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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_382/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren: Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich gegen eine am 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen B.________ ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an das Obergericht des Kantons Aargau wandte; 
dass der Verfahrensleiter der obergerichtlichen Beschwerdekammer in Strafsachen am 18. November 2014 in Anwendung von Art. 383 StPO verfügt hat, der Beschwerdeführer habe innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. November 2014 der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass er nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp