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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_272/2021  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug; Strafzumessung; Widerruf; Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Dezember 2020 (SB190433-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 24. Juni 2019 des versuchten Betrugs und bestrafte ihn unter Einbezug des widerrufenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Juli 2016 (Freiheitsstrafe von zehn Monaten und 15 Tagen) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 24 Monaten. Der Vollzug wurde für 14 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben, 55 Tage als durch Haft erstanden und die Strafe im Übrigen als vollstreckbar erklärt. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 3. Dezember 2020 die Verurteilung wegen versuchten Betrugs und erhöhte unter Einbezug des widerrufenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Juli 2016 die Gesamtfreiheitsstrafe auf 27 Monate, wovon für 15 Monaten der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben, 55 Tage als durch Haft erstanden und die Strafe im Übrigen als vollstreckbar erklärt wurde. 
Das Obergericht erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen: 
Zusammenfassend sei erstellt, dass A.________ an einer Betrugsmasche "Falsche Polizisten" beteiligt war. Der Geschädigte habe am 20. Februar 2018 ab etwa 11:40 Uhr Anrufe von einem "Herrn Schwarz, Kantonspolizei" erhalten, wobei die Absendernummer mithilfe von sog. Call-ID-Spoofing gefälscht gewesen sei. Die Anrufe hätten sich über den ganzen Tag erstreckt, wobei die Anrufer den Geschädigten unter Vorgabe von erfundenen Gegebenheiten hätten überzeugen wollen, ihnen seine Vermögenswerte zu überlassen. Dies unter dem Vorwand, in der Umgebung sei eingebrochen worden, wobei der Täter habe festgenommen werden können. Bei diesem seien die Daten des Geschädigten sichergestellt worden und man befürchte nun einen Überfall auf ihn durch andere Bandenmitglieder. Zur Sicherung seiner Vermögenswerte und um keine Probleme mit der Versicherung zu erhalten, solle er seine Vermögenswerte an die Polizei übergeben. Man habe vereinbart, dass ein Polizeibeamter die Wertsachen beim Geschädigten abholen werde. B.________ sei daraufhin beim Geschädigten vorstellig geworden und habe die Wertsachen an sich genommen. Unmittelbar nach der Übergabe seien er und der im Fahrzeug auf ihn wartende C.________ verhaftet worden. 
A.________ sei an diesem versuchten Betrug massgeblich beteiligt gewesen. Er sei am 14. Oktober 2018 von D.________ kontaktiert worden und habe eingewilligt, in der Schweiz bei der Abholung von Bargeld und Gold mitzuwirken. Der Tatbeitrag von A.________ habe insbesondere darin bestanden, als Bindeglied zwischen D.________, "E.________" und C.________ zu fungieren und die Abholung in Zürich zu orchestrieren. D.________ habe A.________ mit "E.________" in Kontakt gebracht, dessen Tatbeitrag nicht abschliessend habe eruiert werden können. A.________ habe am 20. Februar 2018 B.________ organisiert, um mit C.________ die Abholung der Wertsachen durchzuführen. Am frühen Nachmittag habe sich A.________ mit C.________ getroffen und diesem die Adresse des Geschädigten sowie die Telefonnummer von B.________ übergeben. Anschliessend habe C.________ B.________ abgeholt und sei mit diesem zum Geschädigten gefahren. Während des ganzen Tages und auch während der Abholung seien A.________ und C.________ telefonisch in Kontakt gestanden. A.________ sei von der Ehefrau von B.________ über die Verhaftung von B.________ und C.________ informiert worden, woraufhin er versucht habe, D.________ zu kontaktieren. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2020 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Juli 2016 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und 15 Tagen nicht zu widerrufen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen sei. Die mit Strafmandat der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Juli 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sei nicht zu widerrufen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer kommt den Begründungsanforderungen nicht nach. Die Vorbringen unter dem Titel "B. Materielles" entsprechen über mehrere Seiten hinweg Wort für Wort dem Plädoyer vom 3. Dezember 2020, welches der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vortragen liess (kant. Akt. 78). Die Ausführungen unter den Titeln "1.2 Zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen", "1.3 Zum angeblichen Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verurteilten", "1.4 Zur Fotoaufnahme mit der Adresse des Geschädigten", "1.5 Zur angeblichen Vermittlung des Verurteilten B.________" und "1.6 Zusammenfassung" stimmen zu nahezu 100 % mit den Ausführungen im angeführten Plädoyer vom 3. Dezember 2020 überein. Diese Argumente aus der vorinstanzlichen Hauptverhandlung können sich von vornherein nicht mit den Erwägungen im - später ergangenen - vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen. Die verbleibenden Ausführungen unter dem Titel "B. Materielles", also jene, die nicht (mehrheitlich wortwörtlich) den Plädoyernotizen vom 3. Dezember 2020 entsprechen, setzen sich ebenfalls nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auf die Rüge der behaupteten Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", welche vom Beschwerdeführer unter dem Titel "B. Materielles" behandelt wird, kann damit nicht eingetreten werden.  
Die Begründung der Rüge betreffend die Strafzumessung und den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Juli 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe, genügen den Anforderungen weitgehend ebenfalls nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, kann auch hier von vornherein nicht darauf eingetreten werden. Dies trifft namentlich auf jene Vorbringen zu, in welchen er sich auf Allgemeinschauplätze beschränkt, ohne einen Bezug zum angefochtenen Urteil herzustellen (vgl. etwa das Vorbringen: "Es ist und bleibt nun einmal eine Tatsache, dass Männer im Rahmen des Lebens reifer werden und Verantwortung übernehmen, wobei sich der Beschwerdeführer nun gerade auf eben diesem Weg befindet."). Gleiches gilt für Vorbringen, die schon von der Vorinstanz verworfen wurden, etwa betreffend den angeblichen Einfluss der weiteren Lebensumstände auf die Legalprognose. Die (nota bene ausschliesslich behaupteten) positiven Veränderungen der persönlichen Umstände, welche nach dem 3. Dezember 2020 eingetreten sein sollen, sind schliesslich von vornherein unbeachtlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
In der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", bei der Strafzumessung sowie beim Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Juli 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe ist im Übrigen keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément