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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_77/2012 
 
Verfügung vom 13. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
U.________ und M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 8. März 2012, worin U.________ und M.________ die Beschwerde vom 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 zurückziehen, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. März 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch