn aus den Ausführungen der Vorinstanz geht zumindest implizit hervor, dass sie die entsprechenden Aussagen der Beteiligten als nicht glaubhaft erachtet, weil sie es mit Blick auf die Vorgeschichte für nicht plausibel hält, dass der Beschwerdeführer und seine Schwägerin sowie seine Ehegattin und deren Schwager (wie von ihnen behauptet) lediglich ein- oder zweimal sowie just am Tag oder Vortag der beiden polizeilichen Wohnungskontrollen intime aussereheliche Kontakte gehabt haben sollen. Darin lässt sich keine willkürliche Beweiswürdigung erblicken. 
Anders als der Beschwerdeführer suggeriert, hat die Vorinstanz sodann nicht etwa gestützt auf Aussagen seiner Ehefrau anlässlich der Wohnungskontrollen vom 1. Juni 2016 darauf geschlossen, dass seine Ehefrau immer bei ihrem Schwager geschlafen habe. Vielmehr hat die Vorinstanz den Befund der Wohnungskontrollen und die bei diesen Wohnungskontrollen gemachten Aussagen lediglich als ein Sachverhaltselement berücksichtigt, das zusammen mit weiteren Sachverhaltselementen darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vor ihrer Trennung im November oder Dezember 2015 aussereheliche Beziehungen unterhielten. Dies kann nicht als willkürliche Beweiswürdigung bezeichnet werden, auch wenn die Sachlage im Sommer 2016 für sich allein kein intimes Verhältnis zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Schwager in der Zeit vor dieser Trennung beweist (der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem früheren Ehemann D.A.________ ein gemeinsames Kind hat, schliesst es im Übrigen nicht aus, dass im massgebenden Zeitraum der ungetrennten Ehe des Beschwerdeführers eine partnerschaftliche Beziehung zwischen B.A.________ und C.________ bestand). 
Es ist auch nicht erstellt, dass die Vorinstanz Aussagen der Beteiligten in willkürlicher Weise gänzlich ausser Acht gelassen hat. 
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Zusammenhang mit deren Ausführungen, wonach seine Ehe und die Übernahme des Famliennnamens des Exmannes seiner Ehefrau den Gepflogenheiten in seiner Herkunftsstadt im Kosovo widersprechen würden. Er macht diesbezüglich geltend, er sei eine "westlich orientierte Person mit Bildungshintergrund", die das Gymnasium absolviert habe und inzwischen in der Schweiz arbeite. Dies und die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen in der Beschwerde lassen aber ebenfalls nicht auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz schliessen. Denn es fehlt an einer hinreichenden Substantiierung der Einwände des Beschwerdeführers; erstellt ist nur, dass er einer Tätigkeit als Montagearbeiter nachgeht. Nicht substantiiert ist insbesondere auch die Behauptung, B.A.________ habe dem Beschwerdeführer geraten, den Namen A.________ zu übernehmen.  
 
6.2.3. Es erscheint sodann auch nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben von Bekannten und Verwandten, welche eine echte eheliche Gemeinschaft belegen sollen, kein entscheidendes Gewicht zu gemessen hat. Diese Schreiben beziehen sich (sowohl gemäss dem angefochtenen Urteil als auch nach den Angaben in der Beschwerde) ausschliesslich auf Umstände (wie etwa einen angeblichen ehelichen Beistand im Zusammenhang mit einer Herzoperation beim Beschwerdeführer), welche unabhängig von den von der Vorinstanz erwähnten Indizien für eine Scheinehe für eine echte eheliche Gemeinschaft sprechen sollen. Die Schreiben erscheinen nicht geeignet, spezifisch einzelne Sachverhaltsannahmen zu widerlegen, welche vorliegend nach Ansicht der Vorinstanz auf eine Scheinehe schliessen lassen.  
 
6.2.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durfte die Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, D.________ und C.________ zu befragen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368; 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich bei Durchführung dieser Befragungen ein entscheidwesentlich anderes Bild ergeben hätte. Dies gilt umso mehr, als nach dem angefochtenen Urteil alle Beteiligten bereits ausführlich polizeilich zur Sache befragt wurden. Anders als nach der Beschwerde ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Laufe des Verfahrens übereinstimmende und detaillierte Aussagen (etwa zu den Umständen des Kennenlernens) machten, noch aus der Tatsache, dass der Entscheid über das Vorliegen einer Scheinehe regelmässig gestützt auf Indizien getroffen werden muss, dass beide in den vorliegenden Fall verwickelte Ehepaare seitens der Vorinstanz hätten befragt werden müssen.  
 
7.  
Es erscheint ohne Weiteres als bundesrechtskonform, aufgrund der vorliegend von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geführten ausserehelichen Beziehungen) darauf zu schliessen, dass die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist. Daran können die (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern: 
 
7.1. Der Beschwerdeführer hält es für widersprüchlich, dass ihm der Altersunterschied zu seiner Ehefrau von sieben Jahren als Indiz für eine Scheinehe vorgehalten wird, aber über den Altersunterschied zur im Vergleich zu ihm ebenfalls älteren D.________ hinweggegangen wurde. Seiner Ansicht nach würde letzterer Altersunterschied gegen die Annahme einer Beziehung zwischen D.________ und ihm sprechen. Da D.________ (gemäss den hier in Ergänzung des Sachverhaltes nach Art. 105 Abs. 2 BGG beizuziehenden Akten des Migrationsamtes [act. 250]) im Jahr 1984 geboren wurde, ist sie aber (anders als ihre Schwester B.A.________) nur wenig älter als der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer. Infolgedessen kann der Vorinstanz grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sie habe das Alter dieser beiden Frauen in widersprüchlicher Weise in ihre Beurteilung einbezogen bzw. nicht berücksichtigt.  
Allerdings fragt sich, ob der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von sieben Jahren tatsächlich als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden kann. Wie es sich damit letztlich verhält, kann aber angesichts der übrigen, deutlich auf eine Scheinehe hindeutenden Umstände offen bleiben. 
 
7.2. Dahingestellt bleiben kann hier auch, ob - wie in der Beschwerde behauptet wird - der blosse Umstand, dass eine Aufenthaltsbewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, nicht als Indiz für eine Scheinehe zu betrachten ist. Denn selbst wenn es sich so verhalten würde, würden genügend andere Indizien bestehen bleiben, welche vorliegend für eine Ausländerrechtsehe sprechen.  
 
7.3. Angesichts der von der Vorinstanz genannten gewichtigen Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, substantiiert Umstände darzulegen, welche die begründete Vermutung einer Scheinehe entkräften oder zumindest ernsthaft in Frage stellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Letzteres ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Da die Vorinstanz somit in bundesrechtskonformer Weise auf eine Ausländerrechtsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossen hat, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1 f. hiervor).  
 
8.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm aufgrund seiner Herzprobleme nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Ihm drohe bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und im ungünstigsten Fall der Tod. Dies sei mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV unvereinbar. In diesem Kontext wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz insbesondere vor, sie habe faktenwidrig entschieden, indem sie eine konkrete Gefährdung verneint habe. 
 
8.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR  Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; vgl. auch Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2).  
Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert (vgl. Urteil des EGMR  Paposhvili gegen Belgien, a.a.O., § 191; vgl. auch Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3; FANNY DE WECK/STEPHANIE MOTZ, Die Relevanz von Krankheit oder Behinderung für die Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot gemäss Art. 3 EMRK, in: ASYL, 3/2017 S. 9 ff., S. 10 f.; dazu auch ARTHUR BRUNNER, Subsidiaritätsgrundsatz und Tatsachenfeststellung unter der Europäischen Menschenrechtskonvention, Berlin/Heidelberg 2019, S. 96 ff.).  
 
8.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Herzprobleme des Beschwerdeführers im Kosovo grundsätzlich behandelbar sind und zurzeit nicht gesagt werden kann, dass er im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz seit mehr als dreieinhalb Jahren ohne Komplikationen lebt und davon ausgegangen werden kann, dass die im jetzigen Zustand erforderlichen medizinischen Massnahmen im Kosovo durchführbar sind. Zwar soll sich aus einem aktenkundigen, vom Beschwerdeführer angerufenen Arztbericht vom 27. Februar 2017 ergeben, dass es bei ihm im Falle eines Behandlungsunterbruches zu Komplikationen komme und gegebenenfalls mit einer Operation zwecks Ersatzes der Herzklappen gerechnet werden müsse. Es sind aber keine Umstände ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass es bei einer Rückkehr in den Kosovo zu einem Behandlungsunterbruch kommen würde. Aus diesem Grund durfte die Vorinstanz offen lassen, inwieweit im Kosovo Komplikationen behandelt und Herzoperationen durchgeführt werden können, und war sie auch trotz der erwähnten verfahrensrechtlichen Implikationen von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV (vgl. E. 8.1 Abs. 2 hiervor) nicht zu einer weitergehenden Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Auch muss aus dem gleichen Grund an dieser Stelle nicht näher auf das angerufene Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes eingegangen werden, selbst wenn sich daraus (wie der Beschwerdeführer behauptet) ergeben sollte, dass Herzoperationen im Kosovo nicht durchgeführt werden. Ebenso wenig besteht Anlass dazu, die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zum Angebot und den Rahmenbedingungen von Operationen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo zu prüfen.  
Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV gesprochen werden. Auch erscheinen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit Blick auf das Ausgeführte nicht als wichtige persönliche Gründe, welche seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich machen. Namentlich ist die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo durch die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist somit abzuweisen.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
9.2. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König