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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_19/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Erpressung, Drohung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2015 gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
 
Am 19. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss mit, dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von anderen zu zahlen seien. 
 
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2015 auf Art. 62 Abs. 1 BGG hingewiesen, wonach grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Dem Beschwerdeführer wurde die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 9. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn