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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_123/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Murgenthal, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal,  
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.  
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Bauverwaltung der Gemeinde Murgenthal stellte anlässlich einer Baukontrolle fest, dass auf der Parzelle Nr. 1129 in Riken diverses Material (Baumaterial, Holz, Eisengestell) innerhalb und ausserhalb der Bauzone gelagert wurde. Am 4. Juli 2011 beschloss der Gemeinderat Murgenthal, dass "die Materialablagerungen, das Eisengestell und das Holzlager" einer Baubewilligung bedürfen. Gleichzeitig wurde der Grundeigentümer X.________ aufgefordert, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. X.________ reichte am 6. September 2011 ein nachträgliches Baugesuch ein. Am 20. Dezember 2011 verweigerte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau seine Zustimmung für die Lagerung des Materials auf der Parzelle Nr. 1129 ausserhalb der Bauzone und ordnete dessen Entfernung an. Der Gemeinderat Murgenthal eröffnete diesen Entscheid am 30. Januar 2012 und wies das Baugesuch ab. Des Weiteren bewilligte er die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf sowie die befristete Lagerung von Baumaterial auf der Parzelle Nr. 1129 in der Bauzone. 
 
 Gegen die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Dezember 2011 und gegen den Beschluss des Gemeinderats Murgenthal vom 30. Januar 2012 erhob X.________ am 27. Februar 2012 Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2012 ab. Dagegen erhob X.________ - soweit die "U-förmige Holzbeige" sowie die Natursteinquader auf der Parzelle Nr. 1129 in der Landwirtschaftszone betreffend - Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Januar 2014 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers der Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV zuzurechnen sei. Somit könne die U-förmige Baute weder als Holzlager noch als Geräteunterstand ordentlich bewilligt werden. Gleiches gelte auch für die Lagerung der Quadersteine ausserhalb der Bauzone. Mangels Standortgebundenheit bleibe auch kein Raum für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert drei Monaten erweise sich als rechtmässig. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 7. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mit dem Hinweis auf einen andernorts bestehenden Maschendrahtzaun mit Eisenpfosten und dem allgemeinen Vorwurf der Ungleichbehandlung ist ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nicht dargetan. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Murgenthal sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli