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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_457/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 24. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ überholte am 15. Juni 2012 auf der Höhe des Autobahnzusammenschlusses A6/Süd-A1/West von rechts ein Fahrzeug und schwenkte vor diesem auf die Überholspur beziehungsweise auf die neue Normalspur ein. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 24. März 2014 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 400.--. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 300.-- zu büssen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vor Vorinstanz verweist, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerde muss die Begründung selber enthalten (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1; 131 III 384 E. 2.3). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der objektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht erfüllt. Er behauptet, es habe keine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden. Der überholte Fahrzeuglenker habe wegen des rechten Spurabbaus damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer die Spur wechsle. Zudem habe der überholte Fahrzeuglenker keinerlei Zeichen gegeben, dass er durch das Rechtsüberholen überrascht gewesen sei.  
 
 
2.2. Die Vorinstanz stellt gestützt auf Aussagen des Polizisten fest, der Beschwerdeführer sei zuerst auf der linken Spur gefahren, wo er gegen ein dunkles Fahrzeug auffuhr. Im Bereich des vorangekündigten Spurabbaus habe er auf die rechte abbauende Normalspur gewechselt. Darauf habe er das dunkle Fahrzeug rechts überholt und sei knapp vor dem Spurabbau wieder eingeschwenkt.  
 
2.3. Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird (BGE 131 IV 133 E. 3.2).  
 
2.4. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGE 126 IV 192 E. 3; vgl. auch Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Fall. Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt, hat der Beschwerdeführer die beiden Spurwechsel auf einer Strecke von 300 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h vorgenommen. Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der unvermittelt rechts überholt wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung (Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Der Einwand, der überholte Fahrzeuglenker sei durch das Rechtsüberholen nicht überrascht gewesen, ändert an dessen Gefährlichkeit nichts. Dass der Beschwerdeführer auf einem Autobahnschenkel rechts überholt hat und die betreffende Spur abgebaut wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der überholte Fahrzeuglenker musste nicht damit rechnen, dass ein zuerst hinter ihm fahrender Wagen auf die abbauende Normalspur wechselt, um ihn anschliessend rechts zu überholen.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei der Anklagegrundsatz verletzt. Dem Strafbefehl sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu knapp wieder eingebogen sei. Der Strafbefehl hält fest, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn ein Fahrzeug rechts überholte. Gestützt darauf durfte die Vorinstanz, unabhängig davon, wie knapp der Beschwerdeführer wieder eingebogen ist, eine erhöhte abstrakte Gefahr annehmen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Subsumption zudem das knappe Wiedereinbiegen erwähnt, verletzt den Anklagegrundsatz nicht.  
 
2.6. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer