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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_566/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wegen einer von A.________ (Jg. 1960), damals Hilfsarbeiter im Gipsergeschäft B.________, am 30. Mai 1996 bei einem Berufsunfall an der rechten Schulter erlittenen Rotatorenmanschettenruptur vorerst für Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, schloss sie den Fall per Ende April 1997 ab. Aufgrund einer Rückfallmeldung vom 4. Juni 2008 sprach sie ihm, der sich ab 2002 neu als selbstständig erwerbender Lastwagenchauffeur (mit Transporten von und nach Italien, teils auch Deutschland) betätigt hatte, mit Verfügung vom 13. Juli 2010 rückwirkend ab 1. Mai 2008 eine 10%ige Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse zu. Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2011 erhöhte sie den der gewährten Rente zugrunde gelegten Invaliditätsgrad auf 22 %. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen die Höhe der zugesprochenen Rente gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2012 ab. 
Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Januar 2013 auf Beschwerde von A.________ hin jedoch wieder auf und wies die Sache an das vorinstanzliche Gericht zurück, damit es nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen über die ihm eingereichte Beschwerde neu entscheide. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht erkundigte sich zunächst - wie vom Bundesgericht in dessen Rückweisungsurteil vom 8. Januar 2013 vorgesehen - bei Dr. med. C.________, Chefarzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital B.________, nach der genauen Bedeutung seiner Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 21. April 2010, wonach der Beschwerdeführer "zumindest 50 % arbeitsfähig geschrieben werden könnte". Des Weiteren stellte es - einem ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers folgend - dem Spital E.________, wo es in einem parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gleichentags eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung in Auftrag gegeben hatte, Zusatzfragen speziell zu den Auswirkungen der unfallbedingten Schädigung auf die Arbeitsfähigkeit und zu den von der SUVA aufgelegten Blättern ihrer internen Arbeitsplatzdokumentation (DAP). Gestützt auf die Auskünfte des Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 und die Expertise des Prof. Dr. med. F.________, Leitender Arzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Assistenzarzt Dr. med. G.________, beide vom Spital E.________, vom 14. Januar 2014 mit - in Beantwortung einer erneuten gerichtlichen Anfrage erstattetem - Ergänzungsbericht vom 20. März 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2014 erneut ab. 
 
C.   
Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, die SUVA sei - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Mai 2008 eine "angemessene, jedenfalls höhere" Invalidenrente zuzusprechen. 
Während die SUVA Beschwerdeabweisung beantragt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Bezüglich der für die Beurteilung der streitigen Invalidität massgebenden rechtlichen Grundlagen kann mit dem kantonalen Gericht auf den ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer betreffenden vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Februar 2012 und das bundesgerichtliche Urteil 8C_355/2012 vom 8. Januar 2013 verwiesen werden. 
 
3.   
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Sache mit Urteil 8C_355/2012 vom 8. Januar 2013 an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil die Feststellung des Dr. med. C.________ in dessen Bericht vom 21. April 2010, dass der Beschwerdeführer trotz seines Leidens "für eine optimal adaptierte Arbeitsstelle ... zumindest 50 % arbeitsfähig geschrieben werden könnte", Zweifel an der Beurteilung des Leistungsvermögens durch die von der SUVA beigezogenen Dres. med. H.________ und I.________ hatte aufkommen lassen, welche sich beide für eine praktisch uneingeschränkte erwerbliche Einsatzmöglichkeit ausgesprochen hatten. Auf Anfrage des kantonalen Gerichts hin relativierte Dr. med. C.________ seine frühere Angabe am 5. März 2013, indem er die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden optimal adaptierten Tätigkeit nunmehr ebenfalls auf 100 % veranschlagte. Dass die Vorinstanz bei diesen klaren Aussagen des Dr. med. C.________ von einer - unter Berücksichtigung des aufgezeigten Belastungsprofils - vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist, lässt sich nicht beanstanden und ist in der Beschwerdeschrift denn auch ausdrücklich akzeptiert worden.  
 
3.2. Ebenfalls nicht in Frage gestellt worden ist der vom Bundesgericht schon im Urteil vom 8. Januar 2013 bestätigte Verdienst von jährlich Fr. 73'750.-, den der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen). Auf dessen Anregung hin hat sich das kantonale Gericht im Rahmen seiner aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung vom 8. Januar 2013 eingeleiteten zusätzlichen Abklärungen auch auf die für den Beschwerdeführer konkret noch in Betracht fallenden beruflichen Betätigungsmöglichkeiten konzentriert. So hat es sich namentlich bei den bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit einer Begutachtung betrauten Ärzten des Spitals E.________ nach der Eignung der von der SUVA für die Durchführung eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG beigebrachten fünf Blätter ihrer Arbeitsplatzdokumentation erkundigt. Aufgrund der dabei erhaltenen Auskünfte ist es zum Schluss gelangt, dass eines der fünf aufgelegten DAP-Blätter eine Arbeitsstelle - nämlich eine Hilfsarbeiterstelle als Thermostatenmonteur (DAP-Nummer 6795) - betrifft, welche dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Leistungsprofil nicht entspricht. Ohne diesem Umstand weiter Bedeutung beizumessen, hat es den trotz Behinderung zumutbarerweise realisierbaren Verdienst (Invalideneinkommen) indessen dennoch auf der Basis der verbleibenden vier DAP-Blätter bestimmt und den Durchschnitt der an den dort beschriebenen Arbeitsplätzen erzielbaren Lohn in den Einkommensvergleich eingefügt. Dieses Vorgehen beanstandet der Beschwerdeführer.  
 
3.3. In BGE 129 V 472 hat das seinerzeitige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) die Voraussetzungen bestimmt, die erfüllt sein müssen, damit einem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (Arbeitsplatzdokumentation; DAP) entnommene Lohndaten zugrunde gelegt werden dürfen. Dabei hat es nebst zusätzlichen Angaben primär die Auflage von fünf DAP-Blättern mit konkret zumutbaren Arbeitsplatzbeschrieben gefordert. Gelingt es der SUVA nicht, dieser Anforderung zu genügen, kann nach der Rechtsprechung im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA - im Beschwerdefall das angerufene Gericht - hat diesfalls die Invalidität aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff., insbes. S. 480 f., mit Hinweisen).  
 
3.4. Die SUVA hat für den hier zur Diskussion stehenden Lohnvergleich zwar fünf DAP-Blätter vorgelegt, doch betrifft nach den Feststellungen selbst der Vorinstanz eines davon eine Stelle als Hilfsarbeiter in der Thermostatenmontage (DAP-Blatt Nr. 6795), welche für den Beschwerdeführer laut Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom Spital E.________ vom 14. Januar 2014 nicht in Frage kommt. Obschon der SUVA auch diese Expertise zur Stellungnahme unterbreitet worden ist, hat sie in der Folge auf diese Möglichkeit verzichtet und insbesondere auch davon abgesehen, ihre aus der DAP gewonnenen Vorschläge für Verweisungstätigkeiten zu erweitern. Die Vorinstanz hat deshalb ihren Einkommenvergleich auf der Grundlage von lediglich vier DAP-Blättern vorgenommen, was angesichts der im erwähnten BGE 129 V 472 festgehaltenen Grundsätze nicht angeht. Sie wird daher den Einkommensvergleich erneut, diesmal auf der Grundlage von in der LSE ausgewiesenen Lohnangaben durchzuführen haben, zu welchem Zweck die Sache erneut an sie zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an das kantonale Gericht rechtfertigt sich im Hinblick auf eine allfällige Koordination der hier interessierenden Invaliditätsbemessung mit derjenigen im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich, wo - da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keiner Arbeit mehr nachgeht, bei welcher sein verbliebenes Leistungsvermögen wirtschaftlich verwertet würde - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ebenfalls mit einem Einkommensvergleich nach Massgabe der LSE zu rechnen ist. Die Vorinstanz wird dabei auch darüber zu befinden haben, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein allfälliger, so genannt leidens- resp. behinderungsbedingter Abzug - wie er in der Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht wird - vom auf der Grundlage von Tabellenlöhnen nach LSE ermittelten Invalideneinkommen zuzugestehen ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f. mit Hinweisen).  
 
4.   
Als auf Grund der angeordneten Rückweisung unterliegende Partei (BGE 132 V 215 E. 6.2) hat die das Prozessrisiko tragende SUVA für die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl