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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_661/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am Abend des 20. Mai 2011 sassen X.________ und Y.________ auf einer Bank an der Rheinpromenade in A.________. Als B.________ in Begleitung seiner Freundin C.________ und D.________ vorbeigingen, sagte X.________ Ähnliches wie "schöne Frauen". B.________ fühlte sich dadurch provoziert und bezeichnete die Mutter von X.________ als "Hure" oder "Schlampe". X.________ wird vorgeworfen, er habe die grosse Klinge seines Schweizer Taschenmessers aufgeklappt und diese mit voller Wucht in den Hinterkopf von B.________ gerammt. Die dabei aufgewendete Gewalt sei so gross gewesen, dass die Klinge des Taschenmessers abbrach. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ am 27. Februar 2013 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Es sprach ihn des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte ihn am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Vom Vorwurf des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sprach es ihn frei. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
 
 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades frei. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei von diesem Anklagevorwurf freizusprechen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Er hat in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer nach der verbalen Auseinandersetzung aufgestanden und auf B.________ zugelaufen sei. Letzterer sei gegen den Beschwerdeführer gelaufen und habe ihn mit einem Messer an der linken Hand verletzt. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdeführer, ebenfalls mit einem Messer, B.________ in den Hinterkopf gestochen (Urteil, S. 29 f. und 33). Auch die weiteren, im Verlauf der Auseinandersetzung von B.________ erlittenen Schnitt- und Stichverletzungen seien auf den Beschwerdeführer zurückzuführen. Die Vorinstanz erwägt insbesondere, dass die Verletzung am Kopf vom B.________ mit dem Einbringen einer Taschenmesserklinge plausibel erklärbar sei und der Beschwerdeführer selbst mehrmals bestätigt habe, das Taschenmesser sei vor dem Ereignis vom 20. Mai 2011 unbeschädigt gewesen. B.________ habe die Verletzung am Kopf eindeutig dem Beschwerdeführer zuordnen können. Die Tatsache, dass die abgebrochene Klinge nicht mehr gefunden worden sei, ändere am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts (Urteil, S. 30). Dass im Klingenholraum des Taschenmessers auch DNA-Spuren von Y.________ gefunden worden seien, sei damit zu erklären, dass Letzterer das Messer einige Tage zuvor in den Händen gehalten habe (Urteil, S. 31).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Er bestreitet, auf B.________ mit dem Messer eingestochen zu haben. Es sei bloss möglich, aber nicht bewiesen, dass die Verletzung am Kopf von B.________ mit einem Taschenmesser verursacht worden sei. Vielmehr bestehe ein dringender Verdacht, dass Y.________ diese mit einem abgebrochenen Ast verursacht habe. Hinsichtlich des rechtsmedizinischen Gutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht möglich gewesen, den Wundwinkel zu beurteilen und sichere Schlüsse über das verwendete Instrument zu ziehen, zumal weder die abgebrochene Klinge des Taschenmessers noch ein Vergleichsobjekt anlässlich der Untersuchung vorhanden gewesen sei. Zudem könne nicht ohne Willkür ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spuren von Y.________ nicht anlässlich der Auseinandersetzung auf das Messer gekommen seien. Willkürlich sei ebenfalls die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe auch die weiteren, von B.________ erlittenen Verletzungen verursacht.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer legt seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik. Hinsichtlich der Rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehöhr und die Rechtsgleichheit verletzt, enthält die Beschwerde keine Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe - als er das Messer in den Hinterkopf von B.________ rammte - keine Möglichkeit gehabt, zielgenau zuzustechen, um allenfalls lebensgefährliche Verletzungen zu vermeiden. Insbesondere habe er nicht gewusst, wie B.________ seinen Kopf bewegen würde. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass der Beschwerdeführer B.________ an einer Stelle des Hinterkopfes traf, an welcher, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten, die Klinge des Messers nicht geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Bei seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, B.________ derart in den Hinterkopf oder in den Nacken- oder Halsbereich zu treffen, dass der Stich tödlich hätte enden können. Den Tod von B.________ habe er zumindest in Kauf genommen und sich so der versuchten, eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der versuchten, vorsätzlichen Tötung sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Gefahr tödlicher Verletzungen sei - entgegen der Vorinstanz - als gering zu qualifizieren. Für die Annahme einer versuchten, vorsätzlichen Tötung hätten konkrete Handlungen vorliegen müssen, welche geeignet gewesen wären, den Tod unmittelbar herbeizuführen. Das Taschenmesser sei für die Zufügung derartiger Verletzungen ungeeignet, zumal die Klinge nur 8.5 cm lang und einseitig geschliffen sei. Der Hinterkopf sei durch Schädelknochen derart gut geschützt, dass eine tödliche Hirnverletzung mit dem Taschenmesser ausgeschlossen sei. Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, welches festhalte, dass keine Lebensgefahr bestand. Zumal er ein Messer verwendet habe, welches nicht oder nur in sehr unwahrscheinlichen Fällen geeignet sei, tödliche Verletzungen herbeizuführen, habe er den möglichen Tod von B.________ nicht in Kauf genommen.  
 
3.3. Hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung stellt die Vorinstanz auf die Aussagen von Y.________ ab (Urteil, S. 33). Dieser erklärte, der Beschwerdeführer habe B.________ im Nacken-/Schulterbereich gepackt, ihn heruntergezogen und das Taschenmesser in dessen Hinterkopf gerammt (Urteil, S. 29). Nachdem der Beschwerdeführer B.________ herunterzog, musste er damit rechnen, dass Letzterer sich bewegen würde. Es handelte sich um eine dynamische Situation, in welcher es nicht möglich war, genau zuzustechen (vgl. auch Urteil 6B_194/2013 vom 3. September 2013 E. 4.3). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer ungefährlichen Stelle einstach und tödliche Verletzungen nur aus Zufall ausblieben. Unbegründet ist die Rüge, mit einem Taschenmesser sei es nicht möglich, tödliche Verletzungen zu verursachen. Das Bundesgericht bejahte dies verschiedentlich (Urteile 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2; 6B_236/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 4).  
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese habe sich nicht zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung geäussert und insbesondere keine Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung vorgenommen. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz gibt die Tatbestandsvoraussetzungen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) und der eventualvorsätzlichen Tatbegehung (Art. 12 Abs. 2 StGB) wieder und erachtet diese als erfüllt (Urteil, S. 34 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zusätzlich eine Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung hätte vornehmen müssen. 
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich eines Rechtfertigungsgrundes verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil, in welchem das Bezirksgericht Rheinfelden erwägt, es sei nicht feststellbar, ob zuerst B.________ oder der Beschwerdeführer auf den jeweils anderen losgegangen ist. Der Beschwerdeführer habe aber anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2011 zugegeben, dass er sein Messer bereits in der Hand und geöffnet hatte, nachdem B.________ seine Mutter beleidigt habe. Er sei somit wesentlich an der Eskalation der Situation mitschuldig. Wer sich derart verhalte, könne sich nicht im Nachhinein auf eine Notwehrsituation berufen, da er den Angriff des Gegenübers provoziert habe (erstinstanzliches Urteil, S. 32). Die Vorinstanz fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2011 bestätigte, das Messer von B.________ erst gesehen zu haben, als er zu diesem hingegangen sei (Urteil, S. 37). Der Beschwerdeführer rügt, er dürfe sich auf Notwehr berufen (Beschwerde, S. 12). Die Oberstaatsanwaltschaft bestreitet dies in ihrer Vernehmlassung und macht geltend, der Angriff sei vom Beschwerdeführer ausgegangen (Vernehmlassung, S. 3)  
 
5.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).  
Notwehr ist nur gegen einen rechtswidrigen Angriff zulässig. Dies hat zur Folge, dass die Abwehr einer in Notwehr begangenen Handlung unzulässig ist; anders verhält es sich sich nur dann, wenn die Notwehrhandlung das zulässige Mass überschreitet und deshalb rechtswidrig bleibt ( DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 227; MONNIER, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 8 zu Art. 15 StGB; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, 2008, S. 233 f.). 
Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (BGE 104 IV 53 E. 2a; Urteile 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Vorinstanz geht einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer als erster mit dem Messer auf B.________ zuging. Andererseits verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil, wonach es sich nicht mehr feststellen lasse, wer als erster auf den anderen losging. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist unklar. Offenbar in der Hypothese, es könne nicht mehr bestimmt werden, wer als erster auf den anderen losging, erwägt sie, dass der Beschwerdeführer B.________ mit dem Messer provozierte. Sie nimmt aber selber nicht an, dass er dabei die Absicht hatte, ihn unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen oder zu töten. Nachdem B.________ den Beschwerdeführer mit einem Messer an der linken Hand verletzte, bestand somit grundsätzlich eine Notwehrsituation, auf welche der Beschwerdeführer sich berufen kann. Dazu, ob die Abwehr nach den gesamten Umständen angemessen war, oder ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt, äussert sich die Vorinstanz nicht. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer als erster mit dem Messer auf B.________ zuging, wäre hingegen zu prüfen gewesen, ob - namentlich unter Berücksichtigung der vorgängigen verbalen Äusserungen - der Schnitt von B.________ in die Hand des Beschwerdeführers rechtmässig erfolgte. Das angefochtene Urteil ist nicht ausreichend begründet (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt eindeutig feststellt und demnach würdigt, ob die B.________ zugefügte Verletzung durch Notwehr gerechtfertigt (Art. 15 StGB) bzw. entschuldigt (Art. 16 Abs. 1 StGB) ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Weber, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses