Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_953/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2022 (BR.2022.35). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 10. August 2022 eröffnete das Bezirksgericht Weinfelden über den Beschwerdeführer den Konkurs. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab, unter Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Konkurseröffnung. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, wobei er die aufschiebende Wirkung verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat sich zur Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG geäussert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer die betriebene Forderung zwar getilgt, aber einen langen Betreibungsregisterauszug und unbezahlte Forderungen von mehr als Fr. 50'000.-- habe. Zu diesen äussere er sich nicht und er lege auch nicht dar, inwiefern er über genügend abrufbare Guthaben oder Vermögenswerte zur Begleichung verfüge. Aus der Steuerveranlagung ergebe sich, dass er nur ein geringes Einkommen und als einzig steuerbaren Vermögenswert eine Liegenschaft mit einem Schätzwert von Fr. 1'456'000.-- habe, die aber bereits mit Fr. 1'307'600.-- belastet sei. Die Zahlungsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist über weite Strecken polemisch formuliert; insbesondere wird dem Obergericht in mannigfacher Hinsicht Betrug vorgeworfen. Die Beschwerde ist insgesamt weitschweifig und es sind zahlreiche Dokumente hineinkopiert. Soweit überhaupt ein sinngemässer Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auszumachen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die bestehenden offenen Forderungen als unberechtigt und das Betreibungsregister als falsch; weiter macht er geltend, die Liegenschaft weise einen Verkehrswert von Fr. 2'300'000.-- bzw. Fr. 3'250'000.-- auf. Dabei handelt es sich um neue Vorbringen, welche unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid gehen dahin, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren seine Zahlungsfähigkeit nicht oder jedenfalls ungenügend dargelegt habe. Inwiefern dies eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darstellen würde und inwiefern daraus rechtlich nicht haltbare Schlüsse gezogen worden wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Weinfelden, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli