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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 602/02 
 
Urteil vom 13. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
S.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André Baur, Greifengasse 1, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Liestal 
 
(Entscheid vom 22. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene S.________ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1981 bis zur Kündigung im Frühjar 1997 als Schweisser tätig. Nach rund einjähriger Arbeitslosigkeit trat er im April 1998 bei der Firma X.________ eine Stelle als Betriebsmitarbeiter im Stundenlohn (Aushilfe) an, die ihm wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen und ungenügender Leistungen per 30. April 2000 gekündigt wurde. Am 22. Mai 2000 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV−Stelle Basel-Land mit Verfügung vom 27. November 2001 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 % (gerundet) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente für den 1980 geborenen Sohn Ö.________ ab 1. Mai 1999 beantragen liess, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 22. Mai 2002 insofern gut, als es die Sache zur Beurteilung der Kinderrente an die Verwaltung zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente für den Sohn Ö.________ zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zugleich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die prozessualen Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 3c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
2.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil L. vom 18. Oktober 2002 (I 761/01) entschieden, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. 
2.1.1 Der Rentenbeginn fällt unbestrittenerweise in das Jahr 2000. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen auf monatlich Fr. 4'730.30 festgelegt, wobei sie sich auf den vom Versicherten im Jahre 1997 bei der damaligen Arbeitgeberin, der Firma H.________, erreichten und auf das Jahr 2000 aufgerechneten Verdienst sowie ergänzend auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 (Tabelle 1, Rubrik 27/28, Spalte 4) stützte. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er hätte gestützt auf Auskünfte der Firma H.________ vom 24. August 2001 im Jahre 2001 einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'000.- und damit einen Jahresverdienst von Fr. 65'000.- (Fr. 50'000.- x 13) erzielt. 
 
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit Schreiben vom 16. August 2001 an die Firma H.________ gelangte und sie unter anderem um Mitteilung des Verdienstes bat, den der Versicherte erreichen könnte, wenn er noch bei ihr angestellt wäre. Am 24. August 2001 teilte die Firma H.________ mit, das derzeitige Einkommen würde ungefähr Fr. 5'000.- betragen. Wenn die Vorinstanz in Anbetracht dieser eher vagen und nicht näher erläuterten Lohnauskunft, die sich überdies auf das Jahr 2001 bezieht, auf den zuletzt erzielten und auf das Jahr 2000 aufgerechneten Verdienst abstellte, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestand angesichts des sich aus den Akten ergebenden, im Jahre 1997 erzielten Verdienstes auch keine Veranlassung, die ungefähre Lohnangabe vom 24. August 2001 bei der Firma H.________ genauer nachzuprüfen (BGE 117 V 283 Erw. 1a mit Hinweis). Ebenso wenig ist im Abstellen auf den zuletzt erzielten Lohn eine Verletzung des Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu erblicken, da die Lohnauskunft vom Beschwerdeführer selbst eingeholt wurde, er sich dazu im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens äussern konnte - und dies auch getan hat - und schliesslich auch keine willkürliche Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts vorliegt. Das Valideneinkommen ist damit ausgehend von einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden in den Jahren 1997 und 1998 sowie von 41,8 Stunden in den Jahren 1999 und 2000 (Die Volkswirtschaft 6/2002, Tabelle B 9.2, S. 80) sowie von einer Nominallohnsteigerung von 0,7 % im Jahre 1998, 0,3 % im Jahre 1999 und 1,3 % im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 6/2002, Tabelle B 10.2, S. 81) auf jährlich Fr. 55'730.70 (monatlich Fr. 4'287.-) zu beziffern. 
2.2 
2.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch arbeitsfähig ist. Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 29. Mai 2000 ist der Versicherte bei körperlich belastenden Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt. Die Ärzte der Klinik Rehabilitation/Akutgeriatrie am Spital W.________, wo der Versicherte vom 7. bis 24. Februar 2000 zur stationären Physiotherapie hospitalisiert war, attestierten ihm ab dem 28. Februar 2000 eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit 50 %-iger Leistung (Bericht vom 28. Februar 2000). Dr. med. J.________, Arzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, kam in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2000 zum Schluss, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, wobei weitere Einschränkungen durch die psychiatrische Problematik und die chronisch obstruktive Lungenerkrankung möglich seien. Der Pneumologe Dr. med. T.________ vom Spital B.________ erachtete den Versicherten am 1. Dezember 2000 als arbeitsunfähig für mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen, dagegen seien sitzende oder gehende Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten und Tragen von schweren Sachen möglich. Dr. med. Y.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte schliesslich im Gutachten vom 27. Februar 2001 aus, in körperlich adaptierter Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht ca. 50 % arbeitsfähig, beispielsweise in einer halbtageweisen Arbeit als Magaziner ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten und Ausübung der Arbeit in Wechselhaltung. Ungeeignet seien wegen dem Kontakt mit Alkohol Tätigkeiten im Gastgewerbe. 
2.2.2 Die Vorinstanz erwog, selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er nurmehr ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 19'966.- erzielen könnte, würde dies nach der vorliegend anwendbaren Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 64,83 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben. Eine detaillierte Würdigung der medizinischen Einschätzungen könne deshalb unterbleiben und die Verfügung der IV-Stelle sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beziffert das Invalideneinkommen auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf Fr. 19'966.- und bringt im Übrigen vor, nach den Akten liege die Vermutung nahe, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, was allenfalls durch ein BEFAS-Gutachten näher abgeklärt werden müsste. 
2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Lage der Akten verfügt er über eine beträchtliche verbliebene Restarbeitsfähigkeit, wobei nicht angenommen werden kann, das ihm deren Verwertung auf dem Arbeitsmarkt unzumutbar sei; zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht kein Anlass, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Zu prüfen bleibt damit die Höhe des Invalideneinkommens. Wie für das Valideneinkommen sind auch für das Invalideneinkommen die Zahlen des Jahres 2000 massgebend. Da der Versicherte nach der Kündigung durch die Firma X.________ keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung auf statistische Angaben abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb); es ist somit von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 auszugehen. Gemäss Tabelle TA1 beträgt der Zentralwert aller Wirtschaftsbereiche für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'437.- brutto, respektive jährlich Fr. 53'244.-. Dieser Betrag ist der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 3/2002, S. 93 Tabelle 9.2) anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 55'640.- ergibt. Zwar zeigen die medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kein vollständig einheitliches Bild, doch wird der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu mindestens 50 % arbeitsfähig eingestuft. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen, bestätigt in AHI 2002 S. 62) resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 20'865.- (50 % von Fr. 55'640.- abzüglich 25 %). Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 55'730.70 und Invalideneinkommen von Fr. 20'865.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 62,56 % und demzufolge ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich eine genauere Würdigung der medizinischen Einschätzungen - insbesondere die Prüfung, ob der Versicherte allenfalls zu mehr als 50 % arbeitsfähig wäre - erübrigt. Damit hat es bei dem im Ergebnis nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
3. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), wobei der übliche Ansatz von Fr. 2'500.- Anwendung finden kann. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat André Baur, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Bern, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: