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[AZA 0] 
B 84/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 13. Februar 2002 
 
in Sachen 
L.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Am 1. Mai 2001 erhob die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend Bâloise) beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen L.________ Klage mit folgenden Anträgen: 
 
"1.Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin 
Fr. 75'543. 65 inkl. Zins zu 5 % seit dem 14.5.1998 
zu bezahlen. 
 
2. In der Betreibung Nr. 16078, Zahlungsbefehl vom 13.7.2000, des Betreibungsamtes Safenwil sei der 
Rechtsvorschlag im Umfang von Ziff. 1 hievor sowie 
 
für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.- zu beseitigen.. " 
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Austrittsleistung für N.________, Angestellter beim Malergeschäft X.________ AG sei irrtümlich dem Konto von L.________ gutgeschrieben worden. 
 
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. 
Mit Entscheid vom 15. August 2001 wies das kantonale Gericht die Klage, mit Ausnahme der Aufhebung des Rechtsvorschlages für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-, gut. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Er legt einen Vorsorge-Ausweis der Versicherung Z.________ betreffend M.________, Angestellter beim Malergeschäft X.________ AG, vom 24. Juni 1988 auf. 
Die Bâloise schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und legt Schreiben der Versicherung Y.________ an das Malergeschäft X.________ AG vom 4. Februar und 28. April 1994 auf. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zur Rechtspflegezuständigkeit und die in sachlicher wie persönlicher Hinsicht erforderlichen Voraussetzungen (Art. 73 Abs. 1 BVG; BGE 125 V 168 Erw. 2; SZS 2001 S. 488 Erw. 2) sowie zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 115 V 115 ff.; SZS 1999 S. 385 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) und zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Rückforderung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Austrittsleistung im Betrag von Fr. 75'543. 65 zuzüglich 5 % Zins seit 14. Mai 1998 rechtmässig ist. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), die ein umfassendes und sorgfältig begründetes Urteil gefällt hat. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Malergeschäft X.________ AG habe schon ab 1988 Vorsorgeversicherungen abgeschlossen und die entsprechenden Gutschriften seien der Bâloise gutgeschrieben worden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der von ihm aufgelegte Vorsorge-Ausweis vom 24. Juni 1988 von der Versicherung Z.________ ausgestellt wurde und nicht ihn, sondern M.________ betrifft. Unbehelflich ist auch sein Einwand, dem sechzigjährigen N.________, dem seit x Jahren BVG-Prämien abgerechnet worden seien, seien nur Fr. 72'000.- gutgeschrieben worden. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
4.- Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Behauptung des Versicherten, er habe Anspruch auf die fragliche Austrittsleistung, offensichtlich nicht mit den Tatsachen übereinstimmt. Entsprechend durfte das kantonale Gericht sein Verhalten als mutwillig bezeichnen und die auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung aussprechen (BGE 126 V 149 Erw. 3a, 150 Erw. 4b, 124 V 287 Erw. 3b). 
 
5.- Da der Beschwerdeführer auch im letztinstanzlichen Verfahren vollumfänglich am vorinstanzlich vertretenen Standpunkt festhält, rechtfertigt es sich, von der Regel der Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG abzuweichen und ihm die Gerichtskosten zu überbinden (SZS 1999 S. 69 Erw. 6 und 7 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: