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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_756/2011 
 
Urteil vom 12. Dezember 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 23. September 2011. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 31. Januar 2006, nach Beendigung ihrer Schicht um 14 Uhr, fuhren X.________ und A._______ mit dem Fahrrad nach Hause. Wie schon am Arbeitsplatz kam es erneut zu einer Auseinandersetzung, wobei sich die Fahrräder berührten und X.________ das Gleichgewicht verlor. In der Folge stiess dieser seinen Gegner mit einem Messer, das er aus dem Rucksack genommen hatte, zweimal gegen den linken Arm. 
 
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ am 8. September 2010 der einfachen Körperverletzung (sowie eines SVG-Deliktes) schuldig und verurteilte ihn zu 45 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau am 23. September 2011 abgewiesen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, er habe in Notwehr gehandelt. Die Vorinstanz kommt indessen zum Schluss, er habe nicht mit dem Willen sich zu verteidigen gehandelt, sondern aus Wut und Verzweiflung darüber, dass der Gegner ihn nach dem Hinfallen auch noch ausgelacht habe (angefochtener Entscheid S. 9 Ziff. 4.4). 
 
Zu den Vorgängen, die sich früher abspielten, stellt die Vorinstanz fest, eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Gegnern habe sich rund zwei Stunden vor der vermeintlichen Abwehrhandlung ereignet. Daraus könne mangels unmittelbar bevorstehender Gefahr keine Notwehrlage abgeleitet werden (angefochtener Entscheid S. 8). Der Beschwerdeführer betont demgegenüber, dass sein Gegner um 12 Uhr gedroht habe, ihm etwas anzutun. Auch wenn der Gegner zwei Stunden vor dem Vorfall eigentliche Drohungen ausgestossen haben sollte, ergäbe sich aus diesem Umstand keine unmittelbar drohende Gefahr für den Tatzeitpunkt. 
Weiter stellt die Vorinstanz fest, am Tatort hätten sich die beiden Fahrräder touchiert, so dass der Beschwerdeführer das Gleichgewicht verloren habe, worauf ihn sein Gegner ausgelacht habe. Dieses Verhalten sei als Provokation, nicht aber als Angriffshandlung zu verstehen (angefochtener Entscheid S. 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seinem Verhalten habe der Gegner seinen bereits am Mittag angekündigten Angriff gestartet. Mit dieser blossen Behauptung vermag er indessen nicht darzutun, dass die Feststellung der Vorinstanz, es habe sich nur um eine Provokation gehandelt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. 
 
Gesamthaft gesehen ist der Schuldspruch bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten auferlegt wurden. In seiner kantonalen Berufung, die sich ausdrücklich nur gegen die Bestrafung richtete, waren die Kosten für das Gutachten indessen kein Thema (vgl. Beilage zur Beschwerde). Folglich kann sich das Bundesgericht in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 BGG heute damit nicht befassen. 
 
4. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn