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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_16/2009 /len 
4A_18/2009 
 
Verfügung vom 13. Februar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
4A_18/2009 
 
A.________, 
A.________ GmbH & Co KG, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Altenpohl, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wild, 
 
und 
 
4A_16/2009 
 
B.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wild, 
 
gegen 
 
A.________, 
A.________ GmbH & Co KG, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Altenpohl. 
 
Gegenstand 
Markenrecht und UWG, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung, vom 20. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 20. November 2008 feststellte, dass die CH-Marke Nr. 1.________ "C.________" der B.________ AG nichtig sei, und im Übrigen die von A.________ und der A.________ GmbH & Co KG erhobene Klage abwies; 
dass dieses Urteil von der B.________ AG sowie von A.________ und der A.________ GmbH & Co KG je mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten wurde (Verfahren 4A_16/2009 und 4A_18/2009); 
dass die Rechtsvertreter der Parteien in beiden Verfahren mit Schreiben vom 11. Februar 2009 folgende Anträge stellten: 
"1. Es sei vom Klagerückzug [Widerklagerückzug] Vormerk zu nehmen. 
2. Das Verfahren sei als durch Parteivergleich erledigt abzuschreiben. 
3. Es sei keiner der Parteien eine Parteientschädigung aufzuerlegen. 
4. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen." 
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG); 
dass aus den zitierten Anträgen der Parteien hervorgeht, dass sie sich vergleichsweise auf den Rückzug der Klage und der Widerklage geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist; 
dass damit die Verfahren 4A_16/2009 und 4A_18/2009 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden können; 
dass die Gerichtskosten antragsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Verfahren 4A_16/2009 und 4A_18/2009 werden als erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Februar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin