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[AZA 0/2] 
2A.76/2001/leb 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
13. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, sowie ihre Kinder B.________, C.________ und D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin X.________, 
 
gegen 
Bundesamt für Flüchtlinge, Schweizerische Asylrekurskommission, 
 
betreffend 
unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren bezüglich Wiedererwägung der Wegweisung im Asylverfahren, 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 21. Januar 2000 ein Asylgesuch der armenischen Staatsangehörigen A.________ und ihrer Kinder B.________, C.________ und D.________ ab und ordnete ihre Wegweisung an. Am 11. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt ein im Hinblick auf die Wegweisung erhobenes Wiedererwägungsgesuch ab, womit auch um vorläufige Aufnahme ersucht worden war, und erklärte die Verfügung vom 21. Januar 2000 für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. 
 
A.________ und ihre Kinder liessen gegen diese Verfügung durch eine Rechtsanwältin Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission einreichen, worin unter anderem um Bestellung dieser Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersucht wurde. Am 29. Januar 2001 erliess die Schweizerische Asylrekurskommission eine verfahrensleitende Verfügung, womit sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aussetzte (Ziff. 1), auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete (Ziff. 2), die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid aufschob (Ziff. 3) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies (Ziff. 4). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2001 beantragen A.________ und ihre drei Kinder, Ziff. 4 der Verfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Januar 2001 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin (bzw. den Beschwerdeführern) rückwirkend die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission zu gewähren. 
 
 
2.-Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142. 31, AS 1999 2262) entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge betreffend Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch (lit. a) und betreffend die Wegweisung (lit. c). 
Entsprechende Urteile der Rekurskommission können somit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, was sich zudem auch aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG ergibt. Hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme, worauf das Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt für Flüchtlinge auch abzielte, ergibt sich der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG (s. bezüglich abgewiesener Asylbewerber zudem Art. 105 Abs. 1 lit. e bzw. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 bis 5 AsylG). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlossen, ist sie nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide oder Revisions- bzw. Wiedererwägungsentscheide sowie gegen (Zwischen-)Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (s. dazu insbesondere Art. 101 lit. a und b OG) unzulässig. Gegen die Urteile und Verfügungen der Rekurskommission steht auch kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Verfügung. So ist insbesondere die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, da mit dieser nur Entscheide kantonaler Behörden angefochten werden können (vgl. 
Art. 84 Abs. 1 OG); die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher auch nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde umgedeutet werden. 
Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Aktenbeizug), nicht einzutreten. 
 
3.-a) Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 152 OG). 
 
b) Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt gestützt auf letzteren Absatz die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2000 i.S. B., publiziert in Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis). 
 
Dass gegen (materiell- oder verfahrensrechtliche) Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission zur Asylgewährung, zur asylrechtlichen Wegweisung und zur vorläufigen Aufnahme nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann, ergibt sich klar aus den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Asylverfahren und die Bundesrechtspflege. 
Sodann besteht hiezu eine publizierte Rechtsprechung. 
Auch der Umstand, dass die Zwischenverfügung der Asylrekurskommission - trotz der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG - keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, sprach gegen die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hätte Anlass zur Auseinandersetzung mit der massgeblichen Verfahrensordnung gegeben. Dass die Vertreterin der Beschwerdeführer unter diesen Umständen, übrigens unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 99 - 101 OG, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, zeigt, dass sie sich um die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu wenig gekümmert hat; allein deshalb sind unnötige Kosten entstanden, welche sie zu tragen hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Vertreterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin X.________ auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 13. Februar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: