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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_30/2009/bnm 
 
Verfügung vom 13. März 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Zürich, vertreten durch Bezirksratskanzlei Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann