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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_206/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau.  
 
Gegenstand 
Ausstand (Beiratschaft), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zwischenentscheid vom 3. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zwischenentscheid vom 3. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein (als offensichtlich trölerisch und haltlos qualifiziertes) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts abgewiesen hat, 
in das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal weder die vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeige noch die Mitwirkung des abgelehnten Präsidenten der (zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständigen) II. zivilrechtlichen Abteilung in früheren Entscheiden geeignet sind, diesen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), 
dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Zwischenentscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2013 als dem Beschwerdeführer (ungeachtet seines der Post erteilten Auftrags zur Verlängerung der Postaufbewahrung) am 13. Dezember 2013 (7. Tag ab Eingang bei der Empfangspoststelle) eröffnet gilt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 52), 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. März 2014 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig wäre, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann