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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.515/2002/mks 
1P.516/2002 
1P.517/2002 
1P.518/2002 
 
Urteil vom 13. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
1. C.________, 
2. E.________, 
3. D.________, 
Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Bruno Schelbert, Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Gunhilt Kersten, Postfach, 5430 Wettingen 3, 
Mario Bernasconi, Präsident der Berufungskammer des Strafgerichts, Postfach 800, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug. 
 
Art. 29, 30 und 32 BV, Art. 6 EMRK (Ausstandsbeschlüsse betr. Dr. Mario Bernasconi, Nichteintreten auf Berufungen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 6. September 2002 ( 2002 18-20, 2002 18, 2002 19, 2002 20). 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, D.________ und E.________, je vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________, erhoben im September 1998 gegen Dr. B.________, Kreisarzt der SUVA, mit separaten Eingaben Strafanzeigen wegen unterschiedlicher Vorkommnisse im Zusammenhang mit SUVA-ärztlichen Begutachtungen. In der Folge reichte Dr. B.________ am 8. Januar 1999 wegen der Strafanzeigen und gerichtlicher Eingaben gegen die Anzeigeerstatterinnen und gegen Rechtsanwalt Dr. A.________ beim Verhöramt Zug Privatstrafklage wegen Ehrverletzung ein. Nach durchgeführter Untersuchung und erfolgloser Beschwerdeführung bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug wurde die Strafsache dem Einzelrichteramt des Kantons Zug überwiesen. 
 
Mit separaten Urteilen des Einzelrichters vom 27. Juni 2002 wurden C.________, D.________ und E.________ vom Vorwurf der Ehrverletzung bzw. der üblen Nachrede freigesprochen; mit Ergänzungsbeschluss vom 31. Juli 2002 verwies der Einzelrichter die Genugtuungsforderungen der Freigesprochenen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, in der Sache D.________ teilweise dem Strafkläger überbunden; die Beklagten erhielten zu Lasten der Staatskasse Parteientschädigungen zugesprochen. Dr. A.________ wurde in einzelnen Punkten freigesprochen, wegen mehrfacher übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von 10'000 Franken bestraft. Die Genugtuungsforderung des Strafklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen. 
B. 
Gegen dieses Urteil erklärten sowohl C.________, D.________ und E.________ als auch Dr. A.________ je einzeln Berufung, erstere mit dem Antrag, es sei das einzelrichterliche Urteil aufzuheben, die Sache zur Durchführung einer rechtskonformen Hauptverhandlung zurückzuweisen und die Angeklagten von Schuld und Strafe freizusprechen. Dr. B.________ seinerseits erhob hinsichtlich aller vier Urteile des Einzelrichters Anschlussberufung. 
 
Am 23. August 2002 wurden C.________, D.________ und E.________ sowie Dr. A.________ einerseits und Dr. B.________ andererseits auf den 6. September 2002 zur Verhandlung vor der Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug vorgeladen. In Bezug auf C.________, D.________ und E.________ wurde darauf hingewiesen, dass ein Vorentscheid über die Zulässigkeit von Berufung und Anschlussberufung beabsichtigt werde und das persönliche Erscheinen freigestellt sei. 
 
Mit Eingabe vom 4. September 2002 ersuchte Dr. A.________ um den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi. Am 5. September 2002 stellte er zudem das Gesuch, die auf den 6. September 2002 angesetzte Hauptverhandlung zu verschieben; dieses Gesuch wurde noch am 5. September 2002 abgewiesen. Am 6. September 2002 fand vor der Berufungskammer des Strafgerichts vorerst eine Ausstandsverhandlung statt, in deren Verlauf schliesslich auch der Vertreter von C.________, D.________ und E.________ den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi verlangte. 
 
Mit separaten Beschlüssen wies die Berufungskammer am 6. September 2002 das Ausstandsersuchen von C.________, D.________ und E.________ (Beschluss II, Prozessnummer BK 2002 18-20) ebenso wie das Ausstandsgesuch von Dr. A.________ (Beschluss I, Prozessnummer BK 2002 17) ab. Die Beschlüsse wurden mündlich erörtert und eröffnet; eine schriftliche Begründung wurde den Parteien am 15. Oktober 2002 zugestellt. 
 
Im Anschluss an die Ausstandsverhandlung entschied die Berufungskammer des Strafgerichts am 6. September 2002 in drei separaten Beschlüssen, dass auf die Berufung von C.________, D.________ und E.________ und auf die entsprechenden Anschlussberufungen von Dr. B.________ nicht eingetreten werde. Über die Sache Dr. A.________ sollte in einem späteren Zeitpunkt verhandelt und entschieden werden. 
C. 
Gegen diese Beschlüsse der Berufungskammer des Strafgerichts haben C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdeführerinnen 1 - 3) sowie Dr. A.________ in einer gemeinsamen Eingabe vom 27. September 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie machen eine Verletzung von Art. 29, 30 und 32 BV geltend und beantragen: 
1. Es seien die Beschlüsse über die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer 1 - 4 gegen den Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Zug aufzuheben. 
2. Es sei der Beschluss vom 6. September 2002 in Sachen der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 betreffend Nichteintreten auf die Berufung und Anschlussberufung aufzuheben. 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. 
Mit separaten Vernehmlassungen beantragt der Beschwerdegegner Dr. B.________, auf die Beschwerden von C.________, D.________ und E.________ sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Strafgerichtspräsident Dr. Mario Bernasconi und die Berufungskammer des Strafgerichts verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Vorerst gilt es die unterschiedlichen Prozessgegenstände zu klären und festzuhalten, welche Entscheidungen von welchen Beschwerdeführern mit welcher Verfassungsrüge angefochten werden. 
 
C.________, Beschwerdeführerin 1, erhebt einerseits Beschwerde gegen den Beschluss II vom 6. September 2002 (Prozessnummer BK 2002 18 -20), mit dem ihr (gemeinsam mit E.________ und D.________ gestelltes) Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi abgewiesen worden ist (Verfahren 1P.515/2002); sie macht eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Andererseits ficht sie den Beschluss vom 6. September 2002 (Prozessnummer BK 2002 20) an und macht sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend (Verfahren 1P.518/2002). 
 
In gleicher Weise erheben E.________, Beschwerdeführerin 2, und D.________, Beschwerdeführerin 3, Beschwerden gegen den Beschluss II vom 6. September 2002 betreffend das Ausstandsbegehren (Prozessnummer BK 2002 18-20) und gegen die Nichteintretensentscheide vom 6. September 2002 (Prozessnummer BK 2002 18 bzw. BK 2002 19). Hierfür ist lediglich je ein einziges bundesgerichtliches Dossier angelegt worden (1P.516/2002 bzw. 1P.517/2002). 
 
Dr. A.________ seinerseits ficht in erster Linie den Beschluss I vom 6. September 2002 (Prozessnummer BK 2002 17) an, mit welchem sein Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi abgewiesen worden ist (Verfahren 1P. 514/2002). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
Bei dieser prozessualen Lage rechtfertigt es sich, die Beschwerden von C.________, D.________ und E.________ in einem einzigen Urteil zu behandeln und die Beschwerde von Dr. A.________ in einem separaten Urteil zu beurteilen. 
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind von vornherein lediglich legitimiert, die sie persönlich betreffenden Beschlüsse anzufechten. Soweit sie - in Anbetracht der gemeinsamen Beschwerdeschrift - auch den Dr. A.________ betreffenden Beschluss anfechten, ist auf ihre Beschwerden von vornherein nicht einzutreten. Bei der nachfolgenden Beurteilung der Beschwerden und erhobenen Rügen ist diesem Umstand Rechnung zu tragen. 
1.3 Die Beschwerden sind rechtzeitig erhoben worden. In der Ausstandssache setzen sich die Beschwerdeführerinnen einzig mit dem Protokoll der Ausstandsverhandlung auseinander und haben - anders als Dr. A.________ - auf die schriftlich begründete Ausfertigung der Ausstandsbeschlüsse keinen Bezug genommen und keine Beschwerdeergänzung eingereicht. Auf die Prozessvoraussetzungen im Einzelnen hinsichtlich der Legitimation und den Begründungsanforderungen ist im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen. 
2. 
Als erstes sind die Beschwerden gegen den Ausstandsbeschluss II zu behandeln. Dieser stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG dar. Im Lichte von § 80 der Strafprozessordnung des Kantons Zug (StPO) ist er kantonal letztinstanzlich. Der Ausstandsbeschluss kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Anfechtung des sie persönlich betreffenden Beschlusses legitimiert. 
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (vgl. zum Ganzen BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53, 128 V 82 E. 2 S. 84, 126 I 68 E. 3 S. 73, 124 I 121 E. 2 und 3 S. 122, 124 I 255 E. 4a S. 261, 119 Ia 221 E. 5 S. 227, mit Hinweisen). 
 
Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Angesichts der Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt sich eine restriktive Auslegung nicht rechtfertigen. Der Ausstand im Einzelfall steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Das kantonale Recht umschreibt im Einzelnen die Art und Weise der Geltendmachung von Ausstandsgründen. Doch hat das Bundesgericht anerkannt, dass Ablehnungsgründe so früh wie möglich geltend zu machen sind und ein verspätetes Vorbringen gegen Treu und Glauben verstossen und daher die Verwirkung der Geltendmachung mit sich bringen kann. Auf staatsrechtliche Beschwerde hin überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, prüft indessen frei, ob die Verfassungs- und Konventionsgarantien eingehalten sind. 
2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das Strafgericht im angefochtenen Beschluss II die Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens offen gelassen und ist nicht etwa deswegen darauf nicht eingetreten, sondern hat das Ersuchen aus materiellen Gründen abgewiesen. Der angefochtene Beschluss ist daher unter materiellen Gesichtspunkten auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Bei dieser Sachlage braucht auf die Einwendungen, die sich mit der angeblichen Annahme eines Verstosses gegen Treu und Glauben und mit der Verwirkungfrage befassen, nicht näher eingegangen zu werden. 
2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen vorerst in formeller Hinsicht geltend, die Kammer, welche über sein Ausstandsgesuch befand, sei in Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts ausschliesslich mit Suppleanten und Suppleantinnen zusammengesetzt gewesen und unzulässig konstituiert worden. Das Gericht verletzte die Garantie des verfassungs- und gesetzmässigen Richters und genüge daher den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht. Diese Rüge erweist sich im bundesgerichtlichen Verfahren indessen als verspätet. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten die Beschwerdeführerinnen den nunmehr gerügten Mangel ohne weiteres erkennen können. Sie haben sich indessen stillschweigend auf die Ausstandsverhandlung eingelassen, ohne die Zusammensetzung zu beanstanden oder einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Zusammenhang mit Ablehnungsgesuchen zu beachten ist (oben E. 2.1), hätten sie den angeblichen Mangel sofort geltend machen und damit dem Gericht die Möglichkeit einräumen müssen, über den Einwand vor der Beschlussfassung zu befinden. Die Beschwerdeführerinnen haben daher die Geltendmachung der Rüge der unzulässigen Besetzung der über den Ausstand befindenden Kammer verwirkt. 
2.4 Zur Hauptsache bringen die Beschwerdeführerinnen Rügen vor, die das Verhältnis zwischen dem abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi und Dr. A.________ betreffen. Diese stehen im Zusammenhang mit angeblichen Spannungen, die vor längerer Zeit begonnen und sich bis in die Ausstandsverhandlung vom 6. September 2002 hingezogen haben sollen. Die im Namen der Beschwerdeführerinnen und von Dr. A.________ erhobene Beschwerde ist ganz aus der Sicht von Letzterem abgefasst; es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genüge. 
 
Unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird meist die Frage aufgeworfen, ob besondere Umstände betreffend das Verhältnis zwischen einem Richter und einer Partei bei objektiver Betrachtung geeignet seien, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Richters zu begründen. Indessen ist es denkbar und von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren begründen und daher dessen Ausstand gebieten können (BGE 92 I 271 E. 5 S. 276, nicht publizierte Urteile 1P.407/1989 vom 20. Februar 1990 E. 3, 4P.292/1993 vom 30. Juni 1994 E. 4, Pra 2000 Nr. 142 E. 3, Urteil des EVG U 78/98 vom 9. November 1998; Jean-François Egli/Olivier Kurz, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, in: RJN 1990 S. 24 f. mit weitern Hinweisen; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 133; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. Rz. 17 zu Art. 9). Die Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die beanstandete Beziehungsnähe das Mass des sozial Üblichen übersteigt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken und den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (vgl. Kiener, a.a.O.). 
 
Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Einzelrichter von Rechtsanwalt lic. iur F.________, Substitut von Dr. A.________, verteidigt; dieser hat im Anschluss daran die Berufungsschriften verfasst; im Berufungsverfahren waren die Beschwerdeführerinnen schliesslich durch Rechtsanwalt lic. iur. G.________, Substitut von Dr. A.________, vertreten. Schon unter diesem Gesichtswinkel ist nicht ersichtlich, dass eine angebliche Feindschaft zwischen dem abgelehnten Gerichtspräsidenten und Dr. A.________ geeignet sei, sich auf das Berufungsverfahren auszuwirken und bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu erwecken. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerinnen letztlich über die ganze Zeit hinweg von Dr. A.________ begleitet wurden. Schliesslich darf beachtet werden, dass die Berufungsverfahren der Beschwerdeführerinnen einerseits und von Dr. A.________ andererseits getrennt geführt wurden und zu separaten Entscheidungen führten. 
2.5 Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte vor, welche bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Voreingenommenheit von Dr. Mario Bernasconi zu erwecken. Ihre Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist sich daher als unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen fechten ferner die Beschlüsse der Berufungskammer des Strafgerichts an, mit denen auf ihre Berufungen (und die Anschlussberufungen des Beschwerdegegners) nicht eingetreten worden ist. Sie machen geltend, das Verfahren vor dem Einzelrichter verstosse mangels Anhörung und Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention und sei mangels Zuständigkeit des Einzelrichters nichtig. 
 
Demgegenüber führte das Strafgericht in den angefochtenen Beschlüssen aus, es fehle den Beschwerdeführerinnen angesichts des Freispruchs und mangels Kostenauflage an jeglicher Beschwer. In Anbetracht der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg sei die Berufung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Entschädigung stünde ausschliesslich die Beschwerde an die Justizkommission offen und sei die Berufung ausgeschlossen. Schliesslich könne die Zivilforderung nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. 
 
Mit dieser Begründung im angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeschrift genügt damit den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern das Strafgericht das kantonale Prozessrecht in willkürlicher Weise ausgelegt und angewendet haben soll. Sie begründen ebenso wenig, worin ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Berufung, an deren materieller Beurteilung und an einer Rückweisung an den Einzelrichter liegt. Schliesslich geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein sollen, nachdem sie vom Einzelrichter vom Vorwurf der Ehrverletzung bzw. der üblen Nachrede freigesprochen wurden, keine Kosten zu tragen hatten, für das Verfahren entschädigt wurden und schliesslich in ihren Berufungen keine weitergehende Begehren stellten. 
 
Demnach ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, soweit die Nichteintretensbeschlüsse der Berufungskammer angefochten werden. 
4. 
Gesamthaft sind die Beschwerden daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen mit insgesamt Fr. 2'400.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Mario Bernasconi, Präsident der Berufungskammer des Strafgerichts und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.