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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 676/03 
 
Urteil vom 13. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
L.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch die Beratungsstelle Q.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 15. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene L.________ arbeitet seit 1996 als Krankenschwester AKP in der Klinik X.________. Am 9. Mai 2000 zog sie sich eine Zerrung der paravertebralen Muskulatur im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) sowie des Musculi rhomboidei zu, als sie bei der Arbeit eine stürzende Patientin auffangen wollte. In der Folge entwickelte sich ein posttraumatisches, später ein chronisches Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Müdigkeit und muskulärer Schwäche sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden. Diverse Therapien bewirkten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Am 21. August 2001 meldete sich L.________ wegen chronischer Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und holte Berichte des Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. September und 11. Oktober 2001 (denen Befunde des Spitals Y.________ [Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin; Departement Pathologie, Institut für Neuropathologie] vom 24. und 27. April und sowie vom 24. Juli 2001 beilagen), des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Oktober 2001, des Dr. med. W.________ von der Rheumaklinik am Spital Y.________ vom 23. November 2001, des Dr. med. E.________, Rheumakrankheiten und Innere Medizin FMH, vom 18. Dezember 2001 sowie des Dr. med. V.________, Psychiater, dipl. Gesprächstherapeut und zert. Hypnotherapeut, vom 9. September 2001, 30. Januar und 3. März 2002 ein. Zudem liess sie die Versicherte bei Dr. med. S.________ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 5. Juni 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von L.________ mangels rentenbegründender Erwerbseinbusse ab (Verfügung vom 21. Oktober 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. September 2003 ab. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine mindestens 50%ige Rente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 19. November 2003 lässt L.________ einen weiteren Arztbericht zu den Akten reichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 entschieden, dass es - selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG) - im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde (a.a.O., Erw. 3b und 4a). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (a.a.O., Erw. 4b). 
Das mit Eingabe vom 19. November 2003 eingereichte Schreiben der Frau Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin, vom 6. November 2003 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weshalb es ausser Acht zu lassen ist. 
2. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sodann die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung; Art. 28 Abs. 1 [in Kraft gestanden bis Ende 2003] und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen Fassung]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
3.2 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zutreffend dargelegt, dass die Versicherte aus rheumatologischer Sicht in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und aus psychiatrischer Sicht sowohl bei der bisherigen als auch bei einer leidensangepassten Arbeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. 
Was mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst vermag die Versicherte aus der andauernden psychiatrischen Behandlung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit psychische Probleme bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden, wurden sie durch Dr. med. S.________, dessen Gutachten - gegen welches die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände erhebt - für den psychiatrischen Aspekt den vollen Beweis zu erbringen vermag (BGE 125 V 352 Erw. 3a), abgeklärt und seine Ausführungen wurden von Vorinstanz und Verwaltung berücksichtigt. Das weitere Vorbringen, wonach mehrere Ärzte des Spitals Y.________ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestätigt hätten, trifft nicht zu. Aus dem Schreiben des Dr. med. P.________ vom 27. April 2001 geht lediglich hervor, dass bis zum Abschluss des ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramms (AISP) am 20. Juli 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand; nach Beendigung des Programms hielt dieser am 24. Juli 2001 fest, bei der klinischen Untersuchung sei eine Ansatztendinose des Pes anserinus festgestellt worden; die Therapie habe keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden bewirkt. Über eine allfällige weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit äussert er sich nicht. Rheumatologe Dr. med. W.________ führte mit Bericht vom 23. November 2001 aus, interdisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei diese hauptsächlich durch die psychische Störung verursacht werde, während sich aus rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastungen kaum rechtfertigen lasse. Den übrigen sich bei den Akten befindlichen Arztberichten lässt sich - soweit sie überhaupt Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit enthalten - entnehmen, dass die Versicherte (zumindest) in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit in dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht der RehaClinic Z.________ vom 22. September 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ab 15. September 2003 bescheinigt wird, vermag er die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen, da darin mit Bezug auf den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2002 keine neuen Erkenntnisse enthalten sind. Soweit sich der Gesundheitszustand der Versicherten nach Verfügungserlass verschlechtert haben sollte, ist dies allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zu berücksichtigen. Einzig ins Gewicht fällt somit die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche nach den überzeugenden und umfassenden Ausführungen des Dr. med. S.________, auf welche abzustellen ist - zumal sie näher am Verfügungszeitpunkt liegen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit präziser sind als die Einschätzungen des Dr. med. V.________ -, 30 % beträgt. Weitere Abklärungen, insbesondere die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte polydisziplinäre Begutachtung, sind nicht notwendig, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
Validen- und Invalideneinkommen gemäss kantonalem Entscheid sind ziffernmässig weder bestritten noch nach der Aktenlage zu beanstanden (BGE 110 V 53), sodass ein Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % nicht ausgewiesen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: