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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_614/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,  
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________ stellte am 13. Juni 2012 Antrag auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für gegenüber der schliesslich am 24. Januar 2013 in Konkurs gegangenen B.________ GmbH offen gebliebenen Lohnforderungen für die Monate Mai bis Juli 2012. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit ab dem 19. Mai 2012 mit der Begründung, in dieser Zeit sei A.________ bedingungslos freigestellt gewesen. Auf Einsprache hin hielt die Kasse mit Entscheid vom 14. Februar 2013 daran fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei die Kasse zur Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 19. Mai (ab Freistellung) bis 18. Juli 2012 (Arbeitsaufnahme) zu verpflichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG; BGE 132 V 82; 127 V 183; 125 V 492) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Nach verbindlicher (E. 1 hievor), nicht näher beanstandeter Feststellung der Vorinstanz war der Beschwerdeführer für die Zeit über den 18. Mai 2012 hinaus von der nachmaligen Konkursitin frei gestellt worden und damit eine spätere Rückkehr an den Arbeitsplatz ausgeschlossen. Streitig ist, ob er für den gemäss Vereinbarung mit der damaligen Arbeitgeberin noch bis zur regulären Beendigung der Arbeitsverhältnisses zu leistenden, nie bezahlten Lohn Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung hat. 
Die Vorinstanz hat dies unter Bezugnahme auf BGE 132 V 82 und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen verneint. Darauf kann uneingeschränkt verwiesen werden. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztinstanzlich angerufenen Urteil 8C_603/2010 vom 25. Februar 2011, auszugsweise publiziert in BGE 137 V 96, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr wird darin der in BGE 132 V 82 E. 3.1 S. 84 hergeleitete Grundsatz, wonach sich der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlohnte Arbeit erstreckt, bestätigt (E. 6.1 und 6.3 Satz 3), und nicht etwa in Frage gestellt, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint (siehe sodann die ebenfalls BGE 132 V 82 bestätigenden Urteile 8C_801/2011 vom 11. Juni 2012 E. 5.1 und 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1). Betont wird dabei, dass dem Tatbestand der geleisteten Arbeit diejenigen Fälle gleichgestellt sind, in denen der Arbeitnehmer nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte (BGE 137 V 96 E. 6.1 S. 99). Dies war vorliegend indessen ausgewiesenermassen nicht der Fall. Nicht zur Beurteilung steht vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer statt dessen für den Zeitraum ab dem 19. Mai 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel