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[AZA 0] 
1P.132/2000/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
13. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sigg. 
 
--------- 
 
In Sachen 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, beide Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Einstellung einer Strafuntersuchung, hat sich ergeben: 
 
A.- M.________ reichte am 15. Juni 1998 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige ein gegen A.________, B.________ und gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich die Untersuchung ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 8. Oktober 1999 abgewiesen. Ebenso wurde die von M.________ eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Januar 2000 abgewiesen. 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. März 2000 stellt M.________ unter anderem den Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Für die zahlreichen weiteren Anträge kann auf die Beschwerdeschrift S. 2 und 3 sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Mit dem Entscheid über die Beschwerde selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Antrag 1 der Beschwerde) gegenstandslos. 
 
2.- Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 2) abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). 
3.- Das Ausstandsbegehren gegen die Richter und Gerichtsschreiber der I. und II. Zivilabteilung (Antrag 3) ist gegenstandslos, da keine dieser Abteilungen über die Beschwerde entscheidet. 
 
4.- Gemäss Art. 88 OG ist der Beschwerdeführer, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer gegen Drittpersonen geführten Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht. Die Rüge wegen einer angeblichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die der Beschwerdeführer erhebt, bezieht sich auf die Beweiswürdigung durch die kantonalen Behörden und begründet keine besondere Legitimation des Beschwerdeführers zur staatsrechtlichen Beschwerde. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG nicht einzutreten (Anträge 4 und 5). 
 
5.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten entgegen dem Antrag 6 der Beschwerde dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
6.- Entgegen dem Antrag 7 der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Auch die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
2.- Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
6.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 13. März 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: