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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.337/2002 /bnm 
 
Urteil vom 13. März 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Hans Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Absehen von der Zustimmung zur Adoption), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofes (1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 12. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ gebar am 19. Januar 1997 in A.________ den Sohn X.________. Am 14. Januar 1997 hatte sie erklärt, das Kind zur Adoption frei geben und nicht bekannt geben zu wollen, wer sein Vater sei. Am 3. März 1997 stimmte Y.________ gegenüber der Vormundschaftsbehörde B.________ einer Adoption zu. Die Erklärung wurde nicht widerrufen. 
 
X.________, über den die Vormundschaftsbehörde B.________ am 27. Januar 1997 eine Vormundschaft errichtet hatte, wurde im April 1997 im Hinblick auf eine spätere Adoption in einer Pflegefamilie untergebracht. 
 
Am 19. Februar 1999 anerkannte Z.________ vor dem Zivilstandsamt C.________ X.________ als sein Kind. Ein von ihm gestelltes Begehren um Einräumung eines Besuchsrechts wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 21. März 2001 in letzter kantonaler Instanz ab. 
B. 
Am 20. Juni 1999 hatten die Pflegeeltern von X.________ beim Jugendamt des Kantons Bern ein Adoptionsgesuch eingereicht. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern verfügte am 22. Oktober 2001, dass von der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption abgesehen werde. 
 
Z.________ appellierte, worauf der Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern am 12. August 2002 den erwähnten Entscheid bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1). 
C. 
Gegen den Entscheid des Appellationshofes hat Z.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Beschwerde beantragt er, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Appellationshofes wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung aufzuheben. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179 mit Hinweis). Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 und 2 OG). Gerügt werden mit der vorliegenden Beschwerde eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein Verstoss gegen das Willkürverbot. Der Beschwerdeführer wirft der kantonalen Appellationsinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen und seine Einwände übergangen zu haben, wodurch sein Gehörsanspruch verletzt worden sei. Der Rüge der Gehörsverweigerung, für die das bernische Prozessrecht noch die Nichtigkeitsklage vorsieht (Art. 359 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]; dazu BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111 f.), kommt damit keine selbstständige Bedeutung zu. Sie wird denn auch weiter nicht substantiiert. Der angefochtene Entscheid ist demnach als letztinstanzlich zu betrachten. Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten. 
2. 
2.1 Nach Auffassung des Appellationshofes ist der Tatbestand von Art. 265c Ziff. 2 ZGB gegeben, wonach von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption abgesehen werden kann, wenn dieser sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat. Die Appellationsinstanz hat letztlich offen gelassen, ob der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringe, vom Geburtstermin an davon ausgegangen sei, das Kind sei tot, oder ob er erst an Weihnachten 1998 etwas von einer angeblichen Totgeburt gehört habe. Stelle man auf die Version des Beschwerdeführers ab, könne diesem nicht vorgeworfen werden, dass er in der Zeitspanne zwischen der Geburt und der Anerkennung sich nicht um X.________ gekümmert habe. Dass während dieser Zeit kein Kontakt entstanden sei, reiche nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein nicht aus, um von der Zustimmung zur Adoption abzusehen. Es sei vielmehr zu prüfen, ob es in den Risikobereich des Beschwerdeführers falle, dass keine Beziehung zum Kind habe aufgebaut werden können. Der Appellationshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, die in ihrem Entscheid klar zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer die Ursachen für das Fehlen einer Beziehung zum Kind gesetzt habe. Dass der Beschwerdeführer zu diesem keine Beziehung habe aufbauen können, habe nicht an unbeeinflussbaren äusseren Umständen gelegen. Sollte Y.________ die Lüge der Totgeburt tatsächlich bereits kurz nach der Geburt vorgebracht haben, würde dieser Umstand angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in dessen Risikobereich fallen, so dass auch bei der Annahme dieser Sachverhaltsvariante darauf zu schliessen sei, es könne von der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption abgesehen werden. 
 
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hatte an der vom Appellationshof angerufenen Stelle geprüft, weshalb Y.________ dem Beschwerdeführer gesagt haben könnte, das Kind lebe gar nicht. Akten aus einem Verfahren im Kanton Basel-Landschaft entnahm sie, dass der Beschwerdeführer eine andere Frau (W.________) und die drei gemeinsamen Kinder unzählige Male belästigt und bedroht habe und ihnen gegenüber sogar tätlich geworden sei. Oftmals habe die Polizei ausrücken müssen, weil der Beschwerdeführer nicht locker gelassen habe und um seine Kinder habe kämpfen wollen. Wohl habe Y.________ im Zeitpunkt, als sie sich vom Beschwerdeführer getrennt habe, von dessen Verhalten gegenüber jener andern Familie wahrscheinlich nichts gewusst. Indessen habe sie bei ihrer Einvernahme ausgesagt, W.________ habe ihr später, anlässlich eines Telefongesprächs, die genau gleichen Dinge erzählt, die sie selbst erlebt habe. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hatte deshalb dafür gehalten, es sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch Y.________ gegenüber bedrohlich und aggressiv verhalten habe. Deren Aussagen, der Beschwerdeführer habe sie bedrängt und unaufhörlich versucht, mit ihr in Kontakt zu kommen, seien absolut glaubhaft. Y.________ habe sich und ihr Kind dadurch offenbar gefährdet gesehen und es sei anzunehmen, dass sie in der Notlüge, das Kind sei tot, die einzige Möglichkeit gesehen habe, den Beschwerdeführer von weiteren Belästigungen abzubringen. In Anbetracht der dargelegten Umstände könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe es nicht sich selbst zuzuschreiben, dass keine Beziehungen zu X.________ aufgebaut worden seien. 
2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet es als willkürlich, dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und mit ihr der Appellationshof aus seinem Verhalten gegenüber W.________, mit der die Auseinandersetzungen im Jahre 1998 begonnen hätten, zu schliessen, er habe sich auch gegenüber Y.________ aggressiv und bedrohlich verhalten. Es gehe nicht an, seine Beziehungsprobleme mit Y.________ den schwerwiegenden Problemen gleichzustellen, die sich - zu einem späteren Zeitpunkt - mit W.________ wegen des Besuchsrechts ergeben hätten. 
 
Die Feststellungen der kantonalen Instanzen zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Y.________ sind in der Tat unhaltbar: Es handelt sich um Unterstellungen, die sich auf keine Äusserungen von Y.________ selbst stützen lassen. Weder im angefochtenen noch in dem vom Appellationshof angerufenen Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion finden sich Feststellungen über Aussagen von Y.________, wonach der Beschwerdeführer sie konkret bedroht hätte. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Bezirksstatthalteramtes Waldenburg vom 12. Oktober 1999 hatte Y.________ ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sie um Weihnachten 1998 wieder zu terrorisieren begonnen und ihr erklärt, er wolle mit ihr und dem Kind zusammenleben; in diesem Zusammenhang dürfte sie geäussert haben, sie habe das Kind verloren. Eine ausdrückliche Erklärung von Y.________, sie habe sich und das Kind gefährdet gesehen und deshalb zur Notlüge, dieses lebe nicht (mehr), gegriffen, ist den von den kantonalen Instanzen herangezogenen Akten nicht zu entnehmen. 
3. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), der Kanton Bern jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Da der Beschwerdeführer diese ohne Zweifel ausbezahlt erhalten wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Appellationshofes (1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 12. August 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: