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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_778/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
2. A.A.________, gesetzlich vertreten durch B.A.________ und C.A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Sachbeschädigung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die Regionale Jugendanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 22. November 2015 ein. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Beschluss vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 2 zu verurteilen. 
 
2.  
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund mit der Beschwerde nicht befassen kann. 
 
3.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich zur Hauptsache auf Vorwürfe und Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner 2 und dessen Familie. Solche nicht sachbezogenen Vorbringen sind von vornherein unzulässig. Im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Verfahren behauptet der Beschwerdeführer, die Täterschaft sei geständig, längstens überführt und daher zu verurteilen. Er kritisiert in allgemeiner Weise, dass die StPO nicht eingehalten worden sei und die am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter und Richterinnen unfähig und befangen seien und "seit Jahren Täterschutz" betreiben würden Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern dieser verfassungs- und rechtswidrig sein soll. Der Umstand, dass Gerichtspersonen an früheren Urteilen mitwirkten, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, stellt für sich keinen Befangenheitsgrund dar. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill