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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_583/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1968, wurde am 24. Januar 1999 Opfer eines Überfalls (unter anderem mit geschlossener Nasenbeinfraktur und multiplen Kontusionen). Am 28. April 1999 kündigte ihm seine Arbeitgeberin fristlos. Am 13. Mai 1999 erlitt er als Personenwagenlenker bei einer Kollision mit einem entgegenkommenden, linksabbiegenden Auto eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Sternumkontusion mit Querfraktur und eine Fraktur der 11. Rippe rechts. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Sie sprach dem Versicherten für die ihm aus dem Unfall vom 13. Mai 1999 verbleibende Erwerbsunfähigkeit von 50 % eine Invalidenrente sowie für die dauerhafte unfallbedingte Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 50 % zu (Verfügung vom 30. November 2004). Am 9. März 2000 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 % und verfügte am 6. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2000 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und bestätigte diesen Rentenanspruch revisionsweise am 7. Juni 2004. Gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 20. August 2007 hob die IV-Stelle die Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens infolge eines neu auf 2 % ermittelten Invaliditätsgrades auf (Verfügung vom 6. Mai 2008). Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 6. Mai 2008 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.b. Basierend auf den Ergebnissen des neurologischen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ vom 25. Mai 2009 und seinen Ergänzungen vom 20. Juni 2009 sowie gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Akademie D.________ vom 30. November 2011 verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2012 nunmehr in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011 (SchlBest. IV 6/1; AS 2011 5659) die Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente; gleichzeitig hielt die IV-Stelle fest, dass sie die seit Mai 2008 eingestellte halbe Invalidenrente bis zur neu gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 verfügten Einstellung rückwirkend wieder ausrichten und nachzahlen werde. Zudem erteilte die IV-Stelle dem Versicherten nach gemeinsamer Unterzeichnung der Zielvereinbarung am 16. Juli 2012 Kostengutsprache zur Abklärung des Eingliederungspotenzials und kündigte an, ihm für die Dauer der Eingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG die bisherige Invalidenrente während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Rente weiter auszurichten. Dementsprechend erliess die IV-Stelle am 14. September 2012 eine weitere Verfügung insbesondere betreffend Nachzahlung und Wiederaufnahme der Ausrichtung einer halben Invalidenrente.  
 
A.c. Infolge wiederholter Absenzen und geklagter gesundheitlicher Beschwerden sowie wegen Verletzungen der vereinbarten Abmachungen während des Aufbautrainings vom 18. März bis 12. April 2013 schloss die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Versicherten auf dessen fehlende Motivation, weshalb sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 13. August 2013 den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 12. April 2013 sowie die Einstellung der halben Invalidenrente per 30. April 2013 verfügte. Wiedererwägungsweise hob die IV-Stelle die Verfügung vom 13. August 2014 aus formellen Gründen am 28. August 2014 auf, hielt jedoch materiell mit neuer Verfügung vom 17. September 2013 am bereits mitgeteilten Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen sowie an der Renteneinstellung fest.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung vom 17. September 2013 weiterhin eine unbefristete halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ihm der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
2.   
Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hat die IV-Stelle die halbe Invalidenrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 16. Juli 2012 in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 per 31. August 2012 aufgehoben und gestützt auf die vom Versicherten am 1. Juli 2012 unterzeichnete Zielvereinbarung für die Potenzialabklärung vom 25. Juni 2012 einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen bejaht (Art. 8a IVG). Gleichzeitig stellte die Verwaltung für die Dauer von längstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung die Weiterausrichtung der Rente in Aussicht (lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1) und bestimmte darüber mit ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. September 2012. 
 
3.   
Fest steht, dass dem hier angefochtenen Gerichtsentscheid die Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2013 zu Grunde liegt, mit welcher Letztere die Wiedereingliederungsmassnahmen per 12. April 2013 abgebrochen und die halbe Invalidenrente per 30. April 2013 eingestellt hat. 
 
3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung - hier also bis am 17. September 2013 - verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis).  
 
3.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, ist hier mit Blick auf die strittige Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2013 einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid zu Recht den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Rente bestätigt hat. Der bereits im Vorbescheidverfahren mit ergänzender Eingabe vom 13. August 2013 gestellte Eventualantrag, "es seien der Vorbescheid vom 8. Mai 2012 und die Verfügung vom 16. Juli 2012 aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen", bildete nicht Gegenstand der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung. Vielmehr trat die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. September 2013 auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein.  
 
3.3. Der eben zitierte Wiedererwägungsantrag bildete in der Folge auch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift, obwohl sich deren Begründung zur Hauptsache auf diesen Punkt bezog. Im Wesentlichen gleich verhält es sich mit Blick auf die hier zu beurteilende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.  
 
3.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei dem von der Vorinstanz zutreffend ermittelten Streitgegenstand (vgl. E. 3.2 hievor).  
 
4.  
 
4.1. Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 [nachfolgend: Botschaft]; Änderung vom       18. März 2011, Art. 8a IVG [BBl 2011 2723]; vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3 i.f.). Dabei ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse  keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Botschaft, a.a.O., S. 1840 ff. und 1887 ff.; SVR 2014 IV Nr. 18 S. 69, 8C_667/2013 E. 2 mit Hinweis).  
 
4.2. Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle bei Aufhebung oder Herabsetzung bestehender Renten beinhalten die SchlBest. IV 6/1 unter anderem spezielle Integrationsmassnahmen. So haben versicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabgesetzt werden, für maximal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IV 6/1). Darauf sind sie anlässlich eines persönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013 [KSSB]). Es handelt sich dabei um Vorkehren zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durchführung bis zum Abschluss die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Betroffene können im Rahmen der 6. IV-Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.; SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C_773/2013 E. 4.3.2).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist ausreichend über die veränderte Rechtslage und deren Folgen informiert worden: Am Gespräch vom 10. April 2012, dessen Zweck alleine die Information über die 6. IV-Revision war (vgl. die Einladungsschreiben vom 5., 13. und 27. März 2012), wurde er eingehend über die neue Rechtslage und die damit verbundenen Folgen sowie ihre Möglichkeiten aufgeklärt (vgl. Urteil 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2). Wie zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten im Vorfeld des Erlasses der Verfügung vom 17. September 2013 mehrfach vereinbart und gegenseitig unterzeichnet worden war, steht fest, dass er bei Verfehlung der einvernehmlich fixierten Eingliederungsziele mit dem Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und der damit verknüpften Renteneinstellung rechnen musste. Ebenso wenig konnte er sich über die ihm obliegende und in der Vergangenheit bereits mehrfach angemahnte Mitwirkungspflicht sowie die im Verletzungsfall damit verknüpften Konsequenzen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) irren.  
 
5.2.   
 
5.2.1. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung verpflichtete sich der Beschwerdeführer für die Dauer der Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012 laut Zielvereinbarung zu einer stabil erreichten minimalen Präsenzzeit von täglich zwei bis drei Stunden ohne unbegründete Fehlzeiten. Gleichzeitig anerkannte er unterschriftlich, dass die Eingliederungsmassnahme bei mangelnder Bereitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder subjektiv fehlender Motivation abgebrochen werden könne. Mit dem Schlussbericht zur Potenzialabklärung bescheinigten die zuständigen Eingliederungsfachpersonen dem Versicherten - bei geringer Belastbarkeit und beobachteten Stimmungsschwankungen - eine gute Arbeitsmotivation und Einsatzbereitschaft, ein stets pünktliches Erscheinen und eine gute Einhaltung einer Tagespräsenzzeit von drei Stunden, weshalb sie ein grundsätzliches Eingliederungspotenzial bejahten und die Durchführung eines Aufbautrainings von vier Monaten empfahlen.  
 
5.2.2. Am 14. März 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Zielvereinbarung für das ab 18. März 2013 bevorstehende Aufbautraining, worin er sich zu einer täglich pünktlichen Präsenz von mindestens vier Stunden zwischen 08.00 und 12.00 Uhr mit Steigerung auf fünf Stunden mit Mittagspause verpflichtete. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass er ab dem ersten Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis beibringen müsse. Er anerkannte zudem ausdrücklich folgende Bedingung:  
 
"Bei mangelnder Bereitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder wenn sich der Kunde während der Eingliederungsmassnahme subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlt, können die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen werden. Bei Abbruch der Eingliederungsmassnahmen erlischt automatisch der Anspruch auf die Weiterausrichtung der Rentenleistung." 
Laut Zwischenbericht der Eingliederungsinstitution vom 9. April 2013 erreichte der Versicherte die vereinbarten Ziele während des vierwöchigen Aufbautrainings vom 18. März bis 12. April 2013 nur zum Teil. Insbesondere erreichte er das Ziel nicht, keine Unpünktlichkeiten vorzuweisen. Zudem legte er kein Arztzeugnis vor für die angeblich psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Das kantonale Gericht folgte nach eingehender Beweiswürdigung im Rahmen seines erheblichen Ermessensspielraums (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.1) der als "eher streng" qualifizierten Feststellung der IV-Stelle, wonach die Umstände auf eine Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten, eine teilweise Nichterfüllung der vereinbarten Ziele und insgesamt - bei grundsätzlich bestehendem Interesse an den Wiedereingliederungsmassnahmen - auf eine mangelhafte Motivation schliessen liessen, weshalb der strittige Abbruch und die damit verbundene Einstellung der Invalidenrente mit Blick auf das der Verwaltung zustehende Ermessen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen) im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Nicht einzutreten ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich gegen die Verfügung vom 16. Juli 2012 richten (vgl. zum massgebenden Streitgegenstand E. 3 hievor). Soweit er sich damit begnügt, einen von den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten, handelt es sich um appellatorische Kritik, auf welche nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1.2 hievor).  
 
5.3.2. Soweit sich der Versicherte vor Bundesgericht überhaupt sachbezüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) mit der einschlägigen, zum Streitgegenstand (vgl. E. 3 hievor) gehörenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der IV-Stelle infolge mangelhafter Motivation verfügten Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 12. April 2013 und die damit verbundene Einstellung der Rentenleistungen per 30. April 2013 bestätigt hat. Dass das kantonale Gericht den ihm im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden Ermessensspielraum missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Das von ihm stets betonte Interesse an der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen widerspricht der aktenkundig hinreichend dokumentierten mangelhaften Zuverlässigkeit hinsichtlich Pünktlichkeit und Kontinuität in der Leistungserbringung, ohne dass er sich für die subjektiv wiederholt gezeigte "psychische Instabilität" weder im Verwaltungsverfahren noch vor kantonalem Gericht auf ein entsprechendes, fachärztlich erstelltes unüberwindbares Leiden zu berufen vermochte. Unter diesen Umständen würde es Bundesrecht verletzen, wenn die IV-Stelle in Anwendung von lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1 verpflichtet wäre, trotz der mangelhaften Motivation des Versicherten erneut Eingliederungsmassnahmen prüfen und die (zu Recht aufgehobene) Invalidenrente noch bis zum Abschluss allfälliger Massnahmen weiter ausrichten zu müssen (vgl. Urteil 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2 i.f.). Die im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes in zeitlicher Hinsicht massgebenden tatsächlichen Verhältnissen (E. 3.1 hievor) lassen keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerde ist demnach - soweit sachbezüglich - unbegründet und folglich abzuweisen.  
 
6.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli