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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_72/2019 /WTH  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, verspätete Beschwerdeeinreichung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 13. November 2018 
(410 18 291 (D 230) 150 2018 1594 II). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2018 mit Eingabe vom 5. Februar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 14. Dezember 2018 am Postschalter in U.________ zugestellt wurde; 
dass die Beschwerdefrist demnach - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 29. Januar 2019 ablief; 
dass mit der vorliegenden, vom 5. Februar 2019 datierten und der Schweizerischen Post am gleichen Tag übergebenen Beschwerdeschrift die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist; 
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird; 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer