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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_516/2008 
 
Urteil vom 13. März 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 14. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1986) stammt aus dem heutigen Kosovo. Im Jahre 1995 reiste er mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo sein Vater seit 1991 lebte. Am 3. Oktober 1998 wurde er in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. 
Ein halbes Jahr vor Schulabschluss musste er die Schule wegen seines Verhaltens und Tätlichkeiten verlassen. In der Folge fand er keine Lehrstelle und war als Hilfsarbeiter auf dem Bau und als Produktionsmitarbeiter in einer Schokoladenfabrik tätig. Seit Dezember 2005 war X.________ arbeitslos. 
 
B. 
Am 8. Juni 2005 befand das Bezirksgericht Horgen X.________ des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig und bestrafte ihn mit zwölf Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt ausgesetzt worden war. In der Folge verwarnte ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. August 2005 und drohte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen an für den Fall, dass er erneut zu Klagen Anlass geben sollte. 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 25. November 2005 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie wegen des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu drei Monaten Gefängnis bedingt als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juni 2005, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 
Am 20. März 2006 wurde X.________ in Haft gesetzt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Januar 2007 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Betrugs sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die früher bedingt ausgefällten Gefängnisstrafen von zwölf und drei Monaten erklärte das Gericht als vollstreckbar und verurteilte X.________ zu einer Gesamtstrafe von 39 Monaten Gefängnis. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug war frühestens am 2. April 2008 möglich. 
 
C. 
Nachdem X.________ das rechtliche Gehör bezüglich einer fremdenpolizeilichen Massnahme gewährt worden war, verfügte der Regierungsrat mit Beschluss vom 7. November 2007 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2008 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2008 aufzuheben und von der Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für die Dauer von 10 Jahren abzusehen, stattdessen eine Ausweisung anzudrohen, eventualiter die Dauer der Ausweisung auf zwei Jahre herabzusetzen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Migration schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für die Überprüfung der vorliegend streitigen, vor dem 1. Januar 2008 verfügten Ausweisung ist aber in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, nämlich das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). 
 
1.2 Gegen die sich auf Art. 10 ANAG stützende Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Beim Lehrvertrag vom 12. Juni 2008 sowie beim positiv lautenden Schreiben des jetzigen Arbeitgebers vom 23. Juni 2008 des Beschwerdeführers handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel. Da noch nicht von einer längeren Bewährung gesprochen werden kann, vermöchten sie am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts zu ändern. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). 
Jede Ausweisung setzt eine Interessenabwägung voraus; die verfügte Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE 134 II 1 S. 3 E. 2.2 S. 3; 120 Ib 6 E. 4a S. 12). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.4 S. 189 ff.). Entscheidend ist in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. Er bestreitet zu Recht nicht, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG damit grundsätzlich erfüllt ist. 
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Januar 2007 wurde das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diebstähle, Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen als mittelschwer beurteilt. Innerhalb eines kurzen Zeitraums hat er eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen in Geschäftsbetrieben und Restaurants nach Feierabend verübt. Es mag zutreffen, dass sein Vorgehen keine besondere Gefährlichkeit offenbart, indessen fällt ins Gewicht, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit immer wieder in erheblicher Weise verletzt hat. Er liess sich dabei weder durch die laufenden Probezeiten, noch durch hängige Strafuntersuchungen beeindrucken und fuhr unbeirrt mit seiner deliktischen Tätigkeit fort. Auch die fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 31. August 2005, mit welcher ihm schwerer wiegende Massnahmen für den Fall angedroht wurden, dass er erneut zu Klagen Anlass geben sollte, bewirkte keine Verhaltensänderung. Obwohl er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand, beging er aus rein pekuniären Interessen eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen und anderen Delikten, was auf eine erhebliche Einsichtslosigkeit und auf eine Unfähigkeit, sich an die hier geltende Ordnung zu halten, schliessen lässt. Die kantonalen Behörden erachteten daher zu Recht auch den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt. Das Bezirksgericht Horgen hielt im Übrigen im obgenannten Urteil fest, es könne keine günstige Prognose betreffend das künftige Verhalten des Beschwerdeführers gestellt werden. Weder sein Wohlverhalten während des Strafvollzugs noch der kurze Zeitraum nach der bedingten Entlassung vermögen die Rückfallgefahr auszuschliessen. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer lebte bis zum 9. Altersjahr im Kosovo. Er ist demnach kein Ausländer der zweiten Generation. Er hält sich zwar inzwischen schon etwas über dreizehn Jahre in der Schweiz auf, jedoch ist es ihm nicht gelungen, sich hier beruflich und gesellschaftlich zu integrieren. Seine Beziehungen in der Schweiz beschränken sich nach seinen eigenen Angaben hauptsächlich auf seine Eltern und Geschwister. Zwischen seinen Familienangehörigen und dem volljährigen Beschwerdeführer besteht indessen nicht ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis, weshalb er sich nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann (vgl. dazu BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f. mit Hinweis). Im Übrigen hat ihn sein familiäres Umfeld in der Schweiz bereits bisher nicht davon abhalten können, immer wieder straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer spricht die heimatliche Sprache und hat sein Heimatland, wo noch Verwandte leben, bis 2004 regelmässig besucht. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Die Rückkehr in den Kosovo mag den Beschwerdeführer zwar hart treffen und mit Schwierigkeiten verbunden sein, aber erweist sich als zumutbar. 
 
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Nachdem sich der Beschwerdeführer weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch eine fremdenpolizeiliche Verwarnung von weiteren Straftaten abhalten liess, fällt eine blosse Androhung der Ausweisung ausser Betracht. Auch die Dauer der verfügten Massnahme ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Die angeordnete Ausweisung erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform. Für die Begründung kann ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Müller Dubs