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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_859/2008 
 
Urteil vom 13. März 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 4. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der M.________ vom 16. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. September 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen wurde, 
in das - nach Erlass u.a. der Verfügung vom 29. Dezember 2008, wonach M.________ den Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 12. Januar 2009 zu bezahlen habe, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde - am 12. Januar 2009 gestellte Gesuch um Ratenzahlung des Vorschusses, 
in die Verfügung vom 15. Januar 2009, mit welcher dem Gesuch entsprochen und u.a. für die Bezahlung der ersten Rate von Fr. 200.- eine nicht mehr erstreckbare Frist bis zum 30. Januar 2009 und für die Bezahlung der zweiten Rate von Fr. 200.- eine nicht mehr erstreckbare Frist bis zum 27. Februar 2009 gewährt wurde, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, falls eine der vier Raten nicht innert den gesetzten Fristen geleistet werden sollte, auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie die erste Rate rechtzeitig geleistet hatte, die zweite Rate nicht innert der gesetzten und am 27. Februar 2009 abgelaufenen Frist bezahlte, 
dass somit die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten (Nach-)Frist nicht vollständig geleistet hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. März 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz