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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_910/2009 
 
Urteil vom 13. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
G.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Baur Laubscher Borer Bertossa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1957 geborene G.________ war als Schlosser der Firma S.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 26. August 2003 bei der Montage einer Versuchsanlage ein Eisenträger auf das rechte Bein fiel. Der Versicherte konnte noch im Laufe des Jahres 2003 seine angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen. Am 10. März 2006 wurde im Spital X.________ eine operative Teil-Metallentfernung im rechten Knöchel durchgeführt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 
G.________ war weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 11. Mai 2006 ein Personenwagen mit nicht angepasster Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Versicherten auffuhr. Dr. med. H.________ diagnostizierte am darauf folgenden Tag eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht auch für die Folgen dieses Ereignisses. 
Nachdem die SUVA ihre Taggeldleistungen bereits per 1. Februar 2007 unter Verweis auf die Arbeitslosenversicherung eingestellt hatte, stellte die Versicherung mit Verfügung vom 8. April 2008 die übrigen Leistungen per Verfügungsdatum ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch ein versichertes Ereignis verursacht worden seien. Auf Einsprache des Versicherten hin anerkannte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. September 2008 adäquat kausale Unfallrestfolgen im rechten Fuss, da die Beschwerden indessen nicht erheblich seien und keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, hielt die Anstalt im Ergebnis an ihrer Verfügung fest. 
 
B. 
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. August 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt G.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten ab Februar 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % und ab August 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % auszurichten. Zudem sei die Sache zur Bemessung des Integritätsschadens an die Versicherung zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt G.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen. 
 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumata der HWS (BGE 134 V 109), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2003 und am 11. Mai 2006 zwei versicherte Unfälle erlitten hat. Bezüglich des Ereignisses vom 26. August 2003 geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin von adäquat kausalen Unfallfolgen aus; streitig ist indessen deren Ausmass und Erheblichkeit. Streitig ist ebenfalls, ob die über den 8. April 2008 hinaus geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 11. Mai 2006 verursacht worden sind. Dabei sind sich die Parteien einig, dass aufgrund fehlender objektiv-organischer Nachweisbarkeit dieser Beschwerden eine spezielle Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach den Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109) zu erfolgen hat. 
 
4. 
4.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Die Vorinstanz qualifizierte das Ereignis vom 11. Mai 2006 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Ob sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, eine Einreihung des Ereignisses bei den im engeren Sinne mittelschweren Unfällen rechtfertigen würde, kann vorliegend offenbleiben: Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre auch bei einer entsprechenden Qualifikation nur dann zu bejahen, wenn eines der in BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. angeführten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären - dies ist, wie nachstehende Prüfung ergibt, nicht der Fall. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, jenes der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten oder jenes des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sei erfüllt. 
 
4.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1; vgl. auch Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.3), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3), bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E 3.2.3), bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (Urteil 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3) oder bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte (Urteil 8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3). Solche oder auch bloss ähnliche Umstände lagen beim Ereignis vom 11. Mai 2006 nicht vor, so dass das Kriterium zu verneinen ist. 
 
4.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die unfallbedingten Funktionseinschränkungen und Leiden nicht beim Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, sondern - wie vom kantonalen Gericht korrekt erkannt - bei jenem der erheblichen Beschwerden zu berücksichtigen. Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Versicherte seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden. Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80, 8C_209/2008 E. 5.4; Urteil 8C_802/2008 vom 8. Juli 2009 E. 5.2.3). 
 
4.5 Was schliesslich die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind. 
 
4.6 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 11. Mai 2006 und den über den 8. April 2008 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen. An diesem Resultat würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, bereits im Februar 2007 sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen und den Zeitpunkt der Prüfung auf dieses Datum vorverlegen würde. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass dem Versicherten aus dem Unfall vom 11. Mai 2006 weder eine Rente noch eine Integritätsentschädigung zusteht. 
 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten nachvollziehbar und überzeugend erwogen, dass die Schulterbeschwerden des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal durch das Unfallereignis vom 26. August 2003 verursacht worden sind. Diese Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht nicht mehr bestritten. 
 
5.2 Einzig unter Berücksichtigung der unfallkausalen Restbeschwerden im rechten Fuss wäre der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Lage, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich und ohne Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit auszuführen. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Schlosser um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt oder ob ihm die bisherige Stelle als Schlosser aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen nicht mehr zumutbar wäre. Gemäss der von keiner medizinischen Fachperson angezweifelten Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 5. Dezember 2006 sollte ein dem Leiden in der rechten unteren Extremität angepasster Arbeitsplatz folgende Vorgaben einhalten: Ganztags leicht bis mittelschwer, ebener Boden, nach Möglichkeit etwas wechselbelastet, ohne Dispens von Leitern oder Bodenarbeit (Knien/Kauern), auch kein Traglimit. Gemäss der Arbeitsplatz-Beschreibung der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten vom 25. Oktober 2006 erfüllt die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers diese Vorgaben. Da der Versicherte somit nicht aufgrund seines Leidens am rechten Fuss in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, haben Vorinstanz und Verwaltung einen Rentenanspruch zu Recht verneint. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt auch eine Integritätsentschädigung. Ein solcher Anspruch würde gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine unfallbedingte dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraussetzten. Gemäss der von keiner medizinischen Fachperson angezweifelten Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 5. Dezember 2006 sind die gesicherten Unfallfolgen am rechten Unterschenkel und am oberen Sprunggelenk aus medizinischer Sicht nicht erheblich; somit besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 
 
5.4 Besteht aufgrund der unfallkausalen Leiden weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung, so waren Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Advokat Daniel Tschopp, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Januar 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer