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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_85/2012 
 
Urteil vom 12. Dezember 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Melania Lupi Thomann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mandatsvertrag; Honorar, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. August 2012. 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2012 und in die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde; 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 abgewiesen hat; 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 16. November 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2012 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Rottenberg Liatowitsch 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak