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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 282/05 
 
Urteil vom 13. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene K.________ arbeitete seit 11. August 1999 in der Firma A.________. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 16. Dezember 2002 erlitt K.________ auf der Autobahn zwischen L.________ und G.________ einen Verkehrsunfall. Gemäss Polizeirapport vom 10. Januar 2003 kam das von ihm gelenkte Fahrzeug auf regennasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 100-110 km/h ins Schleudern, drehte sich, geriet in den Graben am Strassenrand, wo es sich zweimal überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. K.________ musste ambulant, sein Beifahrer wegen der erlittenen Fraktur des Knies links stationär behandelt werden. Im Unfallzeitpunkt war K.________ seit 22. November 2002 wegen Polyarthrosen arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 17. Juni bis 23. Juli 2003 wurde K.________ in der Klinik X.________ u.a. neurologisch, psychosomatisch und neurootologisch abgeklärt (Bericht vom 22. Juli 2003). Schliesslich wurde er am 3. Oktober 2003 am Spital Y.________ von Prof. Dr. med. V.________ rheumatologisch untersucht (Bericht vom 29. Oktober 2003). 
 
Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) ab 29. Oktober 2003 ein. Zur Begründung führte sie an, die heute bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 fest. 
B. 
Die Beschwerde des K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er infolge des Verkehrsunfalles vom 16. Dezember 2002 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei; eventualiter sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weitern sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Kantonales Gericht und SUVA beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Einstellung der Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) ab 29. Oktober 2003 durch die SUVA bestätigt, weil spätestens in diesem Zeitpunkt der Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2002 nicht mehr adäquate Ursache des im Vordergrund stehenden psychischen und psychosomatischen Leidens gewesen sei. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall, dem Gesundheitsschaden und einer allenfalls dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz offen gelassen. 
 
Die Adäquanzprüfung hat das kantonale Gericht nach Massgabe von BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa und bb vorgenommen. Dabei hat es den Unfall vom 16. Dezember 2002 dem mittleren Bereich zugeordnet. Sodann hat es dem Ereignis zwar eine gewisse, jedoch nicht eine besondere Eindrücklichkeit zugesprochen. Besonders dramatische Begleitumstände hat es verneint. Die übrigen Beurteilungskriterien hat die Vorinstanz als nicht gegeben erachtet und festgestellt, dass namentlich die geltend gemachten Schmerzen, lange Behandlungsdauer und Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen psychisch begründet seien. 
1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in erster Linie die Qualifizierung des Verkehrsunfalles vom 16. Dezember 2002 als mittelschwer beanstandet. Es handle sich um einen schweren Unfall «unter 'besonders dramatischen Begleitumständen und mit einer besonderen Eindrücklichkeit'». Im Weitern sei der Beschwerdeführer beim Unfall mindestens mittelschwer verletzt worden. Unbestrittenermassen habe er eine HWS-Distorsion, eine commotio cerebri sowie eine leichte Hirnverletzung erlitten. Gemäss Prof. V.________ bestehe unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 %. 
2. 
Entgegen dem kantonalen Gericht kann die Frage des Vorliegens des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und einer allenfalls dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Begründung offen gelassen werden, es fehle an der Adäquanz. Es kann lediglich bei insofern nicht spruchreifer Sache von weiteren Abklärungen abgesehen werden, wenn es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 3c). 
 
Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs der Beschwerden nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Regeln (BGE 115 V 133) zu beurteilen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder einer ähnlichen Verletzung (vgl. dazu BGE 117 V 359 und RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [U 160/98]) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, indessen die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Erfolgt die Adäquanzprüfung in einem späteren Zeitpunkt, ist zu fragen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung seit dem Unfall die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). 
2.1 Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 24. Februar 2003 hatte ihn der Versicherte zwei Tage nach dem Unfall vom 16. Dezember 2002 wegen Nacken- und lumbalen Schmerzen aufgesucht. Im Vordergrund stand eine zervikale Blockierung (C4/7). Im Bericht vom 17. Februar 2003 erwähnte Dr. med. E.________ persistierende Beschwerden im Sinne eines HWS-Kontusionstraumas. Im Bericht der Rheumatologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 18. März 2003 über die Behandlung vom 18. Februar und 14. März 2003 wurden als Hauptprobleme u.a. eine Kopfkontusion mit Begleit-commotio cerebri, Nackenschmerzen sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom genannt. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. April 2003 klagte der Beschwerdeführer neu über Kopfschmerzen, Hörverlust, Schwindel und Sehstörungen. Während des Aufenthalts in der Klinik X.________ vom 17. Juni bis 23. Juli 2003 stand eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden im Sinne eines histrionischen Verhaltensmusters mit starkem Dramatisieren und hypochondrischen Vorstellungen im Rahmen eines dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmusters im Vordergrund. Im Bericht vom 4. Juli 2003 über das neurologische Konsilium vom Vortag wurde zwar eine möglicherweise bis wahrscheinlich durchgemachte milde traumatische Hirnverletzung erwähnt. Eine eigentliche Ausfallsymptomatik im klassisch-neurologischen Bereich konnte jedoch nicht gefunden werden. Sodann bestand eine massive Überlagerung durch starke Symptomausweitung. Anlässlich der am 22. Juli 2003 durchgeführten neurootologischen Untersuchung konnte der geklagte Schwindel nicht objektiviert werden. Bei der Schallleitungs-Schwerhörigkeit beidseits und bei der Visusstörung handelte es sich um vorbestandene resp. anamnestisch bekannte Leiden. 
 
Gestützt auf die medizinische Aktenlage sind vorliegend neben der Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer ähnlichen Verletzung auch das für diese Verletzung typische Beschwerdebild zu bejahen. Damit ist nach der Rechtsprechung nicht zu unterscheiden, ob die gesundheitlichen Beschwerden mehr organischer und/oder psychischer Natur sind (BGE 117 V 359 ff.), es sei denn, die somatischen Beschwerden sind unmittelbar nach dem Unfall oder im Verlauf des Heilungsprozesses im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten (BGE 123 V 98, RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437]). Dies ist vorliegend der Fall. Die somatischen Beschwerden, soweit sie überhaupt ihre Grundlage im Unfall haben, sind im Verlaufe der gesamten Entwicklung bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik X.________ am 23. Juli 2003 im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten. Eine allfällige Verschlimmerung des rheumatologischen Vorzustandes als Folge des Unfalles vom 16. Dezember 2002 über den 29. Oktober 2003 hinaus ist nach Lage der Akten zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Weitere Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 
 
Die einzig streitige Adäquanzfrage ist daher mit dem kantonalen Gericht nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Regeln zu beurteilen (BGE 115 V 133). 
2.2 
2.2.1 Laut Polizeirapport vom 10. Januar 2003 verlor der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2002 auf der Autobahn von L.________ nach G.________ bei einer Geschwindigkeit von 100-110 km/h und starkem Regen die Herrschaft über den vom ihm gelenkten Personenwagen. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, drehte sich und fuhr in den Graben am Strassenrand, wo es sich zweimal überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. Das Auto erlitt Totalschaden. Der Versicherte wurde wegen Schmerzen «au bas du dos et à la mâchoire» ambulant behandelt. Sein Beifahrer erlitt Prellungen sowie eine Fraktur des Knies links und musste hospitalisiert werden. Zwei Tage später suchte der Versichert den Hausarzt auf. Er klagte über Nacken- und lumbale Schmerzen, wobei eine zervikale Blockierung (C4/C7) im Vordergrund stand (Schreiben Dr. med. E.________ vom 24. Februar 2003 an Kreisarzt Dr. med. Liechti). 
2.2.2 Der vorliegende Fall lässt sich in Bezug auf Hergang, Eindrücklichkeit und Begleitumstände des Unfalles mit den im Urteil T. vom 25. Februar 2003 (U 161/01) sowie im nicht veröffentlichten Urteil G. vom 10. November 1992 (U 68/91) beurteilten Sachverhalten vergleichen. T. war Beifahrerin eines Fahrzeuges, welches sich bei einer Geschwindigkeit von rund 95 km/h auf der Autobahn wegen eines Reifenplatzers überschlug und auf dem Dach liegend stehen blieb. Sie erlitt Kontusionen an der ganzen rechten Seite (Arm, Becken, Bein) und sie hatte einen Glassplitter im rechten Ellenbogen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2 [in BGE 129 V 323 nicht publiziert]). G. war Mitfahrer des von seinem Sohn gelenkten Personenwagens, welcher aus ungeklärten Gründen ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich über eine Grasböschung seitlich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. Er erlitt nebst einem Schlüsselbeinbruch rechts Rippenfrakturen rechts sowie eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Beckenschaufel. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ordnete beide Unfälle dem mittleren Bereich zu, wobei es bei T. von einem eher schweren Unfall ausging. In beiden Fällen bejahte das Gericht eine gewisse, objektiv indessen nicht besonders ausgeprägte Eindrücklichkeit. Die Begleitumstände waren nicht derart dramatisch, dass sie für sich allein ausreichten, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen. Die Verunfallten konnten sich selber befreien oder waren nicht längere Zeit eingeklemmt. Die Verletzungen waren leichterer Natur und ausser den Fahrzeuginsassen waren keine weiteren Personen in die Unfälle involviert. 
2.2.3 Im Lichte dieser Präjudizien ist die Einstufung des Unfalles vom 16. Dezember 2002 als mittelschwer durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dabei ist aufgrund der hohen Geschwindigkeit, des Totalschadens sowie der vom Beifahrer erlittenen Fraktur des linken Knies links wie im Fall U 161/01 von einem eher schweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 326 Erw. 3.4.2 [U 458/04], wonach die Schwere eines Unfalles sich in erster Linie nach den zerstörenden und verletzenden Kräften beurteilt). Insofern ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben. Anderseits kann den Begleitumständen und der Art der erlittenen Verletzungen nicht die erfahrungsgemässe Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen oder ein vorbestandenes psychisches Leiden richtunggebend zu verschlimmern, zugesprochen werden. Ebenfalls ist mit dem kantonalen Gericht objektiv die besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vom 16. Dezember 2002 zu verneinen. 
 
Die vorinstanzliche Beurteilung der weiteren Adäquanzkriterien wird nicht substanziiert beanstandet. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Insbesondere kann entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Bericht des Prof. V.________ vom 29. Oktober 2003 nicht auf eine ins Gewicht fallende dauernde unfallbedingte physische Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 
 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos (Art. 134 OG). Im Übrigen kann dem Begehren im Rahmen notwendigen anwaltlichen Vertretungsaufwands entsprochen werden. Die Voraussetzungen nach Gesetz (Art. 152 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) hiefür sind gegeben. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Anita Hug, Grenchen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: