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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_251/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 22. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________, 1968 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 29. August 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. August 2004 letztinstanzlich abgewiesen wurde, verbunden mit seiner Wegweisung. Ab Ende Oktober 2004 galt er als verschwunden. Am 22. Oktober 2005 reiste er von Italien herkommend wieder in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine anschliessend mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Ein dagegen erhobener Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung erfolglos, und mit Urteil vom 22. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 20. September 2013 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. März 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die mit Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2013 verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Es genügt nicht, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. an deren Beweiswürdigung zu üben (vgl. BGE 137 II 222 E. 7.4 S. 230; 136 II 101 E. 3 S. 104; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlischt dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der Ehe um eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe handle; die Berufung darauf sei im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG rechtsmissbräuchlich.  
Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht nennt namentlich in E. 4.2 seines Urteils zahlreiche tatsächliche Indizien, die auf das Fehlen einer (gewollten) Ehegemeinschaft hinweisen, und in E. 4.3 erklärt es, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts änderten bzw. irrelevant seien. Der Beschwerdeführer lässt seine Sicht der Dinge schildern, etwa durch Wiedergabe seiner Vorbringen im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Er legt mit seinen Ausführungen dabei jedoch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht seinerseits die Indizien unzutreffend gewertet habe und inwiefern sein tatsächlicher Schluss auf das Fehlen eines Ehewillens und damit einer echten Ehegemeinschaft offensichtlich falsch sei. Dies tut er namentlich nicht dadurch, dass er seine Vorbringen im kantonalen Rechtsmittelverfahren wiederholt, die das Verwaltungsgericht, entgegen seiner Behauptung, sichtlich zur Kenntnis genommen und - teilweise unter Hinweis auf Erwägungen seiner Vorinstanz - gewürdigt hat. 
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden vorwiegend appellatorisch und klarerweise nicht in einer den Vorgaben von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise gerügt. Sie bleiben damit für das Bundesgericht verbindlich. Inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht oder sonst wie schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte, wenn es auf dieser tatsächlichen Grundlage die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG bestätigte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
 
2.3. Die Beschwerde entbehrt einer hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).  
Damit sind Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller