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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.205/2002 /bnm 
 
Urteil vom 13. Januar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland, 
 
gegen 
 
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Verwaltung und Verwertung einer Liegenschaft 
(Schlussabrechnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. August 2002. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erkannte am 23. August 2002, dass auf die von Z.________ gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts A.________ als unterer Aufsichtsbehörde vom 27. Juni 2002 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
Den obergerichtlichen Entscheid nahm Z.________ am 1. Oktober 2002 in Empfang. Mit einer vom 11. Oktober 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die Vorinstanz zu verpflichten, auf die von ihm bei ihr eingereichte Beschwerde vom 6. August 2002 einzutreten. 
 
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Der Entscheid des Obergerichts, auf die Beschwerde nicht einzutreten, beruht auf der Feststellung, diese sei erst nach dem letzten Tag der Zehn-Tage-Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG, dem 22. Juli 2002 (Montag), eingereicht worden. Wohl habe der 22. Juli in den Betreibungsferien (15. Juli bis 31. Juli) gelegen, doch sei der Fristenlauf dadurch nicht beeinflusst worden. Eine während des Stillstandes unzulässige Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liege im Falle eines Beschwerdeentscheids der Aufsichtsbehörde nur dann vor, wenn diese selbstständig in das Verfahren eingegriffen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben habe, nicht aber dann, wenn die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses entschieden habe. Der Abschreibungsentscheid des Gerichtspräsidenten von A.________ vom 27. Juni 2002 stelle keine Betreibungshandlung dar. Unter diesen Umständen komme Art. 63 SchKG betreffend Wirkung der Betreibungsferien auf den Fristenlauf nicht zur Anwendung. 
2.2 Die Ausführungen der Vorinstanz entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5 mit Hinweisen). Die Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde sind unbehelflich: Mit dem Hinweis auf Flavio Cometta (Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N 18 zu Art. 17) und dem dazu Ausgeführten verkennt der Beschwerdeführer, dass es hier nicht darum geht, gegen welche Vorkehren oder Unterlassungen - des Betreibungsamtes - Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden kann. Ebenfalls ins Leere stösst die Rüge der Rechtsverweigerung: Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG, zu deren Beurteilung die erkennende Kammer einzig zuständig wäre, kann nur dann vorliegen, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber befunden hat (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f.) Davon kann hier angesichts des angefochtenen Entscheids nicht die Rede sein. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Januar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: