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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 1056/06 
 
Urteil vom 13. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 1968, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 17. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 4. November 2005 und Einspracheentscheid vom 6. April 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des 1968 geborenen W.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur erneuten Begutachtung des Versicherten an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 17. Oktober 2006). 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
W.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 aAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und die Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig, ob ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen oder der Sachverhalt als bereits rechtsgenüglich abgeklärt zu betrachten ist. 
5. 
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner zwar während aktiven Entzündungsphasen der diagnostizierten ankylosierenden Spondylitis (vgl. etwa das Gutachten der Ärzte des Spitals X.________ vom 7. Juni/25. August 2005) zu 100 % arbeitsunfähig; zwischen solchen entzündlichen Schüben besteht aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %) (vgl. Untersuchungsbericht von PD Dr. H.________, regionalärztlicher Dienst, vom 25. Februar 2006). Hingegen geht die Vorinstanz davon aus, der Sachverhalt sei zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch eine weitere Begutachtung in Bezug auf Häufigkeit und Dauer der Krankheitsschübe ergänzend abzuklären. Diese Feststellung fehlender Spruchreife ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Wenn die Ärzte des Spitals X.________ festhalten, prognostisch sei "nach Etablierung einer Basistherapie mit suffizienter Behandlung der Entzündungsaktivität von einem moderaten Verlauf der Krankheit in den meisten Fällen auszugehen", was der weitere Krankheitsverlauf zeigen werde, stützt dies, entgegen der Beschwerde führenden IV-Stelle und dem regionalärztlichen Dienst, die vorinstanzliche Schlussfolgerung eher als dass sie in Zweifel zu ziehen ist. Offensichtlich unrichtig ist die Auffassung des kantonalen Gerichts, es sei eine weitere Begutachtung erforderlich, jedenfalls nicht (Erw. 2.1). 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt wird. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: