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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_493/2011 
 
Urteil vom 12. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Maître Claude Kalbfuss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erläuterung einer genehmigten Scheidungskonvention, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ wird am 2. Oktober 2015 und X.________ wird am 5. Dezember 2015 das AHV-Alter von 65 bzw. 64 Jahren erreichen. 
 
Im Ehescheidungsurteil vom 24. August 2001 wurde die zwischen ihnen geschlossene Scheidungskonvention vom 9./10. Mai 2001 genehmigt. In Ziff. 6 wurde als Grundsatz ein Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von Fr. 5'000.-- vereinbart. In Ziff. 7 wurden folgende Modalitäten festgelegt: 
 
"Der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes ist befristet bis zur Pensionierung des Ehemannes. Sollte der Ehemann auf eigenen Wunsch vor Vollendung des 60. Altersjahres (61. Geburtstag) pensioniert werden, bleibt der Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung des 60. Altersjahres des Ehemannes in seiner bisherigen Höhe geschuldet (vorbehältlich Ziff. 8). Sollte der Ehemann nach seinem 61. Geburtstag vorzeitig pensioniert werden, schuldet er der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'400.-. 
Die Unterhaltspflicht des Ehemannes fällt weg mit der Erreichung des AHV-Alters der Ehefrau oder mit der Wiederverheiratung der Ehefrau." 
 
B. 
Nachdem der Ehemann am 1. Januar 2009 (d.h. einige Monate nach seinem 58. Geburtstag) Jahren pensioniert worden war und er per März 2010 seine Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, reichte die Ehefrau am 13. Januar 2011 mit Bezug auf Ziff. 7 der Scheidungskonvention ein Gesuch um Erläuterung ein, mit welchem sie eine Auslegung dahingehend verlangte, dass erstens die Unterhaltspflicht grundsätzlich mit dem Erreichen ihres AHV-Alters ende, zweitens von den widersprüchlichen Verweisen der 61. Geburtstag massgeblich und drittens unerheblich sei, von wem die Initiative für eine Frühpensionierung ausgegangen sei. 
 
In seinem Entscheid vom 22. März 2011 ging das Bezirksgericht Arlesheim davon aus, dass Ziff. 7 der Scheidungskonvention unklar sei, was auch der Rechtsöffnungsrichter befunden habe, und dass sie einer Erläuterung zugänglich sei, weil die Konvention durch die richterliche Genehmigung zum Bestandteil des Scheidungsurteils geworden sei. In der Sache selbst ging das Bezirksgericht davon aus, dass erstens die Unterhaltspflicht des Ehemannes frühestens bei Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau ende. Zweitens seien die einander widersprechenden Verweise auf die "Vollendung des 60. Altersjahres" und auf den "61. Geburtstag" so zu verstehen, dass der 61. Geburtstag massgeblich sei. Drittens sei die Regelung der Auswirkungen einer Pensionierung vor Erreichen des AHV-Alters so auszulegen, dass unerheblich sei, ob die Initiative zur Frühpensionierung vom Ehemann oder von der Arbeitgeberin ausgegangen sei. 
 
Demgegenüber kam das vom Ehemann angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Entscheid vom 7. Juni 2011 zum Schluss, dass der in Ziff. 7 der Konvention verwendete Begriff "Pensionierung" gleichzusetzen sei mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch zum Bezug einer BVG-Altersrente entstehe, und dass die betreffend Frühpensionierung nach dem 61. Geburtstag getroffene Regelung nur Anwendung finde, wenn sie auf eigenen Wunsch erfolge. 
 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau am 26. Juli 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Erläuterung der Scheidungskonvention wie folgt: Ziff. 7 sei so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht des Ehemannes bei Erreichen ihres AHV-Alters ende (Begehren 1a); die einander widersprechenden Verweise seien so zu verstehen, dass der 61. Geburtstag massgeblich sei (Begehren 1b); die Regelung der Auswirkungen einer Frühpensionierung sei so auszulegen, dass unerheblich sei, von wem die Initiative ausgegangen sei (Begehren 1c); Ziff. 9 der Scheidungsvereinbarung sei so zu verstehen, dass diese Bestimmung auch den Fall der Zwangspensionierung vor dem 61. Geburtstag regle (Begehren 1d). Eventualiter wird die Aufhebung des vorinstanzlichen und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt (Begehren 2). 
 
Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2011 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Begehren 3) abgewiesen. 
 
In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2011 verlangte der Ehemann die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Am 28. September 2011 reichte die Ehefrau eine Replik ein, in welcher sie an ihren Begehren festhielt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit ihrer gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3 S. 300; vgl. auch Art. 140 Abs. 1 aZGB, nunmehr Art. 279 Abs. 2 ZPO). Mithin sind die betreffenden Klauseln grundsätzlich einer Erläuterung zugänglich. Diese schaffen kein neues Urteil in der Sache, sondern ergänzen den ursprünglichen Entscheid (BGE 117 II 508 E. 1 S. 510). Der kantonal letztinstanzliche Erläuterungsentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) ist mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar, wobei diese auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt bleiben muss (Urteil 5D_118/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1; zur Berufung unter dem OG: BGE 116 II 86 E. 3 S. 88; 117 II 508 E. 1 S. 510). Die vorliegende Beschwerde erweist sich mithin als zulässig, soweit nicht neue Begehren gestellt werden, wie dies vorliegend mit Bezug auf die anbegehrte Erläuterung von Ziff. 9 der Scheidungskonvention geschieht (Begehren 1d); darauf ist nicht einzutreten. 
 
2. 
In der Sache selbst ist mit Bezug auf die Beschwerdegründe (vgl. Art. 95 BGG) festzuhalten, dass die Beschwerde aufgrund der in E. 1 beschriebenen Genehmigungswirkung zwar formal eine Urteilserläuterung betrifft, es aber inhaltlich um eine Vertragsauslegung geht. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch eine Verletzung der einschlägigen obligationenrechtlichen Normen und eine falsche Auslegung der Scheidungskonvention bzw. eine falsche Anwendung des Vertrauensprinzips. 
 
Soweit die Ermittlung des (eine Tatfrage darstellenden) subjektiven Parteiwillens (Art. 18 OR; BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469) nicht mehr möglich ist, was vorliegend zutrifft, muss eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorgenommen werden (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 133 III 268 E. 2.3.2 S. 274 f.). Dieses besagt, dass eine Willenserklärung so auszulegen ist, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424; 133 III 406 E. 2.2. S. 409). Dabei ist primär vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei dieser wie gesagt in einer objektivierten Weise zu verstehen ist (BGE 131 III 606 E. 4.2 S. 611). Ein klarer und unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (vgl. BGE 127 III 461 E. 3b S. 465 f.; 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382). Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den vorstehend dargestellten allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (Urteil 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3). 
 
3. 
Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien nicht (mehr) strittig ist, dass in Ziff. 7 der Scheidungskonvention der 61. Geburtstag des Ehemannes gemeint war und folglich richtigerweise auch "Vollendung des 61. Lebensjahres" stehen sollte; das Begehren 1c ist insofern deklaratorisch. Streitig ist hingegen, ob unter dem im 1. Satz von Ziff. 7 verwendeten Begriff "Pensionierung" die ordentliche Pensionierung bei Erreichen des AHV-Alters zu verstehen ist (Position der Ehefrau und erstinstanzlicher Entscheid) oder ob darunter der Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem der Anspruch zum Bezug einer BVG-Altersrente entsteht (Position des Ehemannes und zweitinstanzlicher Entscheid); streitig ist sodann, in welchen Konstellationen die Regelung über die vorzeitige Pensionierung greifen soll. 
 
Das erstinstanzliche Gericht hat seine Auslegung damit begründet, dass der Begriff der "Pensionierung" ohne weitere Qualifikation normalerweise die ordentliche Pensionierung mit Erreichen des AHV-Alters bezeichne. Dass die Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewähren könne, ändere daran nichts, da diese Option die Ausnahme zur Regel darstelle und umgangssprachlich als "vorzeitige Pensionierung" oder als "Frühpensionierung" von der ordentlichen Pensionierung abgegrenzt werde. Dass in Bezug auf die Ehefrau der Begriff "AHV-Alter" und in Bezug auf den geschiedenen Ehemann der Begriff "Pensionierung" gewählt worden sei, hänge mit der geringen Erwerbstätigkeit der Ehefrau und mit der Möglichkeit einer verlängerten Haupterwerbstätigkeit des Ehemannes zusammen. 
 
Demgegenüber hielt das Obergericht dafür, es würde einen unüberbrückbaren Widerspruch bedeuten, wenn beim Ehemann und bei der Ehefrau für das gleiche Ereignis (nämlich das Erreichen des AHV-Alters) ein anderer Terminus verwendet worden wäre. Die Parteien hätten deshalb unter dem Begriff der "Pensionierung" nicht das Erreichen des AHV-Alters verstehen können und der Widerspruch lasse sich auflösen durch die Gleichstellung der "Pensionierung" mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch zum Bezug einer BVG-Rente entstehe. Die Grosskonzerne der chemischen Industrie würden denn auch seit Jahren einen Grossteil der älteren Kader gegen deren Willen frühzeitig in den Ruhestand schicken, was aufgrund der Berichterstattung gerichtsnotorisch sei und der Ehefrau bei Unterzeichnung der Scheidungskonvention habe bekannt sein müssen. Es sei folglich die Meinung der Parteien gewesen, dass der Unterhalt grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt entfalle, mit Ausnahme des Falles, dass die vorgezogene Pensionierung auf eigenen Wunsch erfolge. Finde diese vor dem 61. Geburtstag statt, bleibe sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einfluss auf die Unterhaltspflicht und sei anschliessend ein Betrag von Fr. 3'400.-- geschuldet; erfolge sie nach dem 61. Geburtstag, so sei der Unterhaltsanspruch auf Fr. 3'400.-- reduziert, und zwar müsse hier ein "auf eigenen Wunsch" hineingelesen werden, auch wenn diese im 2. Satz enthaltene Wendung im 3. Satz nicht wiederholt werde. 
 
4. 
Gemäss den Ausführungen in E. 2 ist bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vom Wortlaut des Konventionstextes auszugehen. Dabei fällt ins Auge, dass die Parteien im 3. Satz eine Regelung getroffen haben für den Fall, dass der Ehemann "nach seinem 61. Geburtstag vorzeitig pensioniert" wird. Das heisst, dass die Parteien davon ausgingen, dass eine Pensionierung auch dann eine "vorzeitige" ist, wenn sie nach dem 61. Altersjahr stattfindet. Dies spricht aber dafür, dass die Parteien jede vor Erreichen des AHV-Alters erfolgende Pensionierung als "vorzeitige" angesehen haben und folglich unter dem im 1. Satz verwendeten Begriff der "Pensionierung" nach dem Vertrauensprinzip die "ordentliche" verstanden werden darf und muss, wie dies auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmt. 
 
Eine solche an der Terminologie, wie sie von den Parteien selbst verwendet worden ist, angeknüpfte Auslegung bleibt näher am (so oder anders nicht widerspruchsfreien) Vertragswortlaut als die Ausführungen im angefochtenen Urteil rund um die gerichtsnotorischen Frühpensionierungen in der chemischen Branche, aufgrund welcher Tatsache unter dem Begriff "Pensionierung" im 1. Satz nicht die "ordentliche" verstanden werden könne. Will man beim Vertragswortlaut bleiben, würde diese Auslegung ausserdem zu widersinnigen Ergebnissen führen: So würde bei einer unfreiwilligen Pensionierung vor dem 61. Altersjahr jeglicher Rentenanspruch der Ehefrau entfallen, während die nach dem 61. Altersjahr erfolgende Pensionierung in jedem Fall zu einer blossen Reduktion der Rente auf Fr. 3'400.-- führen würde. Der angefochtene Entscheid versucht dieses unhaltbare Ergebnis zu durchbrechen, indem er auch in den 3. Satz ein "wider seien Willen" hineinliest, womit er sich aber erneut vom Vertragswortlaut entfernt. 
 
Der Umstand, dass die Parteien bei der Ehefrau von "Erreichen des AHV-Alters" und beim Ehemann von "Pensionierung" geschrieben haben, spricht für keine andere Lösung: Wie das erstinstanzliche Gericht überzeugend festgehalten hat, ergibt sich die Terminologie zwangslos aus dem Umstand, dass beim vollzeitig erwerbstätigen Ehemann die Pensionierung zentral war und diese im Übrigen auch nach dem 65. Geburtstag hätte erfolgen können, während bei der nicht nennenswert erwerbstätigen Ehefrau das Erreichen des AHV-Alters das zentrale Element ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass sich entgegen dem angefochtenen Urteil auch kein Widerspruch aus dem Umstand ergibt, dass der Ehemann das AHV-Alter rund zwei Monate vor der Ehefrau erreichen wird, deckt doch die gewählte Formulierung in Ziff. 7 eben gerade auch den Fall ab, wenn seine Pensionierung erst nach dem 65. Geburtstag erfolgt wäre: Diesfalls wäre die Unterhaltsrente aufgrund des 1. Satzes weiter geschuldet, aber gemäss dem 4. Satz nur bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau. 
 
5. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom erstinstanzlichen Richter vorgenommene Auslegung näher am Vertragswortlaut ist. Sie verdient deshalb den Vorzug, obwohl auch sie nicht widerspruchsfrei ist (von wem die Initiative zur Frühpensionierung ausgegangen ist, spielt nach dem erstinstanzlichen Entscheid generell keine Rolle, obwohl für den Fall der Pensionierung vor dem 61. Geburtstag nach dem Vertragswortlaut die Freiwilligkeit hervorgehoben wird; gemäss Darstellung der Ehefrau wird der Fall der unfreiwilligen Pensionierung vor dem 61. Geburtstag indes von Ziff. 9 der Vereinbarung erfasst). 
 
In Gutheissung der Begehren 1a bis 1c bzw. in Gutheissung des Eventualbegehrens ist der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben und das erläuternde Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides zu bestätigen. 
 
Das Nichteintreten auf das Begehren 1d ist von so untergeordneter Bedeutung, dass sich keine Kostenausscheidung rechtfertigt, zumal das vorliegende Ergebnis dem Eventualbegehren entspricht. Der unterliegende Beschwerdegegner wird mithin vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Festsetzung und Verteilung der kantonalen Kosten entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens wird der Vorinstanz übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2011 aufgehoben und der Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 22. März 2011 in Ziff. 1 bis 3 (Auslegung von Ziff. 7 der mit Scheidungsurteil vom 24. August 2001 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 9./10. Mai 2001) bestätigt. 
 
Auf die weitergehende Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Festsetzung und Verteilung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht Basel-Landschaft übertragen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli